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Haftung der „Strohmann“ Geschäftsführer

Im Geschäftsleben trifft man nicht selten auf eine Konstellation in welcher andere Personen ein Geschäft wie ein Geschäftsführer lenken, als sich dies aus offiziellen Quellen wie dem Handelsregister ergibt. So ist z.B. ein Geschäftsführer eingetragen, im Innenverhältnis wird dieser jedoch von den Gesellschaftern geradezu fremdbestimmt. Er handelt nur auf Anweisung und muss sich jeden Schritt von Dritten absegnen lassen. Dies wirft immer wieder straf- und haftungsrechtliche Probleme auf. Hier wird häufig von einem so genannten „Strohmann“ gesprochen.

Dabei steht regelmäßig die Frage im Raum, ob dem pro-forma-Geschäftsführer, dem die geschäftlichen Entscheidungen praktisch in die Feder diktiert werden, ebenso für seine Entscheidungen belangt werden kann, wie der vollverantwortliche „echte“ Geschäftsführer.

Gesellschafter Geschäftsführer

Das Oberlandesgericht Hamm hat noch im Jahr 2001 entschieden, dass ein Geschäftsführer für das Nichtabführen von Sozialversicherungsbeiträgen nicht persönlich haftet, wenn dem Strohmann ein ordnungsgemäßes Handeln unmöglich gemacht wurde. In diesem Fall war die dahinterstehende faktische Geschäftsführung straf- und zivilrechtlich allein verantwortlich.

Der BGH hat diese Ansicht jedoch eingeschränkt und auch dem Strohmann-Geschäftsführer eine Verantwortung aufgebürdet (BGH Beschluss vom 13.10.2016). Kann sich der Geschäftsführer nicht gegen Dritte durchsetzen, muss er im Zweifel gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen oder sein Amt rechtzeitig niederlegen.

Der Bundesgerichtshof wendet sich eindeutig gegen ein Entfallen der Strafbarkeit für den – nach innen machtlosen – Strohmann-Geschäftsführer. Es ist zu erwarten, dass dies auch für zivilrechtliche Haftungsansprüche ebenso entschieden werden wird. Es sei gerade nicht irrelevant, ob ein Geschäftsführer im Innenverhältnis mit bedeutsamen Kompetenzen ausgestattet sei, da er jedenfalls bei formal wirksamer Bestellung von Gesetzes wegen alle rechtlichen und auch tatsächlichen Handlungsmöglichkeiten habe, so der BGH.

Wer als Strohmann tätig ist, sollte sich seiner dennoch bestehenden Verantwortung bewusst sein und Vorgaben zu Entscheidungen kritisch prüfen. Können diese nicht auch selbst verantwortet werden, muss im Zweifel anwaltliche oder sogar gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen werden und in letzter Konsequenz das Amt niedergelegt werden. Ansonsten stehe eine persönliche Haftung im Raum. Sowohl zivil- als auch strafrechtlich.

Haben Sie Fragen zur persönlichen Haftung und Haftungsabsicherung? Gerne helfe ich Ihnen!

Ihr Rechtsanwalt Florian N. Schuh

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Autor: Rechtsanwalt Dipl. Jur. Florian N. Schuh

Florian N. Schuh ist Rechtsanwalt und Partner bei den elixir rechtsanwälten | martens & partner, Frankfurt am Main, mit den Tätigkeitsschwerpunkten Handels-, Gesellschafts- und Unternehmensrecht sowie Schutzrechte. KONTAKT Tel.: 069 95 92 91 90 Mail: schuh@recht-hilfreich.de RA Schuh bei LinkedIN

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