Einen Vertrag mit dem Fitnessstudio können Sie grundsätzlich kündigen, wenn Sie aufgrund einer Krankheit das Studio nicht mehr nutzen können. Hierbei müssen Sie allerdings einiges beachten. Nicht jede Kündigung ist automatisch wirksam, wenn Sie ein Attest wegen Krankheit oder eine Meldebestätigung für den Umzug vorlegen.
- Kündigung wegen Krankheit
Wer krank ist und deshalb das Studio nicht mehr benutzen sollte, der kann grundsätzlich außerordentlich Kündigen. Die Kündigung ist ab ihrem Zugang beim Fitnessstudio wirksam. Im Zweifel müssen Sie beweisen, dass die Kündigung auch tatsächlich angekommen ist. Nutzen Sie daher einen Boten, der auf einer Kopie der Kündigung bestätigen kann, dass er diese samt Attest bei dem Fitnessstudio eingeworfen hat. Alternativ können Sie auch ein Einwurf-Einschreiben nutzen.
Das Attest muss unbedingt folgenden Inhalt haben:
- Es muss bestätigen, dass Sie aufgrund einer Erkrankung Training in einem Fitnessstudio nicht machen dürfen.
- Es muss angegeben sein, wie lange die Krankheit andauert. Für eine außerordentliche Kündigung muss die Krankheit mindestens bis zum Ablauf der verbleibenden Vertragslaufzeit dauern.
- Es sollte angeben, welche Krankheit vorliegt. Ist ein nachvollziehbarer Grund angegeben, senkt dies das Risiko eines weiteren Streits.
Das Fitnessstudio darf Sie nicht darauf verweisen, dass der Vertrag einfach ruht, bis die Krankheit vorbei ist. Das geht grundsätzlich nur bei einer Krankheit von kurzer Dauer. Bestätigt das Attest, dass Sport im Fitnessstudio bis zum Ende der Vertragslaufzeit nicht möglich ist, dann kommt ein Ruhen des Vertrages nicht in Frage.
Wenn Sie schwanger sind, ist das natürlich keine Krankheit. Kündigen können Sie aber trotzdem, wenn ein Arzt Ihnen entsprechend attestiert.
Senden Sie uns Ihren Vertrag und Ihr Attest vor der Kündigung zur Prüfung zu. Gerne beraten wir Sie zum richtigen Vorgehen.
2. Kündigung wegen Umzug
Ein berufsbedingter Wohnortwechsel berechtigt den Kunden eines Fitnessstudios grundsätzlich nicht dazu, seinen langfristigen Vertrag mit dem Studio außerordentlich zu kündigen. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 04.05.2016 entschieden (Az.: XII ZR 62/15). Durch diese aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs wird eine Kündigung aufgrund Umzugs künftig schwieriger. Der BGH hat aber offengelassen, dass im Einzelfall eine Übernahme des Umzugsrisikos durch den Kunden unzumutbar sein kann. Wie diese Einzelfälle aussehen können, wird sich noch zeigen.
In vielen Verträgen ist allerdings in den AGB angegeben, dass die bei einem Umzug ab einer bestimmten Entfernung (z.B. 30km) kündigen können. Ist dies vertraglich vereinbart, dann gilt das natürlich auch weiterhin. Wenn Ihnen das Studio einer Kündigungsmöglichkeit einräumt, dann muss es sich auch daran halten. Ein Blick in den Vertrag kann sich also lohnen.
Gerne beraten wir Sie zum Thema Fitnessstudiovertrag. Kontaktieren Sie uns!
[hr]
Eine Umfrage mehrerer Verbraucherzentralen zeigt nach einer Veröffentlichung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg vom 20.12.2016, dass bei Verträgen von Fitnessstudios viele Probleme zu finden sind.
Die Verbraucherzentrale gibt an, dass Rechtsverstöße und Verbraucherbenachteiligung weiterhin an der Tagesordnung seien. Gerade, wenn Verbraucher wegen eines Umzugs oder aus gesundheitlichen Gründen ihren Vertrag kündigen wollen, gäbe es Probleme, so die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Bei über einem Drittel der Teilnehmer werde eine außerordentliche Kündigung nicht akzeptiert.
Aber auch an anderer Stelle gibt es zu bemängeln. Knapp 20 Prozent der Umfrageteilnehmer hätten angegeben, dass ihr Vertrag Klauseln zur Erhöhung des Mitgliedsbeitrags enthalte, die sich als versteckte Preiserhöhung entpuppten. Solche Klauseln wurden bereits durch Urteile als rechtswidrig eingestuft. Auch Regelungen, die dem Studio erlauben, jederzeit die Öffnungszeiten zu ändern, sind unzulässig.
Die vollständige Umfrage finden Sie hier:
https://www.verbraucherzentrale-bawue.de/mediabig/245424A.pdf
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