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Krisenvorsorge: Vermögensschutz dank Familienpool (Teil 2)

Im ersten Teil zur Krisenvorsorge und zum Vermögensschutz wurden die Vorteile eines familiären Zusammenhalts dargestellt. Nun wird der Familienpool als Rechtsgestaltung näher beleuchtet:
Vorteile des Familienpools
Wer anstelle der klassischen zivil- und erbrechtlichen Gestaltungen den Familienpool wählt, kann verschiedene Vorteile für sich in Anspruch nehmen:

  • Das im Familienpool zusammengeführte Vermögen wird künftig nur durch den Ein- / Austritt von Gesellschaftern bzw. durch Änderung deren Anteile gesteuert. Hohe Notarkosten für Grundstücksübertragungen oder erbrechtliche Regelungen fallen weg.
  • Ihr Familienvermögen wird vor der Zersplitterung auf viele Häupter bewahrt. Das gewinnt gerade bei kleineren und mittleren Vermögen gehen an Bedeutung. Das Gesamthandvermögen im Familienpool bietet flexible Regelungsmöglichkeiten, während andere Vorgehensweisen oft starre Fronten setzen.
  • Die Person, die das Hauptvermögen in den Familienpool einbringt, kann das Zepter weiterhin in der Hand halten und als Geschäftsführer allein die Geschicke regeln und auch Umschichtungen im Vermögen vornehmen. Mit dem Familienpool können die Eltern zu Lebzeiten den Kinder hohe Werte übertragen und gleichzeitig die vollständige Verfügungsmacht behalten.
  • Anders als beim Nießbrauch können Sie über den Familienpool festlegen, daß Dritte (z. B. nicht genehme Ehepartner der Kinder) zukünftig nicht Nutznießer des Vermögens werden – auch nicht mittelbar. Sie können Ihre Kinder zum eigenen Vermögensschutz anhalten (z. B. Pflicht zum Abschluß eines Ehevertrages).
  • Familienpools eignen sich gerade für Lebenspartnerschaften, die nicht den Bund der Ehe eingegangen sind, um den hier bestehenden hohen Schenkungssteuersätze gestalterisch entgegenzuwirken.
  • Der Familienpool kann mit weiteren Schutzrechten zugunsten des Schenkers versehen werden. Dem Schenker bleiben die Möglichkeiten des Nießbrauchs, des Wohn- oder Wohnungsrechts erhalten, so daß doppelte Sicherheit hergestellt werden kann (Hosenträger-und-Gürtel-Prinzip).
  • Der oder die Schenker können sich in den Übergabeverträgen an den Familienpool weitreichende Rücknahme- oder Rücktrittsrechte vorbehalten, so daß keine Gefahr des Totalverlustes entsteht.
  • Um die dauerhafte Handlungsfähigkeit der Gesellschaft zu erhalten, empfiehlt sich zusammen mit dem Familienpool eine entsprechende Vorsorgevollmacht.
  • Eine echte Konkurrenz zwischen Familienstiftung und Familienpool besteht nicht, da beide sich von der Rechtsnatur her erheblich unterscheiden. Im Vergleich schneidet hierbei der Familienpool insbesondere unter den Gesichtspunkten Vermögensherrschaft, Flexibiliät und Gestaltungsfreiheit besser als eine Familienstiftung ab.
  • Ähnlich wie ein Familienpool kann aus erb- und schenkungssteuerlichen Erwägungen heraus auch ein Wohungsunternehmen (ab 250 – 300 Wohneinheiten), das Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (V & V) erzielt, ausgestaltet werden. Wenn der Umfang der Vermietungstätigkeit einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erfordert, sind diese Wohnungen begünstigtes Betriebsvermögen. Bei richtiger Gestaltung kann die Schenkung oder Vererbung dieses Wohnungsunternehmens steuerfrei erfolgen.
  • Wird der Familienpool als gewerblich geprägte Vermögensverwaltungsgesellschaft konstruiert, kann der Familienpool auch als steuerlicher Vorteil genutzt werden. Sie können so eine neue Abschreibungsgrundlage für vermietete Immobilien schaffen, ohne die Steuerung aufzugeben.

Sie geraten mit einem Familienpool gerade nicht in eine wirtschaftliche Abhängigkeit bei der Vermögensweitergabe. Sie bleiben trotz Vermögensübertragung Herr im Hause. Mit einem Augenzwinkern können wir daher sagen: Mit dem Familienpool geht Ihr Vermögen gerade nicht baden.

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