Bei Vertragsschlüssen im Rahmen von Freizeitveranstaltungen besteht ebenso wie bei Verträgen, die über das Internet oder Telefon abgeschlossen wurden (Fernabsatzverträge) ein gesetzliches Widerrufsrecht für Verbraucher. Das Amtsgericht München hat jetzt entschieden (Az.: 223 C 12655/12), dass ein von einem Fitnessstudio beworbenes kostenloses Probetraining keine Freizeitveranstaltung ist und somit auch kein Widerrufsrecht besteht.
Nach Auffassung des Amtsgerichts bestehe kein gesetzliches Widerrufsrecht, da die Werbeaktion des Studios keine Freizeitveranstaltung sei. Insbesondere müsse der Besucher damit rechnen, dass bei einem solchem Probetraining auch ein Vertrag geschlossen werde. Eine Überrumplung sei damit ausgeschlossen. Schließe jemand einen Vertrag, ohne sich vorher genau zu erkundigen, liege das in seiner Verantwortung und er sei an den Vertrag gebunden.
Grundsätzlich ist aber jeder Fall einzeln zu betrachten. In vielen Fällen konnten wir schon unwirksame Klauseln in Fitnessstudioverträgen finden und unseren Mandanten so zu einer außerordentlichen Kündigung verhelfen.
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