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Drohende Pleite: Wenn Selbständige, Freiberufler und Einzelunternehmer vor der Frage der Insolvenz stehen

Im Gegensatz zu Kapitalgesellschaften (wie der GmbH) sind Freiberufler, Selbständige und Einzelunternehmer (e.K.) nach dem Gesetz nicht verpflichtet, bei (drohender) Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung Insolvenz innerhalb einer bestimmten Frist anzumelden. Dabei kommt es nicht so sehr darauf an, ob Sie z. B.

  • Geschäftsinhaber
  • Einzelhänder
  • Arzt
  • Apotheker
  • Handwerker
  • Anwalt
  • Unternehmensberater
  • Versicherungsvertreter
  • Makler oder
  • Kaufmann

sind. Maßgeblich ist die Rechtsform, mit der Sie auf dem Markt auftreten. Selbst Eintragungen im Handelsregister etwa als eingetragener Kaufmann (e. K.) oder im Partnerschaftsregister ändern nichts daran, daß Sie keinen Antragsfristen unterliegen. Allerdings ändert diese „Frist-freie-Entscheidungsmöglichkeit“ aber nichts an den finanziell prekären Umständen und der damit verbundenen Entscheidungsnotwendigkeit.

[attention]WARNHINWEIS:
Auch wenn Sie als Selbständiger, Freiberufler oder Einzelunternehmer zu keinem Zeitpunkt dem Strafvorwurf der Insolvenzverschleppung ausgesetzt sind, müssen Sie gut aufpassen, sich nicht aus anderen Gründen strafbar zu machen. In Frage kommen etwa Fehler bei Bestellungen, der Buchhaltung, den Steuern und der Sozialversicherung. Wir helfen Ihnen, in der wirtschaftlich kritischen Zeit keine rechtlich gefährlichen Fehler zu machen. Rufen Sie uns einfach an und vereinbaren Sie einen ersten Termin.[/attention]

So war es beispielsweise auch im Fall Schlecker. Ihm wurden – obwohl Einzelunternehmer (e. K.) – verschiedene Straftaten von der Stuttgarter Staatsanwaltschaft vorgeworfen. Sie dürfen daher auf keinen Fall die rechtlichen Anfälligkeiten unterschätzen, denen Sie in einer finanziellen Krise ausgesetzt sind. Nur ein möglichst frühzeitiger Gang zu einer Kanzlei für Unternehmer kann Sie vor unnötigen Fehlern bewahren. Wir helfen Ihnen, gefährliche Fehler zu vermeiden.

Droht der finanzielle Bankrott ist der erste Schritt, der unternommen werden muß, ein Sortieren der Unterlagen und das Heraussuchen sämtlicher Unterlagen und Dokumente. Nur wer weiß, was alles im Argen liegt, kann die Probleme angehen und lösen. Sodann gilt es in außergerichtliche Verhandlung mit den Gläubigern zu gehen.

Kuriosum:
Aus unserer Praxiserfahrung wissen wir, daß weniger die großen Summen schwer zu verhandeln sind, als Gläubiger mit kleinen Beträgen. Daher darf man auch die Gläubiger mit den eher geringen Summen nicht unterschätzen.

Sollten die außergerichtlichen Bemühungen zur Schuldenbereinigung nicht fruchten und erfolglos verlaufen, dann bleibt nur der Schritt der gerichtlichen Hilfe im Rahmen einer Restschuldbefreiung. Ab welcher Summe sich dieser Weg empfiehlt, ist von Einzelfall zu Einzelfall unterschiedlich. Sprechen Sie uns an: Wir geben Ihnen eine realistische Einschätzung. Natürlich sollten Sie bei der Entschuldung verschiedene Punkte beachten: Innerhalb welcher Zeit wollen Sie schuldenfrei werden? Sind Sie bereit, zur Schuldenbefreiung ins Ausland (z. B. Frankreich, England) zu gehen?

VORSICHT:
Versuchen Sie keine Schuldbefreiung in Spanien! Wer seinen Wohnsitz nach Spanien verlegt, unterwirft sich der dortigen Rechtsordnung und dann ist der Schuldenerlaß für Sie zunächst einmal tabu. Spanien kennt keine Restschuldbefreiung!

