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Ist ein Aussendienst von Inkasso-Unternehmen sinnvoll?

Viele Inkassounternehmen werben mit dem Hinweis, daß Sie im Falle von Zahlungsverzögerungen oder bei Außenständen persönlich beim Schuldner vorbeischauen und dort vor Ort mit dem Betroffenen die Sachlage klären – mal laut Eigenwerbung der Inkassofirmen sachlich-seriös, mal laut anderer Eigenwerbung einschüchternd-erschreckend. Letztere Vorgehensweise ist schlichtweg verboten! Wer Schuldner bedroht, nötigt oder auf andere Art und Weise unrechtmäßig zu einer Zahlung drängt, handelt rechtswidrig. Auch der Auftraggeber solcher Inkassobüros und nicht nur die Geldeintreiber selbst müssen mit staatsanwaltlichen Ermittlungen rechnen. Der eine wegen der Haupttat selbst, der andere wegen Anstiftung dazu.
Der seriöse und rechtlich zulässige Besuch eines Inkasso-Außendienstmitarbeiters soll vor Ort in der Regel den Erfolg einer Teilzahlungsvereinbarung oder Teilzahlung herbeiführen oder zumindest den Schuldner dazu bewegen, in irgendeiner Form seiner Zahlungsverpflichtung nachzukommen. Hier liegt viel Streitpotential in den Nuancen des Vorgehens des Außendienstlers. Daher halten wir wenig vom Einsatz von Außendienstmitarbeitern. Gegen den Einsatz von Geldeintreibern vor Ort gibt es auch gewichtige Sachargumente: Der Inkassovertreter hat keine besondere Legitimation, die ihn zu besonderen Maßnahmen berechtigt. Jeder Schuldner kann den AD-Mitarbeiter einfach fortschicken – ohne jede rechtliche Konsequenz. Er kann sogar klar rausstellen, daß er private Belästigungen am Wohnort nicht wünscht. Spätestens dann hat sich die Tätigkeit des Vorort-Services rechtlich ohnehin erledigt. Ignorieren Inkassofirmen diesen Hinweis, bewegen sie sich auf rechtlich dünnem Eis.
Anders hingegen, wenn man gleich die gesetzlich vorgesehene Person für den Forderungseinzug und die Zwangsvollstreckung richtig einschaltet: den Gerichtsvollzieher. Im Gegensatz zu Inkassoleuten besitzt der Gerichtsvollzieher qua Gesetzeslage besondere Kompetenzen. Er darf bei entsprechender Sachlage den Schuldner durchaus erheblich unter Druck setzen: Er kann dem Schuldner eine Offenbarung seiner Vermögensverhältnisse abverlangen; er kann sich den Zutritt zur Wohnung erzwingen; er kann notfalls den Schuldner verhaften oder sogar die Wohnung komplett räumen lassen. Die Möglichkeiten sind mannigfaltig. Weswegen sollte man dann überhaupt noch an eine Inkassofirma zwecks Außendienstbeauftragung einschalten? Wegen vorgeblich rhetorischem Geschick? Wenig überzeugend. Wegen der Wirkung in der Nachbarschaft? Im Gegensatz zum Gerichtsvollziehereinsatz: bedenklich. Wegen – ja weswegen? Wir sehen keine Argumente, die den Einsatz eines Inkassomitarbeiters rechtfertigen. Richtiger und einzig wahrer Ansprechpartner in der Zwangsvollstreckung ist und bleibt der gezielt vom Gläubiger und seinem Anwalt eingesetzte Gerichtsvollzieher. Natürlich muß man dazu wissen, wie man gemeinsam mit dem Gerichtsvollzieher in der Vollstreckung zusammenarbeitet. Hier fehlen vielen Inkassobüros das detaillierte Hintergrundwissen und die vielen Tricks und Kniffe, wie erfolgreich mit dem Gerichtsvollzieher zusammengearbeitet wird.
Haben Sie Fragen zur erfolgreichen Zwangsvollstreckung? Wir helfen Ihnen gerne! Rufen Sie uns einfach kurz an.

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