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Wieviel darf ein Anwalt abrechnen und welche Vereinbarungen sind wirksam?

Wieviel darf ein Anwalt abrechnen und welche Vereinbarungen sind wirksam? Auch das Thema Erfolgshonorar ist immer wieder Gegenstand von Gerichtsentscheidungen.

Wir stellen aktuelle Fälle der Rechtsprechung aus dem Bereich der Anwaltsvergütung vor. Natürlich handelt es sich nur um einen Auszug, der keine Betrachtung des Einzelfalls ersetzen kann.

  1. BGH, 12.09.2024 – IX ZR 65/23 (Stundenhonorar + RVG‑Gebühren)

Streit: Ein Rechtsanwalt hatte mit einem Privatmandanten für mehrere Familien‑ und Erbangelegenheiten einen Vertrag geschlossen, in dem stand, dass nach einem bestimmten Stundensatz abgerechnet wird. Zusätzlich enthielt der vorformulierte Vertrag aber noch viele weitere Regelungen: Pauschalen für Auslagen, zusätzliche Gebühren für Vergleiche und Einigungen, eine Art Erfolgszuschlag und Klauseln dazu, wer im Streitfall was beweisen muss. Der Mandant erhielt schließlich Rechnungen von über 130.000 Euro und meinte, der Vertrag sei zu unübersichtlich und benachteilige ihn, sodass er einen Teil des Geldes zurückforderte.

Ergebnis: Der BGH hielt die Mischung aus Stundenhonorar und verschiedenen an das RVG angelehnten Zusatzgebühren in einem Formularvertrag gegenüber einem Verbraucher für intransparent und damit unwirksam. Der Anwalt verliert seinen „teuren“ Vertrag, geht aber nicht völlig leer aus: Er darf nach den gesetzlichen RVG‑Gebühren abrechnen und darf dadurch insgesamt nicht mehr bekommen, als nach seiner (unwirksamen) Honorarvereinbarung angefallen wäre.

  1. BGH, 12.09.2024 – IX ZR 65/23 (Rechtsfolge der Unwirksamkeit)

Streit: Im selben Verfahren stellte sich zusätzlich die Grundsatzfrage, was passiert, wenn eine Honorarvereinbarung insgesamt unwirksam ist: Ist dann auch der Anwaltsvertrag als solcher nichtig, oder bleibt das Mandatsverhältnis bestehen und es ändert sich nur die Art der Vergütung? Der Mandant argumentierte, der ganze Vertrag sei „kaputt“, der Anwalt solle deshalb möglichst wenig bekommen.

Ergebnis: Der BGH stellte klar, dass nur die Preisregelungen betroffen sind. Der Anwaltsvertrag als solcher bleibt gültig, weil die rechtliche Vertretung ja erbracht wurde. Folge ist lediglich, dass anstelle des vereinbarten – unwirksamen – Honorars automatisch die gesetzlichen Gebühren nach dem RVG treten.

  1. BGH, 10.11.2016 – IX ZR 119/14 (Maßstab für „unangemessen hohes“ Honorar)

Streit: In diesem Fall hatte ein Anwalt mit seinem Mandanten ein deutlich über den gesetzlichen Gebühren liegendes Honorar vereinbart. Der Mandant zahlte zunächst, kam später aber zu der Ansicht, dass die Vergütung im Verhältnis zur Arbeit des Anwalts überzogen sei. Er wollte gerichtlich erreichen, dass das Honorar auf ein „angemessenes“ Maß reduziert wird und fragte im Kern: Wo ist die Grenze, ab der ein Honorar zu hoch ist?

Ergebnis: Der BGH erklärte, dass nicht eine starre Zahl allein entscheidend ist, sondern eine Gesamtbetrachtung: Wie schwierig war die Sache, wie hoch das Haftungsrisiko für den Anwalt, wie wichtig war die Angelegenheit für den Mandanten und wie aufwendig war die Bearbeitung. Wenn aus dieser Gesamtschau kein fairer Ausgleich der Interessen mehr erkennbar ist, kann das Gericht das Honorar nach § 3a RVG auf eine angemessene Höhe bis maximal zur gesetzlichen Vergütung herabsetzen.

  1. BGH, 2025 – „Fünffach‑Regel“ bei Honorarhöhe

Streit: Ein Anwalt hatte für mehrere Mandate ein sehr hohes Honorar auf Grundlage einer Vergütungsvereinbarung verlangt. Das Gericht der Vorinstanz hatte – vereinfacht gesagt – ausgerechnet, was nach RVG angefallen wäre, alles addiert und das mit dem vereinbarten Honorar verglichen. Es kam so auf mehr als das Fünffache der gesetzlichen Gebühren und meinte deshalb, das Honorar sei zu hoch. Der Anwalt verteidigte sich damit, dass die Sache besonders aufwendig und haftungsträchtig gewesen sei.

