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Anfechtung von Darlehenstilgungen durch Ehepartner

Das Urteil des BGH vom 10.7.2025 – IX ZR 108/24 betrifft die insolvenzrechtliche Anfechtung von Tilgungsleistungen auf ein gemeinsam aufgenommenes Immobiliendarlehen von Ehegatten. dabei wird konkretisiert, wann solche Zahlungen als unentgeltliche Leistungen nach § 134 InsO gegenüber dem nicht insolventen Ehepartner anfechtbar sind. Die Anfechtung von Darlehenstilgungen durch Ehepartner hat erhebliche praktische Bedeutung für Alleinverdiener-Ehen, in denen ein Ehegatte die Darlehensraten für das gemeinsam genutzte Eigenheim trägt. Es verschärft das Risiko, dass der Insolvenzverwalter diese Zahlungen gegenüber dem mitverpflichteten Ehepartner zurückfordert.

Kern des BGH-Urteils

Der BGH stellt klar, dass Tilgungszahlungen eines Ehegatten auf ein gemeinsames Immobiliendarlehen eine gesondert zu betrachtende Leistung an den anderen Ehegatten enthalten können, soweit dieser dadurch von seiner Mithaftung befreit wird und lastenfreies Miteigentum erlangt. Damit können die Zahlungen des (später) insolventen Ehegatten nach § 134 InsO als unentgeltliche Leistung gegenüber dem anderen Ehegatten anfechtbar sein, wenn dieser keine entsprechende Gegenleistung erbringt.

Nach den veröffentlichten Leitsätzen gilt dies insbesondere in der Konstellation, dass beide Ehegatten je zur Hälfte Eigentümer des Grundstücks sind, das Darlehen gemeinsam aufgenommen wurde, aber im Innenverhältnis nur ein Ehegatte (typischerweise der Alleinverdiener) die Raten schuldet und tatsächlich bezahlt. Die Zahlung führt dann nicht nur zur Reduzierung der eigenen Schuld, sondern zugleich zur Vermögensmehrung beim anderen Ehegatten, weil dessen Haftung sinkt und sein Miteigentumsanteil werthaltiger wird.

Unentgeltlichkeit, Unterhalt und Alleinverdiener-Ehe

Der BGH lehnt es ab, die Tilgungsleistungen allein deshalb als entgeltlich zu qualifizieren, weil der andere Ehegatte etwa den Haushalt führt oder Kinder betreut. Solche Beiträge bewertet der Senat – in Anknüpfung an die verfassungs- und familienrechtliche Rechtsprechung – als gleichwertige Erfüllung der Pflicht zum Familienunterhalt. Nicht aber als konkrete Gegenleistung für die Entlastung von der Darlehensschuld oder den Vermögensaufbau am Haus.

Damit unterstellt der BGH die auf das gemeinsame Darlehen erbrachten Tilgungsraten des Alleinverdieners in weiten Teilen der Schenkungsanfechtung: Soweit sie nicht auf den eigenen Anteil, sondern auf den Anteil des anderen Ehegatten wirken, werden sie als unentgeltliche Zuwendung behandelt. In der Fachliteratur wird kritisiert, dass hierdurch Familien, die im eigenen Haus wohnen, gegenüber Familien in einem Mietverhältnis schlechter gestellt werden. Das liegt insbesondere daran, dass bei letzteren Mietzahlungen typischerweise nicht in gleicher Weise als unentgeltliche anfechtbare Vermögensverschiebung angesehen werden.

Anfechtungszeitraum, Teilleistungen und praktische Folgen

Die Anfechtbarkeit richtet sich nach dem für § 134 InsO maßgeblichen Vierjahreszeitraum vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Der BGH betont, dass jede einzelne Rate als gesonderte Rechtshandlung zu behandeln ist. D.h. es ist für jede Tilgungsleistung gesondert zu prüfen, ob sie innerhalb des Anfechtungszeitraums liegt. Auf hypothetische Kausalverläufe – etwa wie sich die Vermögenslage ohne die Zahlung entwickelt hätte – kommt es nicht an; entscheidend ist der tatsächliche Vermögensvorteil beim anderen Ehegatten.

Für die Praxis bedeutet dies insbesondere:

  • Insolvenzverwalter können Tilgungsleistungen auf gemeinsame Immobiliendarlehen, die allein der Vermögensbildung des Ehepartners zugutekommen, in erheblichem Umfang zurückfordern.
  • Ehegatten, die eine Alleinverdiener-Ehe führen und gemeinsam ein Haus finanzieren, tragen ein deutlich erhöhtes Anfechtungsrisiko, wenn einer von beiden in die Insolvenz gerät.
  • Gestaltungen im Innenverhältnis der Ehegatten (z.B. klare Vereinbarungen zur internen Haftungsverteilung, Ausgleichszahlungen, Anpassung der Eigentumsquoten) müssen künftig sorgfältiger geplant und dokumentiert werden, um Anfechtungen zu erschweren.
Empfehlungen für Ehegatten und Gläubiger

Für Ehegatten mit (drohender) Überschuldung oder wirtschaftlichen Schwierigkeiten empfiehlt sich frühzeitige anwaltliche Beratung, insbesondere wenn:

  • ein Ehegatte Alleinverdiener ist und laufend die Raten auf ein gemeinsames Hausdarlehen trägt
  • Immobilien in hälftigem Miteigentum stehen und beide im Außenverhältnis Darlehensschuldner sind
  • bereits Zahlungsstockungen, Vollstreckungsmaßnahmen oder Vergleichsverhandlungen mit Banken stattfinden

In solchen Fällen können unter anderem geprüft werden:

  • Anpassung der Eigentumsverhältnisse und Darlehensstruktur, soweit noch möglich und insolvenzrechtlich vertretbar
  • Vereinbarungen zum internen Ausgleich zwischen den Ehegatten, die nicht als bloßer Versuch der Gläubigerbenachteiligung erscheinen
  • Alternativen zur Eigenheimfinanzierung, etwa Verkauf, Umschuldung oder Änderung der Nutzungs- bzw. Wohnsituation

Gläubiger und Insolvenzverwalter sollten umgekehrt die vom BGH deutlich erweiterten Anfechtungsmöglichkeiten im Blick behalten und frühzeitig analysieren, welche familiären Tilgungsleistungen in den letzten Jahren erfolgt sind.

Haben Sie Fragen zum Thema Anfechtung von Darlehenstilgungen durch Ehepartner oder allgemein zum Thema Darlehen? Dann zögern Sie bitte nicht, mich zu kontaktieren.


Ihr Rechtsanwalt Florian N. Schuh
schuh@recht-hilfreich.de

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Autor: Rechtsanwalt Dipl. Jur. Florian N. Schuh

Florian N. Schuh ist Rechtsanwalt und Geschäftsführer bei der elixir Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Frankfurt am Main, mit den Tätigkeitsschwerpunkten Handels-, Gesellschafts- und Unternehmensrecht sowie Vertragsrecht und Forderungsmanagement. KONTAKT Tel.: 069 95 92 91 90 Mail: schuh@recht-hilfreich.de RA Schuh bei LinkedIN

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