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Aktuelles

Auskunft über Daten nach dem Datenschutzgesetz DSGVO

Unternehmen müssen Auskunft über die bei ihnen gespeicherten Daten geben. Jeder der den Wunsch hat zu erfahren, welche Daten gespeichert wurden, kann umfassende Auskunft verlangen. Seit die DSGVO (Datenschutzgrundverordnung) das Datenschutzgesetz abgelöst hat, ergibt sich dieser Anspruch unmittelbar aus dem Gesetz.

Ein Muster bzw. eine Vorlage für die Anfrage nach Auskunft über Daten haben wir weiter unten zur Verfügung gestellt. Welche Auskunft Sie verlangen können, ergibt sich aus Art. 15 DSGVO.

Das Recht auf Auskunft über personenbezogenen Daten erstreckt sich auf folgende Informationen:

  1. ob Informationen gespeichert wurden;
  2. die Verarbeitungszwecke;
  3. die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden;
  4. die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen;
  5. falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;
  6. das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung;
  7. das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde;
  8. wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten;
  9. das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling und aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.

Gemäß Art. 12 DSGVO muss Ihnen innerhalb von einem Monat Auskunft erteilt werden. Das Unternehmen, von welchem die Auskunft begeht wird, kann Ihnen allerdings innerhalb dieses Monats mitteilen und begründen, dass die Frist um zwei Monate verlängert werden muss. Nach spätestens drei Monaten müssen Sie die Auskunft aber erhalten haben.

Gehen Sie daher wie folgt vor und nutzen Sie unsere Formulierung als Muster bzw. Vorlage:

A. Anschreiben und Aufforderung zur Auskunftserteilung:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit fordere ich Sie auf, Auskunft nach Art. 15 DSGVO zu erteilen darüber, ob und zu welchem Zweck personenbezogene Daten von mir bei Ihnen gespeichert sind und wenn ja,

  • welche personenbezogenen Daten ganz konkret bei Ihnen verarbeitet werden sowie
    zu welchem Zweck diese Daten verarbeitet werden.

Darüber hinaus fordere ich Informationen über

  • die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden,
    Empfänger bzw. Kategorien von Empfängern, die diese Daten bereits erhalten haben oder
    künftig noch erhalten werden,
  • die geplante Speicherdauer bzw. die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer,
  • die Herkunft der Daten.

Sollte eine automatisierte Entscheidungsfindung einschließlich Profiling stattfinden bitte ich
um aussagekräftige Informationen über die dabei involvierte Logik sowie die Tragweite und
die angestrebten Auswirkungen solcher Verfahren.

Sollte eine Datenübermittlung in Drittländer stattfindet, bitte ich um Informationen, welche
Garantien gemäß Art. 46 DSGVO vorgesehen sind.

Bitte stellen Sie mir außerdem kostenfrei eine Kopie meiner bei Ihnen gespeicherten Daten zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen“

B. Bitte kopieren Sie diesen Text in ein Textverarbeitungsprogramm (z.B. Word), fügen Sie Empfänger  und Absender hinzu und drucken Sie den Brief aus. Sie können diesen nun versenden. Bitte achten Sie darauf, dass Sie einen Zugangsnachweis haben. Nutzen Sie daher ein Einwurf-Einschreiben. Mit der Sendungsverfolgung der Post stellen Sie fest, wann das Schreiben zugegangen ist.

C. Prüfen Sie, ob Sie innerhalb einer Monatsfrist Auskunft oder eine Information über die Fristverlängerung erhalten haben. In diesem Fall schauen Sie nach insgesamt drei Monaten, ob Sie Auskunft erhalten haben. Beispiel:

Ihr Auskunftsersuchen ist am 13.02.2020 zugegangen. Sie müssen also bis zum 13.03.2020 Auskunft erhalten oder eine begründete Fristverlängerung bis 13.05.20202.

D. Wenn Sie keine Auskunft erhalten haben, können Sie uns beauftragen, Ihr Recht auf Auskunft durchzusetzen. Ihnen entstehen dabei keine Kosten. Diese müssen von dem Unternehmen getragen werden, welches rechtswidrig keine Auskunft erteilt hat.

Ihr Rechtsanwalt Florian N. Schuh

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Autor: Rechtsanwalt Dipl. Jur. Florian N. Schuh

Florian N. Schuh ist Rechtsanwalt und Partner bei den elixir rechtsanwälten | martens & partner, Frankfurt am Main, mit den Tätigkeitsschwerpunkten Handels-, Gesellschafts- und Unternehmensrecht sowie Schutzrechte. KONTAKT Tel.: 069 95 92 91 90 Mail: schuh@recht-hilfreich.de RA Schuh bei LinkedIN

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