Wir haben Ihnen ein paar Tipps zur zügigen Restschuldbefreiung in England zusammengestellt. Wir helfen sowohl in Deutschland als auch durch Kooperationspartner im europäischen Ausland. Wer zur Restschuldbefreiung ins benachbarte Ausland zieht, kann auch noch einen weiteren Vorteil nutzen: Kein deutscher Gerichtsvollzieher kann Sie zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung mit Vorlage eines Vermögensverzeichnisses zwingen – selbst nicht mit einem bereits deswegen bestehenden Haftbefehls. Dieser Haftbefehl kann im europäischen Ausland nicht vollstreckt werden.

Wünschen Sie weitere Tipps rund um die private Insolvenz? Rufen Sie uns bitte an – wir betreuen bundes- und europaweit!

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6 Replies to “Drohende Pleite: Wenn Selbständige, Freiberufler und Einzelunternehmer vor der Frage der Insolvenz stehen”

  1. Fritzsche says: 25. April 2020 at 09:54

    Guten Tag,

    Vor 2 Jahren hatte ich für meine UG zu spät Insolvenz angemeldet und wurde zu einer Geldstrafe verurteilt. Darf ich mich nun trotzdem als e.K. eintragen lassen oder ist dies nicht möglich. Ich habe mittlerweile ein gut laufendes Gewerbe

  2. Johann Heyland says: 29. August 2019 at 15:12

    Hallo,
    ich bin Geschäftsführer und Inhaber zweier UG´s von denen die eine wegen zahlungsunfähigkeit in die Insolvernz gegangen ist, die eine verkörperte mein Ladengeschäft die andere meinen Onlinehandel. Da die Fristen zur ordnungsgemäßen Meldung der Insolvenz überschritten wurden und einige Fehler in der Buchführung vorliegen, ist mir nun vom Gericht mittgeteilt worden das ein Eintrag wegen Insolvenzverschleppung vorliegt und ich nicht mehr als GF meiner anderen UG auftreten darf. Die Sta. hatte den Fall geprüft und ein Bußgeld verhängt. Da ich beide UG`s sobald als gesetzlich möglich abwickeln und schließen möchte, ist nun die Frage darf ich weiterhin meinen Beruf als Einzelunternehmer ausüben? Nicht eingetragener Kaufmann lediglich Einzelunternehmer?
    Vielen Dank für Ihre Mühen im Voraus
    Grüße H.

  3. Marcel San José says: 20. August 2015 at 11:02

    Hallo, ich habe eine Firma für HAUSTECHNIK, die Aufttagslage lässt seit Monaten auf sich warten, offene Rechnungen können nicht mehr beglichen werden. Ich bin als e.K. eingetragen. Wie kann ich Insolvenz anmelden ohne privat davon in Mitleidenschaft gezogen zu werden. Die offenen Forderungen belaufen sich mittlerweile auf ca. 16.000 Euro .
    Beste Grüße

    1. Uwe Martens says: 21. August 2015 at 17:55

      Bitte rufen Sie uns an.

  4. Günther, Hubert says: 28. September 2014 at 01:12

    Meine Frau ist Inhaberin (Einzelunternehmer) eines Handwerkbetriebes, ich bin als Arbeitnehmer ohne Geschäftsanteile angestellt.
    Der Betrieb steht vor der Zahlungsunfähigkeit !
    Ich habe vor ca. 7 Monaten der Firma ein privates Darlehen von 100 000, € gegeben um finanzielle Engpässe zu überwinden.
    Die Rückzahlungsrate wurde vertraglich mit 2 000,00 €/Monat festgelegt, mit dem Vermerk, dass bei Unterbrechung der restliche Betrag sofort fällig wird.
    Diese Situation ist jetzt eingetreten, und habe die sofortigen Begleichung des
    Restbetrages gefordert, darf Sie mir den Betrag überweisen .

    1. Uwe Martens says: 29. September 2014 at 07:01

      Hier bedarf es weiterer Detailinformation und schriftlicher Unterlagen. Gerne können wir telefonieren. Bitte rufen Sie uns an.

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