Schon immer musste man mit kritischen Fragen des Finanzamts rechnen, wenn man seinen Ehepartner im Betrieb anstellen oder seine Kinder als Nachfolger an seinem Unternehmen beteiligen wollte. Das Finanzamt vermutet stets, dass solche Verträge nur geschlossen werden, um Steuern zu sparen. Deshalb kommt jetzt sogar die Schenkungssteuer ins Spiel.
Schuld ist der neue § 7 Abs. 8 Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz. Erbringt der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft freiwillig eine Einlage und die Anteile der anderen Gesellschafter gewinnen dadurch an Wert, liegt eine Schenkung vor.
Wird eine Schenkungen eines Elternteils an Kinder angenommen, so gilt aber weiterhin der Freibetrag von 400.000,00 €. Der Freibetrag bei Ehegatten beträgt 500.000,00 €. Aber Vorsicht: Das Finanzamt rechnet alle Schenkungen der letzten zehn Jahre zusammen.
Seien Sie daher stets gut beraten, wenn es um die Gestaltung Ihres Unternehmens geht und kontaktieren Sie uns!