Ergebnis: Der BGH bestätigte, dass ab Überschreitung des Fünffachen der gesetzlichen Gebühren eine tatsächliche Vermutung besteht, dass das Honorar unangemessen hoch ist. Diese Vermutung kann der Anwalt nur mit sehr besonderen Umständen entkräften. Zugleich präzisierte der BGH, dass man nicht beliebig viele Mandate zusammenrechnen darf, sondern für jedes Mandat bzw. typische „Einheit“ getrennt vergleichen muss. Im entschiedenen Fall lag das Honorar letztlich knapp unter der Fünffach‑Grenze, sodass die Vermutung hier nicht griff.

  1. BGH, 13.02.2020 – IX ZR 140/19 (Zeithonorar per AGB)

Streit: Ein Anwalt nutzte Standardverträge, in denen er mit seinen Mandanten eine Abrechnung nach Stunden vereinbarte. Ein Mandant rügte später, er habe bei Vertragsschluss gar nicht abschätzen können, wie viele Stunden anfallen und welche Gesamtkosten damit verbunden seien. Er hielt das daher für intransparent und wollte an die gesetzlichen Gebühren „zurück“. Es ging also darum, ob ein Stundenhonorar in AGB nur wirksam ist, wenn der Anwalt schon zu Beginn eine relativ genaue Kostenvorhersage geben kann.

Ergebnis: Der BGH bejahte grundsätzlich die Zulässigkeit von Zeithonoraren auch in Formularverträgen. Der Anwalt muss die Struktur und den Stundensatz klar erläutern, aber er ist nicht verpflichtet, die Gesamtkosten im Voraus exakt zu beziffern, weil der Arbeitsaufwand sich oft erst im Verlauf des Mandats konkret zeigt. Eine sorgfältig erklärte und transparente Stundensatzregelung genügt für die Wirksamkeit, ist aber auch erforderlich.

  1. BGH, 05.06.2014 – IX ZR 137/12 (formunwirksames Erfolgshonorar)

Streit: Ein Anwalt hatte mit seinem Mandanten vereinbart, dass er teilweise abhängig vom Erfolg bezahlt wird. Die gesetzliche Regelung zu Erfolgshonoraren war aber sehr streng, und die konkrete Gestaltung erfüllte die formalen Anforderungen nicht. Der Anwalt ließ sich seine (so verstandene) Forderung an eine Abrechnungsstelle abtreten, die dann auf Grundlage der – aus Sicht des Anwalts – nachträglich maßgeblichen gesetzlichen Gebühren ein deutlich höheres Honorar verlangte, als ursprünglich als Erfolgshonorar vorgesehen war. Der Mandant fühlte sich doppelt benachteiligt: Die Vereinbarung war unzulässig, und trotzdem sollte er am Ende mehr zahlen.

Ergebnis: Der BGH entschied, dass eine gegen die strengen Regeln für Erfolgshonorare verstoßende Vereinbarung zwar unwirksam ist, der Anwalt aber nicht völlig leer ausgeht. Er darf grundsätzlich nach dem RVG abrechnen, wird aber durch eine solche eigene Pflichtverletzung nicht besser gestellt. Das bedeutet: Er kann höchstens so viel verlangen, wie er bei wirksamer Vereinbarung als Erfolgshonorar bekommen hätte.

  1. BGH, 06.06.2019 – IX ZR 195/18 (Erfolgshonorar nach neuem Recht)

Streit: Nach der Lockerung des strikten Verbots von Erfolgshonoraren stellte sich die Frage, wie weit Anwälte nun Erfolgshonorare vereinbaren dürfen. In dem Fall hatte ein Anwalt mit seinem Mandanten ein Erfolgshonorar vorgesehen, das im Wesentlichen nur dann gezahlt werden sollte, wenn der Fall positiv ausgeht. Der Mandant zahlte später nicht und berief sich darauf, die Vereinbarung verstoße noch immer gegen das gesetzliche Verbot von Erfolgshonoraren außerhalb der ausdrücklich erlaubten Ausnahmen.

Ergebnis: Der BGH stellte klar, dass Erfolgshonorare weiterhin nur in eng begrenzten Konstellationen zulässig sind, etwa wenn der Mandant sonst aus wirtschaftlichen Gründen keinen Anwalt beauftragen könnte. Wird diese Grenze überschritten, ist der erfolgsabhängige Teil der Vereinbarung nicht durchsetzbar. Der Anwalt kann dann nur die gesetzliche Vergütung verlangen und das „Bonus‑Element“ geht verloren.

