Viele Eltern unterstützen ihr verheiratetes Kind und dessen Partner beim Erwerb einer Immobilie oder bei größeren Investitionen – häufig mit sechsstelligen Beträgen, ohne schriftliche Vereinbarung. Scheitert die Ehe, stellt sich plötzlich die Frage: Können Schwiegereltern ihr Geld vom (ehemaligen) Schwiegerkind zurückverlangen? Die Rückforderung von Schwiegerelternzuwendungen nach Trennung oder Scheidung hat sich durch mehrere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) in den letzten Jahren grundlegend verändert.
Rechtlicher Ausgangspunkt: Schenkung oder „ehebezogene Zuwendung“?
Früher wurden Zuwendungen der Schwiegereltern an das Schwiegerkind von der Rechtsprechung als „ehebezogene Zuwendung eigener Art“ behandelt, nicht als klassische Schenkung. Man vertraute darauf, dass ein gerechter Ausgleich in erster Linie über den Zugewinnausgleich zwischen den Eheleuten stattfindet. Dadurch hatten Schwiegereltern nur ausnahmsweise eigene Rückforderungsansprüche, etwa bei grob unbilligen Ergebnissen.
Mit Urteil vom 3. Februar 2010 (XII ZR 189/06) hat der BGH seine Linie jedoch geändert. Zuwendungen der Schwiegereltern werden seitdem grundsätzlich als Schenkung im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingeordnet, die auf dem Fortbestand der Ehe als Geschäftsgrundlage beruht.
Wegfall der Geschäftsgrundlage als Schlüssel
Zentrale dogmatische Grundlage für eine Rückforderung von Schwiegerelternzuwendungen nach Trennung oder Scheidung ist heute der Wegfall der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB. Die Geschäftsgrundlage schwiegerelterlicher Schenkungen besteht regelmäßig darin, dass die Ehe des eigenen Kindes mit dem Schwiegerkind dauerhaft oder zumindest langfristig Bestand haben soll und die Zuwendung beiden Eheleuten zugutekommt. Scheitert die Ehe, entfällt diese Grundlage ganz oder teilweise – mit der Folge, dass eine Anpassung des Vertrags bis hin zur (teilweisen) Rückabwicklung möglich ist.
Ob eine Rückforderung in voller Höhe in Betracht kommt, hängt von einer Interessenabwägung ab. Insbesondere ist zu prüfen, in welchem Umfang der mit der Zuwendung verfolgte Zweck – etwa die langfristige Absicherung des eigenen Kindes – tatsächlich erreicht wurde und wie lange die Ehe gedauert hat.
Typische Fallkonstellationen in der Praxis
In der familienrechtlichen Praxis geht es besonders häufig um Konstellationen, in denen Schwiegereltern größere Geldbeträge für den Erwerb oder die Renovierung einer Immobilie zur Verfügung gestellt haben. Nicht selten zahlen sie direkt auf das gemeinsame Konto der Eheleute oder auf ein Darlehenskonto ein, sodass die Mittel beiden Ehepartnern zugutekommen.
Ein weiterer typischer Fall betrifft die Übertragung von Miteigentumsanteilen oder unentgeltliche Wohnrechtsbestellungen zugunsten des Schwiegerkindes. Nach Scheidung oder Trennung stellt sich dann die Frage, ob die Übertragung rückgängig zu machen oder finanziell auszugleichen ist.
Auswirkungen auf den Zugewinnausgleich
Die Einordnung als Schenkung hat erhebliche Folgen für den güterrechtlichen Ausgleich zwischen den Ehegatten. Die schwiegerelterliche Zuwendung wird beim beschenkten Ehegatten grundsätzlich als privilegierter Erwerb beim Anfangsvermögen berücksichtigt, gleichzeitig aber der Rückforderungsanspruch der Schwiegereltern als Verbindlichkeit im Endvermögen eingestellt. Dadurch verschiebt sich die Berechnung des Zugewinns teilweise erheblich zu Lasten des Schwiegerkindes.
