Zum Jahresende 2025 verjähren private Darlehensforderungen, deren Rückzahlung im Jahr 2022 fällig geworden ist und für die keine Hemmung oder ein Neubeginn der Verjährung eingetreten ist.
Was zum 31.12.2025 verjährt
Private Darlehen zwischen Angehörigen, Freunden oder Geschäftspartnern unterliegen in der Regel der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. Maßgeblich ist dabei nicht das Datum der Auszahlung, sondern das Jahr, in dem der Anspruch auf Rückzahlung fällig geworden ist und der Darlehensgeber davon wusste oder wissen musste. Wurde die Rückzahlung im Jahr 2022 fällig, endet die dreijährige Verjährungsfrist mit Ablauf des 31.12.2025.
Damit sind zum Jahresende 2025 insbesondere folgende Ansprüche gefährdet:
- Rückzahlungsansprüche aus privaten Darlehen mit fest vereinbartem Rückzahlungstermin im Jahr 2022.
- Rückzahlungsansprüche aus privaten Darlehen, die im Jahr 2022 erstmals wirksam gekündigt und dadurch fällig gestellt wurden.
- Einzelne Raten eines privaten Ratenkredits, die 2022 fällig waren (für diese beginnt die Verjährung jeweils gesondert mit dem Jahresende 2022).
Nicht verjähren zum 31.12.2025 hingegen Forderungen, deren Fälligkeit erst ab 2023 eingetreten ist oder bei denen die Verjährung etwa durch ein gerichtliches Verfahren, einen Vollstreckungsbescheid, ein notarielles Schuldanerkenntnis oder einen wirksamen Verjährungsverzicht gehemmt oder neu in Gang gesetzt wurde. Hier gelten dann längere Fristen von regelmäßig bis zu 30 Jahren.
Wie die Fälligkeit beim privaten Darlehen entsteht
Ob ein privates Darlehen zum Jahresende 2025 zu verjähren droht, hängt entscheidend davon ab, wann es rechtlich „fällig“ geworden ist. Fälligkeit bedeutet, dass der Darlehensgeber die Rückzahlung verlangen darf und der Darlehensnehmer zahlen muss. Bei privaten Darlehen gibt es dafür verschiedene typische Konstellationen.
1. Fälligkeit durch festen Rückzahlungstermin
Viele private Darlehensverträge enthalten einen klaren Zeitpunkt, zu dem der gesamte Betrag zurückgezahlt werden soll, etwa: „Rückzahlung bis zum 30.06.2022“. In diesem Fall wird der gesamte Rückzahlungsanspruch an diesem Tag fällig. Die Verjährungsfrist beginnt dann mit dem Ende des Jahres 2022 zu laufen und endet regulär mit Ablauf des 31.12.2025, sofern keine Hemmung eintritt. Gleiches gilt, wenn statt eines einzelnen Termins eine feste Laufzeit vereinbart wurde, die im Jahr 2022 endete; dann wird der Darlehensbetrag mit Ablauf dieser Laufzeit fällig.
2. Fälligkeit bei Ratenvereinbarungen
Wird die Rückzahlung in Raten vereinbart, ist jede Rate für sich genommen eine eigene Forderung mit einem eigenen Fälligkeitszeitpunkt. Eine Rate, die etwa am 01.03.2022 fällig war, verjährt grundsätzlich mit Ablauf des 31.12.2025, wenn sie nicht bezahlt wurde. Raten, die erst 2023 oder später fällig waren, verjähren entsprechend später. Bei länger laufenden Ratenkrediten führt das dazu, dass im Laufe der Jahre nach und nach jeweils die älteren Raten verjähren können, wenn der Gläubiger nicht rechtzeitig reagiert.
