Ein NCNDA ist eine besondere Form der Geheimhaltungsvereinbarung, die neben der Vertraulichkeit auch die Nichtumgehung von vermittelnden Personen oder Geschäftspartnern absichert. Eine „normale“ NDA (Geheimhaltungsvereinbarung) schützt dagegen ausschließlich vertrauliche Informationen, ohne zwingend Geschäftsbeziehungen und Vermittlerkontakte vertraglich abzusichern.
Was ist eine Geheimhaltungsvereinbarung (NDA)?
Eine NDA („Non-Disclosure Agreement“) ist eine vertragliche Vereinbarung, mit der sich eine oder mehrere Parteien verpflichten, bestimmte Informationen vertraulich zu behandeln und nur zu einem genau festgelegten Zweck zu nutzen. Sie definiert unter anderem, was als vertrauliche Information gilt, wer Zugriff haben darf, wie lange die Geheimhaltung gilt und welche Rechtsfolgen (z.B. Vertragsstrafe, Schadensersatz) bei einem Verstoß drohen.
In Deutschland gibt es zwar kein spezielles NDA-Gesetz, NDAs stützen sich aber auf das allgemeine Vertragsrecht des BGB sowie ergänzend auf Regelungen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen. Gerade bei Verhandlungen mit Geschäftspartnern, Investoren oder Dienstleistern sind NDAs heute Standard, um Know-how, Geschäftsgeheimnisse und strategische Informationen abzusichern.
Wofür ist eine Geheimhaltungsvereinbarung wichtig?
Eine sorgfältig formulierte NDA schafft klare Regeln dafür, welche Informationen vertraulich sind, wie sie verwendet werden dürfen und welche Konsequenzen Verstöße haben. Sie stärkt das Vertrauen in Verhandlungen, ermöglicht einen offenen Informationsaustausch und erhöht die Durchsetzungschancen, wenn doch vertrauliche Informationen unberechtigt genutzt oder offengelegt werden.
Für Unternehmen ist die NDA zudem ein wichtiger Baustein, um den gesetzlichen Schutz von Geschäftsgeheimnissen zu sichern, weil Gerichte verlangen, dass angemessene vertragliche Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Typische Einsatzfelder sind etwa Produktentwicklungen, Patent- und Lizenzverhandlungen, Kooperationen, M&A-Projekte oder der Austausch mit externen Dienstleistern und Freelancern.
Was ist ein NCNDA?
Ein NCNDA ist ein „Non-Circumvention Non-Disclosure Agreement“, also eine kombinierte Nichtumgehungs- und Geheimhaltungsvereinbarung. Es wird häufig eingesetzt, wenn Parteien über einen Vermittler oder Broker zusammengeführt werden, etwa bei internationalen Handelsgeschäften, Finanzierungsprojekten oder größeren Vermittlungs- und Maklergeschäften.
Kernpunkte eines NCNDA sind zum einen die Vertraulichkeit der übermittelten Informationen und zum anderen die Pflicht, den Vermittler nicht zu umgehen, also keine direkten Geschäfte mit den vorgestellten Kontakten abzuschließen, ohne den Vermittler einzubeziehen oder zu vergüten. Meist regelt ein NCNDA deshalb neben den Geheimhaltungspflichten auch die Rolle des Intermediärs, seine Vergütung, den Umfang des Umgehungsverbots und die Dauer dieser Pflichten.
Unterschied: NCNDA vs. NDA
Der wesentliche Unterschied liegt darin, dass ein „klassisches“ NDA ausschließlich den Umgang mit vertraulichen Informationen regelt, während ein NCNDA zusätzlich die geschäftlichen Kontakte und Chancen schützt.[1][15][16] Eine NDA ist gewissermaßen ein „Nicht-Weitererzählen-Vertrag“, während das NCNDA zugleich ein „Nicht-Umgehen-Vertrag“ ist: Die andere Partei soll weder Geheimnisse offenlegen noch den vermittelten Kontakt ohne den Intermediär nutzen.
In der Praxis werden NDAs in nahezu allen Arten von Geschäftsanbahnungen verwendet, während NCNDAs typischerweise dort eingesetzt werden, wo Vermittler, Broker oder Intermediäre ihre Position und Vergütung absichern müssen. Je nach Konstellation kann ein reines NDA ausreichen, während in Konstellationen mit Maklern und sensiblen Kontakten ein NCNDA angezeigt ist; die konkrete vertragliche Ausgestaltung sollte dabei stets individuell geprüft und an das anwendbare Recht (z.B. deutsches Recht und Gerichtsstand) angepasst werden.
Absicherung von Erfindungen und zukünftigen Patenten
Ein NDA kann die Patentfähigkeit einer Idee wirksam absichern, weil eine Offenbarung gegenüber einer Partei, die zur Geheimhaltung verpflichtet ist, rechtlich keine Veröffentlichung im Sinne des Patentrechts darstellt. Solange alle Empfänger der Information wirklich vertraulich gebunden sind und das NDA eingehalten wird, bleibt die Erfindung für die Öffentlichkeit geheim und die Neuheit – zentrale Voraussetzung für die Patentfähigkeit – wird grundsätzlich nicht zerstört.
NDA und Neuheit einer Erfindung
Für die Patentfähigkeit ist entscheidend, dass die Erfindung vor dem Anmelde- bzw. Prioritätstag nicht „der Öffentlichkeit zugänglich gemacht“ wurde; jede schriftliche, mündliche oder sonstige Offenbarung ohne Vertraulichkeitsbindung kann Stand der Technik sein und die Neuheit zerstören. Gespräche mit Investoren, Geschäftspartnern oder potenziellen Lizenznehmern vor der Anmeldung sollten deshalb nur auf Basis einer Geheimhaltungsvereinbarung geführt werden, um eine neuheitsschädliche Vorveröffentlichung zu vermeiden.
Ein NDA bewirkt, dass die Empfänger vertraglich verpflichtet sind, die erhaltenen Informationen vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben oder selbst zu verwerten. Dadurch gelten diese Gespräche nicht als „öffentlich“, weshalb sie in der Regel nicht als neuheitsschädlicher Stand der Technik gegen eine spätere Patentanmeldung entgegengehalten werden können.
Darf mit NDA alles offengelegt werden?
Ein wirksam formuliertes und gelebtes NDA erlaubt es, technische Details der Erfindung gegenüber ausgewählten Partnern relativ offen zu erläutern, ohne dass dies automatisch als Veröffentlichung gegenüber der Allgemeinheit gilt. Kritisch ist jedoch, dass die Vertraulichkeit nicht nur auf dem Papier steht: Sobald Informationen trotz NDA faktisch in einen unkontrollierten Personenkreis gelangen oder der Vertragspartner gegen das NDA verstößt und man dies nicht nachweisen bzw. durchsetzen kann, droht dennoch eine neuheitsschädliche Offenbarung.
Daher ist ein NDA kein Freibrief, „hemmungslos alles“ preiszugeben, sondern ein wichtiges, aber fehleranfälliges Instrument im Rahmen einer IP-Strategie. Empfehlenswert ist häufig, sensibel mit dem Detaillierungsgrad umzugehen, Unterlagen klar als „GEHEIM“ zu kennzeichnen, den Kreis der Empfänger eng zu halten und möglichst früh – idealerweise vor breiter Offenlegung im Markt – eine Patentanmeldung einzureichen.
Bei Fragen zum Thema Geheimhaltungsvereinbarung, NDA, NCNDA oder allgemein zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen bzw. Erfindungen, melden Sie sich bitte bei uns!

Ihr Rechtsanwalt Florian N. Schuh



