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Bericht aus der Chefetage: Übler Rausschmiß eines Geschäftsführers | Kündigung trotz Aufhebungsvertrag

Schon einige Zeit war die Stimmung in der Firma unterkühlt. Geschäftsführung und Inhaber konnten nicht mehr miteinander und reagierten gereizt aufeinander. Es blieb nur noch ein wohl sortiertes Auseinandergehen: Beide Seiten setzten sich zusammen und rangen zäh um die Eckpunkte einer Aufhebungsvereinbarung. Der Geschäftsführer hatte glücklicherweise einen befristeten Vertrag und somit eine eigentlich gute Verhandlungsposition. Die Gesellschafter wollten partout keine Weiterbeschäftigung und rangen daher hartnäckig um die Höhe der Abfindung.

Während der Geschäftsführer von einem halbwegs goldenen Handschlag träumte, ersann die Gegenseite perfide Abwehrstrategien. Sie zog ins Kalkül, dass der Geschäftsführer in einem Alter von 50 Jahren bedingt „arbeitsmarktfähig“ sei, dass er aufgrund seines bisher gehobenen Lebensstils und seiner daraus erwachsenen Verpflichtungen nicht gerade hohe finanzielle Rücklagen gebildet haben dürfte und dass er aufgrund seiner familiären Situation sicherlich nicht sonderlich streitlustig sei. Kurzum: Das Durchleuchten des privaten Umfeldes zeigte den Inhabern, dass sie mit genügend Druck einen verhältnismäßig schwachen Gegner leicht zur Strecke bringen konnten. Wer kein Geld hat, kann keine langen und teuren Prozesse durchstehen. Die anwaltlichen Gebühren sind in diesem Metier oftmals anspruchsvoll. Wer keinen familiären Rückhalt in Streßsituationen hat, reibt sich unnötig an zwei Fronten auf. Wer mit dem Arbeitsplatzverlust absehbar Schwierigkeiten hat, einen neuen Job zu finden, gilt über kurz oder lang als angeschlagen.

TIPPS: – Die Top 10 der Geschäftsführerregeln –

Stärken Sie als (Fremd-) Geschäftsführer frühzeitig (!) Ihre Position:

  1. Sorgen Sie für einen wasserdichten und langfristigen Geschäftsführervertrag.
  2. Bilden Sie privat finanzielle Rücklagen, um im Falle eines Rechtsstreits und / oder Arbeitsplatzverlustes über genügend Geld zu verfügen.
  3. Sichern Sie – hier und heute (!) – Ihr erworbenes Privatvermögen möglichst gut vor Haftungsdurchgriffen ab (Vermögensschutz).
  4. Schließen Sie eine D & O Versicherung ab.
  5. Wenn möglich, vermeiden Sie möglichst eine allzu enge Verzahnung von Privatem und Geschäftlichem.
  6. Ziehen Sie frühzeitig profunde Anwaltsunterstützung gerade bei komplexen, „brenzeligen“ oder voraussehbar streitgeneigten Themen in der Firma hinzu. Sichern Sie sich persönlich durch Beratungsnachweise ab. Achten Sie dabei strikt auf die jeweilige Interessenlage der beauftragten Berater. In wessen Interesse sind die Berater aktiv? Scheuen Sie sich nicht, frühzeitig und persönlich für sich selbst eigene Unternehmensanwälte zu beauftragen!
  7. Vertrauen Sie nicht den Empfehlungen der Hausbank oder etwaigen Unternehmensberatern, die von der Hausbank empfohlen wurden. Hinterfragen Sie etwaige Empfehlungen kritisch.
  8. Sichern Sie Ihre Entscheidungen einerseits inhaltlich andererseits durch Archivierung der entsprechenden Unterlagen ab. Schützen Sie Ihre Unterlagen zugriffssicher. Achten Sie bei Ihren Entscheidungen unbedingt auf etwaige Gremien- oder Zustimmungsvorbehalte. Rechnen Sie jederzeit mit einem Eklat bzw. Rechtsstreit.
  9. Sichten Sie mindestens einmal im Monat die wichtigsten Unternehmenskennzahlen. Behalten Sie persönlich immer die Finanzsituation der Firma im Blick.
  10. Bedenken Sie: Im Insolvenzrecht, im Wettbewerbsrecht und anderen Rechtsgebieten gibt es eine höchstpersönliche Haftung des Geschäftsführers! Manch ein Geschäftsführer weiß um diese sensiblen Rechtsprobleme erst dann, wenn gegnerische Anwälte ihn anschreiben. Holen Sie daher so früh wie möglich persönlichen Rat ein. Rufen Sie uns an: Wir helfen Ihnen!

Nochmal zurück zum Fall:

Der Geschäftsführer meinte also, einen soliden Abfindungsvertrag ausgehandelt zu haben und zählte die Tage bis zu seinem Abschied. Doch anstatt einer opulenten Abschiedsfeier gab es einen Schlag ins Kontor, quasi statt Häppchen schwere Kost: fristlose Kündigung wegen vorgeblich fehlerhaftem Jahresabschluss und Verletzung der Buchführungspflicht! Das saß. In der Verletzung der Buchführungspflicht schwang der Vorwurf einer Straftat mit. Der Vorwurf einer Straftat bedeutet auch gleich immer höchstpersönliche Haftung mit allem persönlichen Hab und Gut. Und die Abfindungszahlung stand nun erst einmal in den Sternen. Zahlreiche unruhige Nächte schlossen sich an. Der Streß war vorprogrammiert und erleichterte der Gegenseite das Vorgehen im Gerichtsverfahren. Hier das Ruder noch rumzureißen, ist knochenharte Arbeit. Deswegen ist es ja so wichtig, frühzeitig, wirklich früh, einen eigenen Vertrauensanwalt an seiner Seite zu wissen.

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ACHTUNG:

Im Falle einer fristlosen / außerordentlichen Kündigung können sehr kurze Fristen laufen, die nicht verlängerbar sind. Gehen Sie daher sofort zum Anwalt!

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Welche haarsträubenden Erlebnisse haben Sie als Geschäftsführer oder Gesellschafter einer Firma gemacht? Wir freuen uns über Ihre Berichte: Nutzen Sie für Ihren Bericht die Kommentarfunktion. Danke.

Haben Sie als Geschäftsführer zur Zeit akute Fragen zur Unternehmensführung? Gerne helfen wir Ihnen.

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One Reply to “Bericht aus der Chefetage: Übler Rausschmiß eines Geschäftsführers | Kündigung trotz Aufhebungsvertrag”

  1. J. K. says: 12. April 2015 at 20:32

    Interessant. Mein Gott, na ja.

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