Firmen, die Verpackungen für ihre Produkte herstellen, müssen das Eichgesetz beachten. Danach müssen Fertigverpackungen so erstellt und ausgefüllt sein, dass sie den Verbraucher nicht über den Inhalt und die darin befindliche Masse täuschen.
Zu deutsch: Mehr Schein als Sein ist verboten.
§ 7 Eichgesetz besagt zu den Anforderungen an Fertigverpackungen:
„(1) Fertigpackungen dürfen nur hergestellt, in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht oder in den Verkehr gebracht werden, wenn die Nennfüllmenge angegeben ist und die Füllmenge den festgelegten Anforderungen entspricht.(2) Fertigpackungen müssen so gestaltet und befüllt sein, daß sie keine größere Füllmenge vortäuschen, als in ihnen enthalten ist.„
Über § 7 Absatz 2 Eichgesetz ist nun der Kosmetikhersteller L’Oréal gestolpert. Er vertrieb nach Mitteilung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg „ein Augenbalsam in einer Umverpackung, die einen deutlich größeren Inhalt erwarten ließ, als tatsächlich enthalten war“. Da hilft dem Unternehmen auch nicht die Angabe der exakten Nennfüllmenge. Die Verbraucherzentrale mahnte daraufhin trotzdem die französische Firma ab und verlangte eine Unterlassungserklärung, die nun tatsächlich von dem Weltkonzern abgegeben wurde. Darin habe sich der Kosmetikhersteller verpflichtet, dass fortan keine Verbrauchertäuschung durch zu große Verpackung für das 15-ml-Augenbalsam unter dem Namen „L′Oréal Paris Age Perfect Extra-Reichhaltig Wiederaufbauender Augenbalsam“ mehr stattfinde.
EMPFEHLUNG:
Jedes produzierende Unternehmen und jede Handelsfirma tut gut daran, Verkaufsstrategien und Marketingkonzepte mit einem Anwalt für Wettbewerbsrecht abzustimmen. Dadurch können kostenintensive Abmahnungen vermieden werden. Rufen Sie uns an. Wir helfen Ihnen gerne!
Jedes produzierende Unternehmen und jede Handelsfirma tut gut daran, Verkaufsstrategien und Marketingkonzepte mit einem Anwalt für Wettbewerbsrecht abzustimmen. Dadurch können kostenintensive Abmahnungen vermieden werden. Rufen Sie uns an. Wir helfen Ihnen gerne!
Jede Verpackungsgestaltung ist eine Einzelfallentscheidung. Es ist genau zu prüfen, wieviel Luft in einer Verpackung verbleiben darf. Fällt die Umverpackung zu groß aus, sprich: handelt es sich um eine Luftnummer, droht der Vorwurf der Verbrauchertäuschung.
VORSICHT:
Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hat die Verbraucher aufgerufen, mögliche Mogelpackungen mit Produkt einzusenden. Hier drohen Unternehmen weitere Abmahungen. Nehmen Sie am besten vorher mit uns Kontakt auf, um Abmahnungen zu vermeiden.
Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hat die Verbraucher aufgerufen, mögliche Mogelpackungen mit Produkt einzusenden. Hier drohen Unternehmen weitere Abmahungen. Nehmen Sie am besten vorher mit uns Kontakt auf, um Abmahnungen zu vermeiden.