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Wettbewerbsrecht

Wir helfen Ihnen bei allen Fragen des Wettbewerbsrecht. Gleich ob Sie das Verhalten eines Wettbewerbers unterbinden wollen oder sich gegen einen Wettbewerber wehren wollen, der Sie selbst auf Unterlassung in Anspruch nimmt.

Ihr Ansprechpartner bei uns im Hause ist

Rechtsanwalt Florian N. Schuh

Hilfe bei erhaltenen Abmahnungen

Haben Sie eine Abmahnung erhalten? Zunächst gilt: keine Panik! Täglich werden tausende von Abmahnungen verschickt. Nur ein kleiner Teil davon landet tatsächlich vor Gericht und wird für den Betroffenen richtig teuer. Die meisten Abmahnungen können außergerichtlich abgewehrt werden oder es kann mit dem Abmahnenden eine Vereinbarung getroffen werden. Mit der Ausweitung des Online-Handels haben Massenabmahnungen eine neue Dimension erreicht. Viele Rechtsanwälte bedienen sich der Abmahnung zur Generierung von Umsatz und durchsuchen das Internet systematisch nach abmahnfähigen Inhalten. Dass es dabei meist nicht um eine Rechtsverletzung und einen Verletzten geht, der tatsächlich ein Interesse an einer Unterlassung hat, haben auch viele Gerichte zwischenzeitlich erkannt. Auch gibt es zwischenzeitlich Gesetzesentwürfe, die die Kosten von Abmahnungen beschränken sollen. Grundsätzlich kann man drei Arten von Abmahnungen unterschieden:

  1. Eine Abmahnung wird erteilt, weil ein Schutzrechtsinhaber bei Ihnen eine Verletzung seines Schutzrechts (Marke, Geschmacksmuster, Patent, Urheberrecht) erkannt hat und dies zukünftig unterlassen haben möchte. Hier lässt sich relativ schnell erkennen, ob es sich um Massenabmahnungen aus dem Bereich des File-Sharings oder um eine „ernste“ Rechtsverletzung handelt. Oft sind bei diesen Abmahnungen Verbraucher betroffen. Hier glauben die Abmahner, dass sich diese leichter einschüchtern lassen. Durch unsere Erfahrung mit Abmahnungen können wir eine solche Einschätzung in der Regel sofort abgeben.
  2. Eine Abmahnung wird aufgrund eines tatsächlich spürbaren Wettbewerbsvorteils erteilt. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn unzulässige Werbung abgemahnt wird. Betroffen sind hier nur Unternehmer. Oftmals kann hier eine außergerichtliche Lösung gefunden werden, mit welcher beide Parteien leben können.
  3. Eine Abmahnung wird aufgrund eines Massenphänomens (z.B. falsche Widerrufsbelehrung bei Onlineshops wie eBay, Fehler im Impressum, usw.) erteilt. Hier kann man oft schon anhand des abmahnenden Rechtsanwalts erkennen, ob eine Massenabmahnung vorliegt. Hier sind meist kleine Shops betroffen, von welchen der Abmahnende keine große Gegenwehr erwartet.

 

Folgendes sollten Sie unbedingt beachten:

– Unterzeichnen Sie keinesfalls die der Abmahnung beiliegende Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung. Diese sind in den meisten Fällen weiter gefasst, als es rechtlich notwendig wäre. Sie erleiden dadurch Nachteile, die nach Unterzeichnung und Rücksendung an den Abmahnenden in vielen Fällen nicht mehr rückgängig gemacht werden können.

– Gegen Sie keine Erklärungen oder Stellungnahmen ab und rufen Sie keinesfalls beim Abmahnanwalt an um die Angelegenheit selbst zu klären. Hierbei können Sie zu viele Fehler machen, die Ihnen dann zum Nachteil werden können.

Nehmen Sie die Abmahnung in jedem Fall ernst und holen Sie sich professionelle Hilfe, bevor Sie etwas unternehmen!

Sofort-Hilfe

Senden Sie uns die Abmahnung, welche Sie erhalten haben, umgehend zu. Wir schauen uns diese an und melden uns sofort bei Ihnen. Sie können hierzu unser Kontaktformular verwenden, uns eine eMail schreiben oder anrufen unter 069 95 92 91 90.

Ansprechpartner bei uns ist Rechtsanwalt Florian Schuh.

 

 

Unser Vorgehen

Nachdem Sie uns Ihre Abmahnung übersandt haben, prüfen wir zunächst, auf welchem Wege wir gegen die Abmahnung vorgehen können. Hier gibt es mehrere Möglichkeiten. Ist die Abmahnung gerechtfertigt und handelt es sich nicht erkennbar um eine unzulässige Massenabmahnung, so werden wir versuchen, die Angelegenheit im Wege einer Einigung zu klären. Diese wird zum Ziel haben, die Kosten zu reduzieren oder ganz zu vermeiden. In manchen Fällen wird man eine sog. modifizierte Unterlassungserklärung abgeben müssen. Diese kann auch angezeigt sein, wenn eine Einigung nicht möglich ist. Eine modifizierte Unterlassungserklärung hat folgenden Vorteil:

  • Der Unterlassungsanspruch, welchen der Abmahnende hat, ist mit der Abgabe einer Unterlassungserklärung erfüllt. Der Unterlassungsanspruch selbst hat oft einen hohen Wert, nach welchem sich auch die Gebühren eines Gerichtsverfahrens richten (z.B. 30.000,00 €). Ist die Unterlassungserklärung abgegeben, so kann man sich weiter um die Kosten streiten und so die Rechtmäßigkeit der Abmahnung überprüfen lassen. Der Streitwert richtet sich dann nur noch nach den Kosten (z.B. 1.000,00 €). Die Verfahrenskosten sind dann deutlich geringer.

Allerdings sollte auch die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung gut überlegt sein. Oftmals wird diese vorschnell empfohlen, ohne auf die weitreichenden Folgen hinzuweisen.

  • Beachten Sie, dass eine Unterlassungserklärung für die Zukunft gilt, sobald diese beim Abmahnenden angekommen ist. Die Erklärung hat Bestand und kann nie gekündigt werden. Sie müssen also absolut sicher sein, dass das abgemahnte Verhalten tatsächlich (auch nicht versehentlich) nie wieder vorkommt. Gerade im Geschäftsleben ist dies nicht immer vermeidbar. Dann drohen hohe Kosten durch Vertragsstrafen.
  • Besonders bei Abmahnungen wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen müssen Sie vorsichtlig sein. Wissen Sie nicht, wie die Verletzung zu Stande gekommen sein soll, dann können Sie auch nicht mit Sicherheit sagen, dass dies in der Zukunft nicht wieder passiert. Geben Sie in einem solchen Fall besser keine Unterlassungserklärung ab.

Die Kosten

Die Kosten des Rechtsanwalt richten sich grundsätzlich nach dem Gegenstandswert. Da dieser bei Abmahnungen in der Regel der ist, der auch in der Abmahnung bei der Kostenberechnung angegeben ist, entstehen diese gesetzlichen Gebühren auch bei der Beauftragung eines Anwalts, der sich mit der Abwehr der Abmahung beschäftigen soll. Diese Kosten sind jedoch frei verhandelbar. Wir machen Ihnen hierzu grundsätzlich zu jedem Fall ein individuelles Angebot, welches die angegebenen Abmahnkosten in der Regel deutlich unterschreitet. In jedem Fall besprechen wir die Kosten mit Ihnen bevor wir eine Tätigkeit entfalten. Denn: klare Kasse erhält die Freundschaft!

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