3. Fälligkeit durch Kündigung des Darlehens
Sehr häufig wird bei privaten Darlehen kein fester Rückzahlungstermin vereinbart, sondern eher allgemein formuliert, dass „zurückgezahlt wird, wenn es wieder geht“. Juristisch bleibt das Darlehen dann meist auf unbestimmte Zeit gewährt und wird erst durch Kündigung fällig. Der Darlehensgeber kann in solchen Fällen das Darlehen unter Einhaltung einer angemessenen Kündigungsfrist kündigen – häufig werden drei Monate als Orientierung herangezogen. Mit Ablauf dieser Kündigungsfrist wird der Rückzahlungsanspruch fällig. Erfolgt die Kündigung beispielsweise im September 2022 mit einer dreimonatigen Frist, ist die Darlehenssumme im Dezember 2022 fällig; die Verjährung beginnt dann mit dem Jahresende 2022 und endet zum 31.12.2025.
4. Fälligkeit durch vertragliche Sonderregelungen
In manchen Verträgen finden sich besondere Fälligkeitsklauseln, etwa:
- Rückzahlung bei Eintritt eines bestimmten Ereignisses (z.B. Verkauf einer Immobilie, Erhalt einer Erbschaft).
- Fälligkeit bei Zahlungsverzug mit einzelnen Raten (z.B. „Gerät der Darlehensnehmer mit zwei Raten in Rückstand, wird der gesamte Restbetrag sofort fällig“).
Tritt das vereinbarte Ereignis im Jahr 2022 ein, so wird der Anspruch in diesem Jahr fällig. Auch hier beginnt die Verjährung mit dem Jahresende und endet grundsätzlich am 31.12.2025.
5. Fälligkeit mangels ausdrücklicher Abrede
Fehlt jede Vereinbarung zur Rückzahlung, wird im Zweifel davon ausgegangen, dass das Darlehen jederzeit kündbar ist. Der Darlehensgeber muss also zunächst die Rückzahlung verlangen und eine Frist setzen oder förmlich kündigen. Erst mit Ablauf dieser Frist tritt die Fälligkeit ein. Wurde eine solche Kündigung oder Fristsetzung erst nach 2022 ausgesprochen, beginnt die Verjährung entsprechend später und die Forderung verjährt nicht bereits am 31.12.2025.
Was Gläubiger privater Darlehen bis Ende 2025 tun sollten

Für private Darlehensgeber, die 2022 die Fälligkeit ihrer Forderung erreicht haben, ist das Jahresende 2025 eine kritische Schwelle. Wer seine Ansprüche sichern will, sollte nicht darauf vertrauen, dass allein Erinnerungen oder mündliche Gespräche die Verjährung verhindern. Erforderlich sind rechtlich wirksame Schritte, die die Verjährung hemmen oder einen Neubeginn auslösen. Dazu zählen insbesondere:
- Die Einleitung eines gerichtlichen Mahnverfahrens oder die Erhebung einer Klage vor Ablauf des 31.12.2025.
- Die Vereinbarung eines notariellen Schuldanerkenntnisses oder einer anderen vollstreckbaren Urkunde.
- Eine schriftliche Vereinbarung über einen Verzicht des Schuldners auf die Einrede der Verjährung.
Solche Maßnahmen können dazu führen, dass die Forderung nicht mehr der kurzen dreijährigen Frist unterliegt, sondern erst nach bis zu 30 Jahren verjährt.
Wer als Darlehensgeber unsicher ist, ob sein Anspruch zum Jahresende 2025 zu verjähren droht, sollte den konkreten Vertragstext, die Absprachen zur Rückzahlung und etwaige Kündigungen oder Ratenpläne sorgfältig prüfen lassen. Bereits geringfügige Unterschiede in den Formulierungen können darüber entscheiden, ob Fälligkeit – und damit der Beginn der Verjährungsfrist – schon im Jahr 2022 oder erst später eingetreten ist.
Weitere interessante Informationen zum Thema Verjährung finden Sie auch bei
Finanztip.
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Rechtsanwalt Florian N. Schuh