  1. BGH, 25.09.2014 – 4 StR 586/13 (Strafbarkeit im Zusammenhang mit Erfolgshonorar)

Streit: In einem Strafverfahren ging es um einen Anwalt, dem unter anderem Untreue vorgeworfen wurde. Ein Punkt war, dass er mit seinem Mandanten eine Erfolgshonorarregelung getroffen hatte, die mit dem Gesetz nicht vereinbar war, und den Mandanten dabei nicht ausreichend über Risiken und Alternativen aufgeklärt hatte. Die Frage war, ob die Pflicht aus dem RVG zur besonderen Aufklärung bei Erfolgshonoraren so weit reicht, dass ein Anwalt, der sie verletzt, sich strafbar machen kann.

Ergebnis: Der BGH sah in der Informationspflicht aus § 4a Abs. 2 Nr. 1 RVG eine Art „Garantenstellung“: Der Anwalt muss seinen Mandanten besonders schützen und umfassend informieren. Unterlässt er dies in gravierender Weise und schädigt dadurch das Vermögen des Mandanten, kann das strafrechtliche Folgen haben, insbesondere im Hinblick auf Untreue.

  1. BGH, 23.04.2009 – IX ZR 167/07 (altes Totalverbot von Erfolgshonoraren)

Streit: Vor der Gesetzesänderung im Jahr 2008 waren Erfolgshonorare für Rechtsanwälte im Grundsatz ganz verboten. In diesem Fall hatte ein Anwalt dennoch mit seinem Mandanten vereinbart, dass er nur oder überwiegend bei Erfolg bezahlt wird oder ein deutlich höheres Honorar erhält, wenn der Prozess gewonnen wird. Später stellte sich die Frage, ob der Anwalt dieses erfolgsabhängige Zusatzhonorar verlangen kann oder ob die Vereinbarung insgesamt nichtig ist.

Ergebnis: Der BGH erklärte solche reinen Erfolgshonorar‑Modelle nach der damaligen Rechtslage für nichtig, weil sie gegen das berufsrechtliche Verbot und damit gegen ein gesetzliches Verbot im Sinne des Zivilrechts verstießen. Der Anwalt konnte nur die reguläre gesetzliche Vergütung verlangen; ein darüber hinausgehender Erfolgssaldo war ausgeschlossen.

  1. BGH, 12.09.2024 – IX ZR 65/23 (Mischkalkulation Stundensatz/RVG)

Streit: Wieder ging es um den Anwalt, der in seinen Formularverträgen gleichzeitig einen Stundensatz und mehrere Regelungen verwendete, die an die gesetzliche Gebührenordnung angelehnt waren, etwa zusätzliche Einigungs- und Befriedigungsgebühren. Für den Mandanten war kaum erkennbar, wann welche Berechnungsart gilt und welche Gesamtkosten zu erwarten sind. Er warf dem Anwalt vor, bewusst ein unübersichtliches System geschaffen zu haben, um möglichst viel abrechnen zu können.

Ergebnis: Der BGH stellte besonders heraus, dass verschiedene Vergütungsmodelle nicht ohne klare Trennung und Transparenz miteinander kombiniert werden dürfen. Eine solche Mischkalkulation sei für Verbraucher zu schwer durchschaubar und deshalb insgesamt unwirksam. Auch hier gilt: Der Anwalt darf zwar nach dem RVG abrechnen, darf aber durch die Unwirksamkeit nicht besser stehen als mit der ursprünglich vorgesehenen Stundensatzvereinbarung.

Haben Sie Fragen zum Thema Anwaltsvergütung und sind Sie unsicher, ob Ihre Rechnung vom Anwalt gerechtfertigt oder doch zu hoch ist? Wieviel darf ein Anwalt abrechnen und welche Vereinbarungen sind wirksam? Dann zögern Sie bitte nicht, uns zu kontaktieren.

Ihr Rechtsanwalt Florian N. Schuh
schuh@recht-hilfreich.de

 

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Autor: Rechtsanwalt Dipl. Jur. Florian N. Schuh

Florian N. Schuh ist Rechtsanwalt und Geschäftsführer bei der elixir Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Frankfurt am Main, mit den Tätigkeitsschwerpunkten Handels-, Gesellschafts- und Unternehmensrecht sowie Schutzrechte und Forderungsmanagement. KONTAKT Tel.: 069 95 92 91 90 Mail: schuh@recht-hilfreich.de RA Schuh bei LinkedIN

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