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Krisenvorsorge: Vermögensverlagerungen innerhalb der Ehe

Mit der Hochzeit stehen Ehepartner wechselseitig in unterschiedlichen Verpflichtungen zueinander. Sie haben einander versprochen, füreinander Verantwortung zu übernehmen und in guten wie in schlechten Zeiten füreinander da zu sein. Im Familienrecht findet das ebenfalls seinen Ausdruck, allerdings können die Ehepartner die Ehe in bestimmter Tragweite selbstbestimmt regeln. Je nachdem, für welchen Güterstand sie sich entscheiden, greifen unterschiedliche gesetzliche Bestimmungen. Unabhängig von diesen Wahlfreiheiten bestehen die gesetzlich nicht abänderbaren Pflichten, z. B. die zum wechselseitigen Unterhalt.
Diese Spannbreite an Regelungsmöglichkeiten kann jeder Unternehmer, jeder Selbständige, ja jeder Vermögende zusammen mit seiner Familie zum eigenen Vorteil und zum Vorteil der Familie nutzen. Er sollte sie sogar nutzen, anderenfalls bleibt das mühsam erwirtschaftete Familiensilber Dritten gegenüber als Haftungsmasse erhalten. Das muß nicht sein.
Im Rahmen einer Familienstrategie zur vorsorgenden Vermögensabsicherung muß das familienrechtliche Hauptaugenmerk auf folgende Punkte gelegt werden:

  • eheliches Güterrecht,
  • Zugewinnausgleich,
  • Versorgungsausgleich,
  • Trennungsunterhalt,
  • nachehelicher Unterhalt,

Wer nichts unternimmt, bewegt sich gesetzlich im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das ist der „Normalfall“. Entgegen dem Wortlaut „Gemeinschaft“ handelt es sich rechtlich allerdings nicht um eine Gemeinschaft im haftungsrechtlichen Sinne.
MERKE:
Bei der Zugewinngemeinschaft, dem gesetzlichen Normalfall, besteht keinerlei gemeinschaftliches Vermögen der Ehepartner. Die Vermögenswerte der Eheleute bleiben getrennt. Es handelt sich tatsächlich um eine Gütertrennung, ergänzt um einen Anspruch auf Zugewinnausgleich bei Scheidung, Tod oder entsprechender Vereinbarung.
In vielen Kreisen ist nicht bekannt, daß man nicht für die Schulden des Partners einstehen muß. Nur in wenigen Ausnahmefällen kennt das Gesetz eine Haftung des Ehepartners für den anderen. Gläubiger können sich in der Regel nur an den Ehepartner halten, den sie in Anspruch nehmen wollen, nicht an deren Ehemann oder Ehefrau. Kurzum: beim gesetzlichen Güterstand muß kein Ehegatte für die Schulden des anderen einstehen.
HINWEIS:
Die gesetzliche Normalfall, die unveränderte Zugewinngemeinschaft, sollte nicht in Reichen-Ehen oder bei Ehen von Unternehmern, Geschäftsführern / Vorständen, Selbständigen oder Erben von beachtlichem Vermögen unkritisch weitergeführt werden. Hier sind individuelle Anpassungen eigentlich zwingend nötig. Gerne beraten wir Sie zur richtigen Familienabsicherung! Bitte rufen Sie uns einfach an.
Manchmal sind allerdings die Gegenstände innerhalb einer Familie der Gefahr der Haftung ausgesetzt, etwa wenn bei einer Pfändung der gemeinschaftliche Besitz als Besitz des verschuldeten Ehegatten angesehen wird (vgl. § 1362 Abs. 1 S. 1 BGB).
TIPP:
Umgehen Sie die Gefahr der Pfändung, indem Sie ein notariell beglaubigtes Vermögensverzeichnis möglichst frühzeitig erstellen. Vergessen Sie nicht die regelmäßige Korrektur bei wertvollen Neuanschaffungen! Natürlich können Sie ein derartiges Verzeichnis auch im Rahmen eines notariell zu beurkundendenden Ehevertrages erstellen.
Wer nun vorausschauend Vermögenswerte vor Haftungsgefahren oder anderen finanzriskanten Unwägbarkeiten bewahren möchte, sollte sich frühzeitig über die familienrechtlichen Möglichkeiten beraten lassen. Darin sollten Ihre Fragen geklärt werden:

  • Welche Variante des Ehevertrages paßt bei welcher Familienkostellation?
  • Wie können Vermögenswerte vor dem Zugriff Dritter innerhalb der Familie geschützt werden?
  • Wann besteht ein Zustimmungserfordernis des Ehegatten bei Vermögensübertragungen?
  • Welche Gestaltungsformen gibt es bei Eheverträgen?
  • In welchen Fällen ist ein Ehevertrag mit Gütertrennung als kritisch zu beurteilen?
  • Welche Besonderheiten gelten bei Gesamtvermögensgeschäften (z. B. Immobilien, Firmenbeteiligungen etc.)?

Fragen über Fragen, die wir gerne gemeinsam mit Ihnen klären. Rufen Sie uns bitte einfach an. Wir helfen Ihnen, eine rechtliche Absicherung Ihrer Familienvermögenswerte zu erreichen.

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