Wer schreibt – der bleibt. Makler und Immobilienmakler sollten ihren Kunden stets einen schriftlichen und unmissverständlichen Maklervertrag unterbreiten. Dieser muss unbedingt vor Übergabe eines Exposés geschlossen werden. So hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass nicht einmal ein Besichtigungstermin nach Übergabe des Exposés zu einem entgeltlichen Maklervertrag führt. Achten Sie daher unbedingt auf eine klare vertragliche Grundlage für Ihre Provision.
In einer weiteren aktuellen Entscheidung musste sich der Bundesgerichtshof mit der Frage beschäftigen, ob ein Makler einen Anspruch auf Provision hat, wenn er das Exposé eines anderen Maklers an seinen Kunden übergibt. Das Gericht hat diese Frage verneint. Will der Makler auch für solche Objekte eine Provision beanspruchen, die ihm durch einen dritten Makler benannt worden sind, muss er dies gegenüber dem Interessenten eindeutig klarstellen.
Gerne prüfen wir Ihre Unterlagen, AGB und Verträge auf Vollständigkeit und Durchsetzbarkeit per Provisionsansprüche. Selbstverständlich wissen wir auch im Wege des Inkassos für Makler, Ihre Provision gegenüber dem Kunden durchzusetzen.
Das habe ich gebraucht! Besten Dank!