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Untreue von Gesellschaftern und Geschäftsführern in der GmbH – Risiken für den Mittelstand

Untreue von Gesellschaftern und Geschäftsführern in der GmbH: Wenn in mittelständischen Unternehmen von Untreue gesprochen wird, geht es selten um ein bloßes Missverständnis, vielmehr steht meist der Vorwurf im Raum, dass ein Geschäftsführer oder Gesellschafter sich auf Kosten der GmbH bereichert oder deren Vermögen pflichtwidrig eingesetzt hat. Für die Betroffenen kann das existenzielle Folgen haben: Strafverfahren, persönliche Haftung in beträchtlicher Höhe, Verlust der Position und massiver Reputationsschaden.

Gerade im Mittelstand sind Strukturen häufig von Vertrauen geprägt, klare Compliance-Regeln fehlen und Gesellschafter-Geschäftsführer vermischen leicht private und gesellschaftliche Interessen. Genau in diesem Spannungsfeld entstehen viele der Fälle, in denen später Staatsanwaltschaft und Strafgerichte über Untreue nach § 266 StGB entscheiden müssen.

Was bedeutet Untreue von Gesellschaftern und Geschäftsführern in der GmbH praxisnah?

Juristisch ist Untreue ein Vermögensdelikt, das das Vermögen der GmbH vor Missbrauch einer Vertrauensstellung schützt. Im Zentrum steht die Vermögensbetreuungspflicht, also die Pflicht des Geschäftsführers oder Gesellschafter-Geschäftsführers, das Gesellschaftsvermögen sorgfältig und im Unternehmensinteresse zu verwalten.

In der Praxis wird diese Pflicht vor allem verletzt, wenn interne Grenzen bewusst überschritten oder Gesellschaftsmittel für private oder sachfremde Zwecke verwendet werden. Typisch ist der Fall, dass zwar nach außen ein wirksames Geschäft abgeschlossen wird, der Geschäftsführer aber intern keinerlei Ermächtigung hatte, etwa weil ein Gesellschafterbeschluss nötig gewesen wäre oder interne Richtlinien das Geschäft untersagen.

Wichtig ist die Abgrenzung zur bloßen Fehlentscheidung. Unternehmerische Risiken und auch schlechte Geschäfte sind nicht automatisch strafbar. Untreue setzt voraus, dass der Entscheidungsträger ein unvertretbares Risiko eingeht oder bewusst gegen klare Vorgaben verstößt und der GmbH dadurch ein Vermögensnachteil entsteht oder ernsthaft droht.

Typische Untreue-Konstellationen im Mittelstand

Im Mittelstand wiederholen sich bestimmte Muster, die immer wieder zu Ermittlungsverfahren wegen Untreue führen. Einige der häufigsten Szenarien sind:

  • Der Griff in die Kasse und Bargeldabzweigungen: Ein Geschäftsführer hebt regelmäßig Bargeld aus der Kasse ab und verbucht es entweder gar nicht oder unter Scheinpositionen und das Geld fließt auf sein Privatkonto. In solchen Fällen liegt ein klarer Vermögensabfluss vor, der im Strafverfahren kaum zu rechtfertigen ist.
  • Unterwertverkäufe an nahestehende Personen: Maschinen, Fahrzeuge oder Immobilien der GmbH werden deutlich unter Marktwert an den Geschäftsführer, Gesellschafter oder Familienangehörige verkauft. Selbst wenn der Gesellschafterkreis überschaubar ist, kann dies eine strafbare Untreue darstellen, wenn die GmbH wirtschaftlich geschädigt wird.
  • Überhöhte Geschäftsführergehälter und Familiengehälter: Ein Gesellschafter-Geschäftsführer erhöht sich ohne Abstimmung mit den Mitgesellschaftern sein Gehalt deutlich oder stattet die eigene Familie mit sehr gut dotierten (Arbeits-) Verträgen aus, denen es an wirtschaftlicher Rechtfertigung fehlt. Werden hier interne Vorgaben oder Zustimmungsvorbehalte ignoriert, droht neben gesellschaftsrechtlicher Haftung die Strafbarkeit wegen Untreue.
  • Unbesicherte Darlehen an verbundene Unternehmen oder Gesellschafter: Häufig werden Darlehen an Schwestergesellschaften oder den Mehrheitsgesellschafter vergeben, ohne Sicherheiten und ohne marktübliche Konditionen, obwohl die wirtschaftliche Lage des Darlehensnehmers kritisch ist. Die Rechtsprechung sieht bereits in der erheblichen Ausfallgefahr einen Vermögensnachteil, wenn ein unvertretbares Risiko eingegangen wird.
  • Spenden und Repräsentationsausgaben ohne Rückhalt: Geschäftsführer genehmigen hohe Spenden oder Sponsoringverträge, die in keinerlei Zusammenhang mit dem Unternehmenszweck stehen oder weit über intern zulässige Grenzen hinausgehen. Im Nachhinein lässt sich schwer vermitteln, warum das Gesellschaftsvermögen dafür eingesetzt wurde.
  • Verdeckte Privatkosten über die GmbH: Ein Klassiker ist die Bezahlung privater Rechnungen – etwa Urlaubsreisen, private Renovierungen oder persönliche Anschaffungen über das Geschäftskonto. Solche Gestaltungen fallen spätestens bei einer Betriebsprüfung oder in Gesellschafterstreitigkeiten auf.

Gerade in angespannten Gesellschafterkonstellationen werden solche Vorgänge zum Ausgangspunkt von Strafanzeigen. Häufig erfolgt eine Anzeige, wenn man einen missliebigen Geschäftsführer loswerden oder Verhandlungen über Abfindungen beeinflussen möchte.

Innenverhältnis vs. Außenverhältnis – der häufigste Fallstrick

Für Geschäftsführer besonders tückisch ist die Unterscheidung zwischen Innen- und Außenverhältnis. Nach außen, also gegenüber Kunden, Lieferanten und Banken, ist der Geschäftsführer in der Regel unbeschränkt vertretungsberechtigt, interne Beschränkungen sind Dritten gegenüber in der Regel unwirksam.

Im Innenverhältnis, also gegenüber der GmbH und den Gesellschaftern, können seine Befugnisse dagegen streng begrenzt sein, z.B. durch den Gesellschaftsvertrag, eine Geschäftsordnung oder Gesellschafterbeschlüsse. Typische Beispiele für interne Zustimmungsvorbehalte sind:

  • Investitionen über einer bestimmten Schwelle
  • Grundstückskäufe und -verkäufe
  • Kreditaufnahmen oberhalb definierter Grenzen
  • Verträge mit Gesellschaftern oder Angehörigen
  • außergewöhnliche Spenden und Sponsoring

Überschreitet der Geschäftsführer diese internen Grenzen bewusst und fügt der Gesellschaft dadurch einen wirtschaftlichen Nachteil zu, ist der Tatbestand der Untreue schnell erfüllt. Dass der Vertrag mit dem Geschäftspartner nach außen wirksam bleibt, schützt ihn straf- und zivilrechtlich nicht.

Rolle der Gesellschafter: Untreue ist nicht nur ein Geschäftsführerproblem

In der Praxis steht zwar meist der Geschäftsführer im Fokus der Ermittlungen, aber auch Gesellschafter selbst können sich wegen Untreue strafbar machen. Dies gilt insbesondere für beherrschende oder alleinige Gesellschafter, die zugleich Geschäftsführer sind und faktisch vollständig über das Gesellschaftsvermögen disponieren.

Nach der Rechtsprechung kann Untreue sogar dann vorliegen, wenn der Alleingesellschafter formal mit den Vermögensverschiebungen einverstanden ist. Hintergrund ist, dass das Vermögen der GmbH rechtlich von dem der Gesellschafter getrennt ist und deshalb strafrechtlich als fremdes Vermögen gilt.

