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BGH zu Telekommunikations-Inkasso: einmalige Abtretung möglich

Lange Zeit blieben die Ansichten verschiedener Amtsgerichte unangetastet: Danach sahen die Richter einen Verstoß gegen die Datenschutzbestimmungen, wenn für den Forderungseinzug von beispielsweise Telefonrechnungen für „Mehrwert- oder Premiumdienste“ (0900-Nummern, Sex-Hotlines, call-by-call etc.) eine Abtretung erfolgte. Während die Amtsgerichte eine Abtretung zwecks Inkasso verbreitet als unzulässig einstuften, öffnet der Bundesgerichtshof (BGH) nun die Türen ein wenig für ein automatisiertes Forderungsmanagement mit Abtretung: Grundsätzlich, so der BGH, bestehen keine Bedenken gegen eine einmalige Abtretung. Im einzelnen führt der BGH zur Abtretung von Verbindungsdaten zum Zwecke des Inkassos wie folgt aus:

Die Verkehrsdaten unterliegen jedoch gemäß §§ 88, 91 ff TKG dem Fernmeldegeheimnis und dem Datenschutz und dürfen Dritten daher nur überlassen werden, wenn hierfür ein Erlaubnistatbestand eingreift (…). Im Gegensatz zur Rechtslage bei Honorarforderungen etwa von Ärzten oder Rechtsanwälten (…) ist die Übermittlung der Verkehrsdaten vom Diensteanbieter an einen Dritten zwar nicht nur auf Grund einer Einwilligung des Teilnehmers erlaubt. Vielmehr dürfen die Daten nach Maßgabe des § 97 Abs. 1 Satz 3 und 4 TKG Dritten auch ohne Zustimmung zum Zweck des Entgelteinzugs übermittelt werden. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung liegen jedoch hier nicht vor, so dass der Erlaubnistatbestand nicht erfüllt ist.

Zentral ist dann die folgende Ausführung des BGH:

Der Senat hat in seinem Beschluss vom 16. Februar 2012 (III ZR 200/11, K&R 2012, 280 Rn. 18 a.E.) bereits ausgeführt, dass § 97 Abs. 1 Satz 3 und 4 TKG lediglich die Weitergabe der Daten von dem Diensteanbieter an einen Dritten, nicht aber von diesem an einen Weiteren erlaube. Der Senat hat dies damit begründet, dass so der Gefahr begegnet werde, dass die Daten durch eine Kettenweitergabe einem stetig größer werdenden Personenkreis bekannt würden.

Unabhängig von der Frage der Abtretung stand zugleich folgendes zum „Abzock“-System mit Mehrwertdiensten im Urteil, das für alle Betroffenen von Interesse sein dürfte:

„Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Klage abzuweisen gewesen, weil die Klägerin nicht vorgetragen habe, welche Mehrwertdienste der Beklagte in Anspruch genommen habe. Zwar habe die Klägerin Einzelverbindungsnachweise vorgelegt. Diese belegten jedoch lediglich, dass Verbindungen mit den jeweils aufgeführten Rufnummern zustande gekommen seien, ohne dass sich daraus der Nachweis ergebe, wer mit wem über welche Leistung einen Vertrag geschlossen habe und ob die vertraglich geschuldete Leistung erfüllt worden sei. Der Beklagte sei mit seinen Einwendungen hinsichtlich der Mehrwertdienste nicht aufgrund einer entsprechenden Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Teilnehmernetzbetreibers ausgeschlossen. Es liege schon nicht in dessen Interesse, beliebigen Dritten durch bloßen Abdruck eines Betrags in ihren Rechnungen ohne nachgewiesenen Vertragsabschluss und nachgewiesene Vertragserfüllung vertragliche Ansprüche gegen ihre Kunden zu verschaffen. Überdies wäre eine Bestimmung, die Einwendungen des Kunden gegenüber dem Drittanbieter der Mehrwertdienste ausschlösse, gemäß § 307 Abs. 1 und 2 Nr. 1 BGB unwirksam.

Zugleich legte der BGH dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) eine Frage zur Vorabentscheidung vor, die die Berechtigung der Abtretung von Telekommunikationsdaten zum Zwecke der Forderungseintreibung betraf. Bis zu deren Entscheidung wurde die Angelegenheit beim BGH ausgesetzt.  Wir werden über die Entscheidung berichten.
Bis dahin empfehlen wir dringend, Rechnungen von Mehrwertdiensten / Premiumdiensten anwaltlich kritisch prüfen zu lassen. Unsere umfassende Erfahrung in diesem Bereich zeigte bisher, daß zahlreiche Forderungen von solchen Anbieter erfolgreich abgewehrt werden konnten. Zahlen Sie also nicht einfach auf suspekte Rechnungen! Rufen Sie uns lieber an oder schicken Sie uns eine Mail.
 

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