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Inkassotrick bei Klagen gegen Ausländer: Zuständigkeit nach Deutschland ziehen

Oft entscheidet der Gerichtsstand über Erfolg und Mißerfolg eines Klageverfahrens. Beispiele fallen jedem sofort ein: Wer möglichst hohen Schadensersatz durchsetzen möchte, wird sich um eine Gerichtszuständigkeit in den Vereinigten Staaten von Amerika bemühen. Wer ein möglichst rechtsstaatliches Verfahren haben möchte, wird Staaten mit eher willkürlicher Rechtsprechung und Rechtsunsicherheit meiden. Oft genug ist der heimische Gerichtsstand von Vorteil. Hier kennt man die Regeln und Gepflogenheiten, weiß um die Qualität der Rechtsprechung und hat ein mehr oder minder starkes Vertrauen in die Rechtsprechung.
Hat man bespielsweise als Gläubiger nun vermögensrechtliche Ansprüche gegen eine Person, die im Inland keinen Wohnsitz hat, durchzusetzen, eröffnet der Bundesgerichtshof gleichwohl eine Klagemöglichkeit in Deutschland:
TRICK:
Nach § 23 ZPO ist das Gricht zuständig, in dessen Bezirk sich Vermögen der ausländischen Person oder Firma oder der mit der Klage in Anspruch genommene Gegenstand befindet. D. h.: Auch wenn die ausländische Person keinen Wohnsitz in Deutschland hat, der oft für die Gerichtszuständigkeit maßgeblich ist, können gleichwohl unter bestimmten Voraussetzungen Klagen in Deutschland erhoben werden. 
Der Bundesgerichtshof führt inbesondere wie folgt aus:

„Zwar trifft es zu, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts hofs eine Anwendung des § 23 ZPO nur in Betracht kommt, wenn der Rechtsstreit einen über die Vermögensbelegenheit hinausgehenden Inlandsbezug aufweist (…). Bei der Frage, welche Anforderungen insoweit zu stellen sind, ist aber die Entstehungsgeschichte der Norm in den Blick zu nehmen. Danach sollte mit der Regelung in §24 CPO von 1877 (…), von der Überlegung getragen, Ausländern mit im Inland gelegenem Vermögen könnten andernfalls nicht verklagt werden – ein Auffanggerichtsstand für klagende Inländer, und zwar ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit, geschaffen werden (…). Demgemäß hat das Reichsgericht den Gedanken des Inländerschutzes bei der Anwendung des § 23 ZPO hervorgehoben (…). Ausgehend von diesen Überlegungen hat der Senat bereits den Wohnsitz des Klägers im Inland als ausreichend für die Anwendung des § 23 ZPO und damit als hinreichenden Inlandsbezug anerkannt (…). Von dieser Senatsrechtsprechung abzuweichen, gibt der vorliegende Sachverhalt keinen Anhalt, zumal der Kläger nicht nur seinen Wohnsitz im Inland hat, sondern auch deutscher Staatsangehöriger ist.“

VORSICHT:
Eine Anwendung des § 23 ZPO kann allerdings aus anderen Gründen (z. B. Art. 3 II Anl. 1 EuGVO) ausgeschlossen sein, wenn der Beklagte innerhalb der EU einen allgemeinen Gerichtsstand hat oder bilaterale Verträge bestehen.
Haben Sie Fragen zum Forderungseinzug oder zur Vorbereitung von Klageverfahren? Gerne helfen wir Ihnen weiter. Ein Anruf genügt.

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