Eine Studie des Instituts für Demoskopie ergab, dass derzeit 57% der Deutschen einen Nachlass planen. Dabei soll jeder fünfte Nachlass größer als 100.000 € sein. Dies liege vor allem an der großen Zahl von Immobilien, die vererbt werden sollen.
Dabei liegt bei den zu erwartenden Erbschaften auch ein großes Konfliktpotential. Nur 18% der Deutschen ab 16 Jahren haben ein Testament erstellt. Dabei sind die Gestaltungsmöglichkeiten enorm und sollten unbedingt genutzt werden. Und dies so früh wie möglich. Dies dient dabei nicht nur der Vermeidung von Konflikten innerhalb der Erben. Durch frühzeitige Planung und Übertragung von Vermögenswerten, können auch nicht zu unterschätzende Steuervorteile entstehen und effektiv genutzt werden.
Daher unser TIPP:
Lassen Sie sich zum Thema Erbschaft so früh wie möglich beraten. Laut oben genannter Studie erwartet jeder vierte Nachlassempfänger Konflikte um die Erbschaft. Um dies und hohe Steuerlasten zu vermeiden, geben wir Ihnen gerne Möglichkeiten der Gestaltung an die Hand. Rufen Sie uns an!
§ 49b Punkt (5) Richten sich die zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert, hat der Rechtsanwalt vor Übernahme des Auftrags hierauf hinzuweisen.
Bezugnehmend auf obigen Paragraphen haben wir sehr schlechte Erfahrungen gemacht.
Auf unsere Frage an die Rechtsanwältin, was es kosten wird, wenn sie die Erbauseinandersetzung nun ganz übernimmt (bislang wurde der Schriftverkehr von uns in Eigenregie durchgeführt, wobei wir Teilerfolge erzielten) antwortete sie scheinbar absichtlich falsch, damit wir ihr die Angelegenheit übergeben. Sie sprach lediglich von 150,- Euro, wenn sie nur einen Brief schreiben muss! Es ging eindeutig um keine Beratung, sondern um den nun notwendigen Schriftverkehr an die Gegenseite. Wie hoch die zu erwartende Erbsumme sein wird, war noch unklar.
Nach Beendigung der Erbangelegenheit präsentierte sie uns eine Rechnung von mehreren Tausend Euro. Das sich die Rechnung nach dem Gegenstandswert berechnete, wussten wir überhaupt nicht, da wir noch nie eine Anwaltsrechnung sahen.
Unsere wiederholte Frage, weshalb sie von 150,- Euro sprach, wenn sie nur einen Brief schreiben muss, ignorierte sie vollständig. Abgestritten hat sie es aber auch nicht.
Ein zusätzlich hinzugezogener Anwalt meinte, als Ehepaar wären wir schlechte Zeugen und hätten somit keine Chancen. Dieser Anwalt gab zu, dass man aus dem RVG keine Hinweise auf Summen erhält. Aber wie man als Laie die genauen Honorare vorab in Erfahrung bringen kann, sagte uns niemand.
Eine Tabelle über die Kosten fanden wir im Internet erst, als uns die Rechnung als Anhaltspunkt vorlag. (Da war es zu spät.) Aber Zusatzkosten wie Porto, Mwst., Einigungsgebühren usw. werden in der Liste im Internet auch nicht aufgeführt. Einen Hinweis auf zusätzliche Gebühren gibt es auch nicht.
Weshalb müssen diese unüberschaubaren Kosten nicht vorab zwischen Mandaten und Rechtsanwalt schriftlich vereinbart werden?
Bei Waren-Bestellungen im Internet, egal wie gering die Summe ist, muss man immer den AGB zustimmen, worin alle Nebenkosten aufgeführt werden.
Aber ausgerechnet bei extrem hohen Gebühren haben Rechtsanwälte scheinbar keine Auflagen gegenüber unerfahrenen Mandanten.
Zumal diese Rechtsanwältin außerdem sehr schlecht arbeitete. Mehrfach mussten wir ihren Entwurf korrigieren, weil sie mit falschen Summen rechnete usw. Ohne unsere ständige Korrektur wäre die Erbsumme erheblich geringer ausgefallen. Dennoch forderte sie für die Arbeit, welche wir geleistet haben und nicht sie selbst, das hohe Honorar.