Enterbt ein Großvater seinen Sohn und vererbt sein Vermögen an Dritte, so kann dem Enkel ein Pflichtteil bzw. ein Pflichtteilsergänzungsanspruch zustehen. Dies hat jetzt das Oberlandesgericht Hamm entschieden (Urteil vom 26.10.2017 – Az.: 10 U 31/17). Der 2011 verstorbene Vater hatte in einem Testament seine beiden Söhne enterbt und zur Begründung auf ihre Drogensucht und begangene Straftaten verwiesen. Erben sollten seine Lebensgefährtin und sein Bruder werden. Im Jahr 2014 meldete sich der Enkel des Verstorbenen und machte gegen die Erben seinen Pflichtteil geltend. Pflichtteil ist grundsätzlich die Hälfte des gesetzlichen Erbes.
Im Verfahren wurde auch anführt, dass der Enkel ein nichteheliches Kind sei und zudem nicht vom Sohn des Verstorbenen abstamme. Hierauf komme es aber nicht an, urteilte das Gericht. Die Vaterschaft musste nicht festgestellt werden, da eine Geburtsurkunde vorgelegt wurde. Dies reiche grundsätzlich aus. Die Behauptung einer Fälschung hätte von den Erben nachgewiesen werden müssen. Ein Vaterschaftstest komme daher nicht in Frage.
Die Entziehung des Pflichtteils aufgrund der Straftaten des Sohnes ist grundsätzlich möglich. Allerdings wirkt sich das nicht auf den Enkel aus. Wird ein Erbe enterbt, kann er wie hier auch den Pflichtteil verlieren. Die Gründe liegen aber oft nur in der Person des Erben selbst (z.B. Straftaten), nicht aber in der Person seiner Kinder. Der Pflichtteilsanspruch geht daher auf die Kinder des Enterbten über.
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