Kritiker bemängeln, dass diese Konstruktion das Stichtagsprinzip und klassische Bewertungsgrundsätze des Zugewinnausgleichs stark strapaziert. Gleichwohl wird die geänderte Rechtsprechung in der Praxis gefestigt angewendet und von nachfolgenden Entscheidungen des BGH bestätigt.
Wann können Schwiegereltern zurückfordern?
Ob und in welchem Umfang eine Rückforderung möglich ist, hängt von mehreren Faktoren ab.
Wichtige Kriterien sind unter anderem:
- Höhe der Zuwendung und wirtschaftliche Verhältnisse der Beteiligten
- Dauer der Ehe und ob das eigene Kind bereits im Rahmen des Zugewinnausgleichs von der Zuwendung profitiert hat
- Zweck der Zuwendung (z.B. konkrete Immobilienfinanzierung oder allgemeine Unterstützung)
- Zumutbarkeit für das Schwiegerkind, die Zuwendung (voll oder anteilig) zurückzuzahlen.
In Betracht kommen vollständige Rückzahlung, teilweise Rückzahlung oder – in seltenen Fällen – der Ausschluss eines Rückforderungsanspruchs aus Billigkeitsgründen.
Typische Fehler von Schwiegereltern und Ehegatten
Ein häufiger Fehler besteht darin, erhebliche Beträge ohne jede schriftliche Vereinbarung zu leisten – in der Annahme, man könne „im Zweifel alles zurückholen“. Ebenfalls problematisch ist die unreflektierte Einzahlung auf ein gemeinsames Konto der Eheleute, ohne klarzustellen, wer rechtlich beschenkt werden soll.
Auch Ehegatten unterschätzen oft die güterrechtlichen Auswirkungen, wenn Zuwendungen als privilegiertes Anfangsvermögen oder als Verbindlichkeit angesetzt werden. Fehlen rechtzeitige vertragliche Gestaltungen, drohen im Fall einer Trennung langwierige und emotional belastende Rechtsstreitigkeiten zwischen allen Beteiligten.
Gestaltungsmöglichkeiten und Vorsorge
Um Streit zu vermeiden, bieten sich verschiedene rechtliche Gestaltungen an. In Betracht kommen etwa Darlehensverträge mit klaren Rückzahlungsmodalitäten, Schenkungsverträge mit Widerrufsvorbehalt oder dingliche Sicherungen an einer Immobilie.
Auch ehevertragliche Regelungen zum Zugewinnausgleich können helfen, die wirtschaftlichen Folgen einer Trennung kalkulierbarer zu machen. Je früher anwaltlicher Rat eingeholt wird, desto größer sind die Spielräume, die Interessen von Schwiegereltern, eigenem Kind und Schwiegerkind in Einklang zu bringen.
Warum anwaltliche Beratung unverzichtbar ist
Die Rechtsprechung zu Schwiegerelternzuwendungen ist komplex und stark vom Einzelfall geprägt. Für Schwiegereltern geht es häufig um erhebliche Vermögenswerte, für die betroffenen (Ex-)Ehegatten um die wirtschaftliche Basis nach der Trennung.
Eine anwaltliche Beratung klärt, ob eine Rückforderung realistische Erfolgsaussichten hat, wie hoch ein Anspruch im Einzelfall sein kann und welche prozessualen Schritte sinnvoll sind. Ebenso wichtig ist die vorbeugende Beratung im Vorfeld größerer Zuwendungen, um klare und rechtssichere Vereinbarungen zu treffen.
Haben Sie Fragen zum Thema Rückforderung von Schwiegerelternzuwendungen nach Trennung oder Scheidung? Gerne unterstützen wir Sie bei der Geltendmachung von Forderungen oder der Gestaltung im Vorfeld.

Ihr Rechtsanwalt Florian N. Schuh
schuh@recht-hilfreich.de



