Reicht eine Unterschrift auf Tablet, iPad oder Handy? Im Zuge der fortschreitenden Digitalisierung werden Unterschriften auf PDF-Dokumenten heute zunehmend nicht mehr nach einem Ausdruck mit dem Stift auf Papier vorgenommen, sondern direkt auf dem Tablett oder iPad beziehungsweise iPhone erledigt. Aber ist eine solche digitale Unterschrift überhaupt rechtsgültig?
Hier muss zunächst einmal geschaut werden, ob für das betroffene Geschäft überhaupt überhaupt eine Unterschrift notwendig ist, beziehungsweise ob überhaupt ein Dokument im Original vorliegen muss. Eins gleich vorweg: die Unterschrift mit einem speziellen Stift oder dem Finger auf einem Tablett ist in keinem Fall ein Original.
Grundsätzlich können rechtsgeschäftliche Erklärungen und auch Verträge immer ohne Einhaltung einer bestimmten Form abgeschlossen beziehungsweise abgegeben werden. Nur in solchen Fällen, in denen der Gesetzgeber eine bestimmte Form vorschreibt, muss diese auch zwingend eingehalten werden werden.
Beispiele mit Formzwang sind:
- Der Erwerb eines Grundstücks muss grundsätzlich in notarieller Form erfolgen. Dafür muss eine Original Unterschrift auf Papier beim Notar abgegeben werden. Ansonsten ist ein solches Rechtsgeschäft formunwirksam und es können daraus keine Ansprüche abgeleitet werden.
- Die Kündigung eines Mietvertrages über einen Wohnraum muss im Original erfolgen. D.h. es muss eine Unterschrift auf Papier im Original beim Vermieter zu gehen.
- Gleiches gilt für den Kündigung eines Arbeitsvertrages.
Sehr viele andere Geschäfte, können aber ohne die Vorlage eines Original Dokuments abgeschlossen werden.
Beispiele ohne Formzwang sind:
- Ein Kaufvertrag über ein Kraftfahrzeug, auch wenn dieses mehrere 10.000 € kostet.
- Der Abschluss von Internet- oder Handyverträgen.
- Der Abschluss von anderen Dienstverträgen, die keine Arbeitsverträge sind. Zum Beispiel der Einsatz einer Reinigungskraft.
Ist die Form nicht eingehalten, so muss sich keiner der Vertragspartner an den Vertrag halten. Es besteht auch die Möglichkeit, dass der Vertragspartner, der eine Leistung bereits erhalten hat, zum Beispiel eine Zahlung, diese zurück erstatten muss.
Andererseits kann die nicht Einhaltung der Form auch die Folge haben, dass eine Einseitige Erklärung unwirksam ist. So kann zum Beispiel die Kündigung eines Mietvertrages unwirksam sein, weil diese Kündigung dem Vermieter nicht im Original zugegangen ist.
Das Gesetz unterscheidet grundsätzlich zwischen Geschäften, bei denen keine besondere Form eingehalten werden muss, was der Normalfall ist und Geschäften, die eine bestimmte Form einhalten müssen, um wirksam zu sein.
Diese Formen sind zum Beispiel:
- Notarielle Form (Hier muss eine Erklärung vor einem Notar beglaubigt oder beurkundet werden)
- Schriftform (die Erklärung muss schriftlich verfasst und im Original unterschrieben sein)
- Textform (die Erklärung muss lediglich schriftlich verfasst sein, muss aber nicht unterschrieben sein)
Fazit
Die meisten Verträge können auch durch eine einfache E-Mail oder zum Beispiel eine WhatsApp-Nachricht abgeschlossen werden. Es sollte aber immer geprüft werden, ob für den jeweiligen Vertrag beziehungsweise für die jeweilige Erklärung eine bestimmte Form vorgeschrieben ist. Andernfalls kann man sich nicht darauf verlassen, dass das abgeschlossene Rechtsgeschäft beziehungsweise die abgegebene Erklärung wirksam ist.
Haben Sie Fragen zur Wirksamkeit von Verträgen und Erklärungen, dann kontaktieren Sie mich gerne.
Ihr Rechtsanwalt Florian N. Schuh
schuh@recht-hilfreich.de



