Forderungen aus einem Dienstleistungsvertrag lassen sich in der Praxis regelmäßig erfolgreich durchsetzen, wenn die Leistung sauber dokumentiert, der Vergütungsanspruch klar geregelt und die Verjährungsfristen gewahrt werden. Entscheidend ist ein strukturiertes Vorgehen von der ersten Rechnung über ggf. erforderliche Mahnungen bis hin zu gerichtlichen Schritten, flankiert durch klare Verträge und professionelles Forderungsmanagement.
Wir begleiten unsere Mandanten regelmäßig bei der Durchsetzung von Forderungen aus Dienstleistungsverträgen.
Was ist ein Dienstleistungsvertrag?
Rechtlich handelt es sich meist um einen Dienstvertrag nach den §§ 611 ff. BGB, bei dem kein bestimmter Erfolg geschuldet ist, sondern die Erbringung von Diensten (z.B. Beratung, Betreuung, Schulung, IT-Support). Der Dienstberechtigte schuldet als Gegenleistung die vereinbarte Vergütung; diese kann ausdrücklich oder – wenn die Umstände eine Vergütung nahelegen – auch stillschweigend vereinbart sein.
Beim Dienstleistungsvertrag entsteht der Vergütungsanspruch grundsätzlich mit Erbringung der geschuldeten Leistung, nicht erst mit einem Abnahmeakt wie beim Werkvertrag. Fehlt eine besondere Abrede, ist die Vergütung in den vereinbarten Zeitabschnitten (z.B. monatlich) oder nach Abschluss der Dienstleistung fällig. Gibt es einen Vertrag mit entsprechenden Regelungen, gilt grundsätzlich dieser.
Voraussetzungen des Zahlungsanspruchs
Für die erfolgreiche Geltendmachung von Forderungen müssen Leistungserbringung, Vergütungsabrede und Fälligkeit nachweisbar sein. In der Praxis gehören dazu ein schriftlicher Vertrag oder Auftragsbestätigung, Leistungsnachweise (Stundenzettel, Berichte, E-Mails) und eine ordnungsgemäße Rechnung mit konkreter Leistungsbeschreibung. Ein Nachweis kann bei fehlenden Unterlagen aber auch anderweitig erbracht werden.
Selbst wenn eine Vergütung nicht ausdrücklich geregelt wurde, gilt sie als vereinbart, wenn die Dienstleistung nach der Verkehrssitte üblicherweise nur gegen Entgelt erbracht wird. In diesen Fällen kann sich die Höhe der Vergütung an marktüblichen Sätzen oder bisherigen Geschäftsbeziehungen orientieren.
Fälligkeit, Verzug und Zinsen
Der Anspruch wird entweder zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt oder – ohne besondere Vereinbarung – unmittelbar nach Erbringung der Leistung bzw. periodisch fällig. Gerät der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug, können Verzugszinsen und weitere Verzugsschäden, etwa bestimmte Rechtsverfolgungskosten, verlangt werden.
Der Verzug tritt in der Regel nach einer Mahnung oder automatisch nach Ablauf einer klar bestimmten Zahlungsfrist ein. Für Unternehmen gelten im B2B-Bereich häufig verschärfte Verzugszinsen und pauschale Verzugspauschalen, die vertraglich zusätzlich geregelt werden können.
Verjährung von Forderungen
Zahlungsansprüche aus Dienstleistungsverträgen unterliegen in aller Regel der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB. Die Frist beginnt regelmäßig mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.
Nach Ablauf der Verjährungsfrist kann der Schuldner die Leistung endgültig verweigern, wenn er sich auf Verjährung beruft. Die Verjährung lässt sich insbesondere durch Klageerhebung oder die Beantragung eines gerichtlichen Mahnbescheids hemmen, was bei drohendem Fristablauf zwingend geprüft werden sollte.
Außergerichtliche Geltendmachung
Ein professionelles außergerichtliches Mahnverfahren senkt das Ausfallrisiko und schont die Geschäftsbeziehung. Typischer Ablauf ist: Rechnung, erste freundliche Zahlungserinnerung, eine oder mehrere Mahnungen mit klarer Fristsetzung und Androhung gerichtlicher Schritte, anschließend Einschaltung eines Rechtsanwalts.
Gerichtliches Mahnverfahren und Klage
Bleibt die außergerichtliche Geltendmachung ohne Erfolg, bietet sich manchmal zunächst das gerichtliche Mahnverfahren an. Dieses ermöglicht einen relativ schnellen Vollstreckungstitel im standardisierten Verfahren, sofern der Schuldner keinen Widerspruch einlegt. Wird Widerspruch erhoben oder ist von vornherein mit Einwendungen des Schuldners zu rechnen, kommt direkt eine Klage vor dem zuständigen Gericht in Betracht.
Hier sollten Vertrag, Korrespondenz, Leistungsnachweise und Mahnungen sorgfältig aufbereitet werden, um die Forderung substantiiert darzustellen.
Typische Fehler und wie man sie vermeidet
In der Praxis führen unklare Vertragsgestaltungen, fehlende Schriftform und unpräzise Leistungsbeschreibungen häufig zu Streit über Fälligkeit und Umfang der Vergütung. Empfehlenswert sind daher klare Regelungen zu Vergütung, Fälligkeit, Nebenkosten, Kündigung und Folgen des Zahlungsverzugs bereits bei Vertragsschluss.
Ebenfalls problematisch ist das Aussitzen offener Posten bis kurz vor Ablauf der Verjährung. Ein konsequentes Forderungsmanagement mit Fristenkontrolle und frühzeitiger Prüfung von Mahn- oder Klageverfahren sichert Liquidität und reduziert Ausfallrisiken.
Praktische Empfehlungen für Dienstleister
Dienstleister sollten sämtliche Leistungsphasen und Abstimmungen schriftlich dokumentieren, um ihre Ansprüche später lückenlos nachweisen zu können. Dazu gehören Leistungsnachweise, E-Mails zur Abstimmung, Protokolle von Besprechungen und eine strukturierte Ablage der Rechnungen.
Sinnvoll ist zudem, vertraglich Abschlagszahlungen, klare Zahlungsziele und Verzugsfolgen wie Zinsen, Mahngebühren oder ein Leistungsverweigerungsrecht bei Zahlungsverzug zu regeln. In laufenden Geschäftsbeziehungen hilft ein standardisierter Mahnprozess, offene Posten früh zu identifizieren und systematisch zu bearbeiten.
Fehlen solche Schritte und klare Regelungen heißt das aber nicht automatisch, dass Ihre Forderung nicht durchgesetzt werden kann. Gerne prüfen wir für Sie alle rechtlich möglichen Schritte für Ihre Forderung aus einem Dienstleistungsvertrag.
Bitte zögern Sie nicht, uns bei Fragen zu kontaktieren.
Ihr Ansprechpartner ist
Rechtsanwalt Florian N. Schuh