Gesellschafter geraten insbesondere in folgenden Situationen ins Visier:

  • Sie veranlassen oder dulden systematisch Vermögensverschiebungen zu ihren Gunsten oder zugunsten nahestehender Personen.
  • Sie setzen einen „loyalen“ Geschäftsführer ein, um unzulässige Geschäfte abzuwickeln, und profitieren selbst von den Transaktionen.
  • Sie schließen Stimmbindungsvereinbarungen oder Gesellschafterbeschlüsse, die die GmbH bewusst für eigene Zwecke ausplündern.

Für Gesellschafter bedeutet das: Wer seine gesellschaftsrechtlichen Einflussmöglichkeiten nutzt, um sich zulasten der GmbH zu bereichern, läuft Gefahr, nicht nur zivilrechtlich auf Schadensersatz, sondern auch strafrechtlich wegen Untreue in Anspruch genommen zu werden.

Was droht an Haftungs- und Strafrisiken?

Bei festgestellter Untreue drohen neben strafrechtlichen auch erhebliche zivilrechtliche Konsequenzen.

Strafrechtlich stehen folgende Sanktionen im Raum:

  • Geldstrafe, insbesondere bei einmaligen oder weniger gravierenden Pflichtverletzungen.
  • Freiheitsstrafe, bei schweren Fällen auch ohne Bewährung möglich.
  • Eintrag ins Führungszeugnis und berufsrechtliche Folgen, etwa faktische Ungeeignetheit als Geschäftsführer.

Zivilrechtlich trifft den Geschäftsführer eine persönliche Haftung auf Ersatz des gesamten verursachten Schadens nach § 43 GmbHG, wenn er seine Sorgfaltspflichten verletzt hat. Die Gesellschaft oder später ein Insolvenzverwalter kann dann z.B.:

  • verdeckte Entnahmen, unterwertige Verkäufe und unzulässige Darlehen rückabwickeln,
  • Differenzschäden (z.B. Marktwert minus Verkaufspreis) einfordern,
  • Regress wegen Bußgeldern oder Steuerschäden nehmen.

Für Gesellschafter-Geschäftsführer ist besonders gefährlich, dass sich gesellschafts- und strafrechtliche Risiken überlagern: Sie können gleichzeitig Ziel einer Schadensersatzklage, eines Ausschlussverfahrens und eines Strafprozesses sein.

Wie Unternehmen Untreue vermeiden können

Viele Untreuefälle lassen sich durch klare Strukturen und Dokumentation vermeiden. Gerade im Mittelstand ist Prävention oft eine Frage einfacher Regeln.

Wichtige Bausteine einer wirksamen Prävention sind:

  • Transparente Kompetenzordnung: In Gesellschaftsvertrag und Geschäftsordnung sollten klare Zustimmungsvorbehalte, Betragsgrenzen und Zuständigkeiten festgelegt sein. So weiß der Geschäftsführer, wann er zwingend den Gesellschafterkreis einbinden muss.
  • Vier-Augen-Prinzip bei kritischen Geschäften: Höhere Zahlungen, unbesicherte Darlehen, Geschäfte mit Gesellschaftern oder nahestehenden Personen sollten nur nach Freigabe durch ein zweites Organ oder einen weiteren Geschäftsführer erfolgen.
  • Saubere Trennung von Privat- und Gesellschaftsvermögen: Private Kosten haben im Unternehmen nichts zu suchen; Ausnahmen sollten strikt dokumentiert, vertraglich abgesichert und steuerlich sauber behandelt werden.
  • Dokumentation von Entscheidungen: Wesentliche Geschäfte, insbesondere wenn sie mit besonderen Risiken verbunden sind, sollten nachvollziehbar begründet und protokolliert werden. Eine später nachvollziehbare Entscheidungsgrundlage ist im Ernstfall ein wichtiges Verteidigungsargument.
  • Compliance-Schulungen für Geschäftsleiter und leitende Mitarbeiter: Ein Basisverständnis der strafrechtlichen Risiken von Untreue und Korruption hilft, kritische Situationen rechtzeitig zu erkennen.
Was tun beim Verdacht auf Untreue?

Sowohl für betroffene Geschäftsführer als auch für Mitgesellschafter ist es entscheidend, im Verdachtsfall überlegt und strukturiert vorzugehen.

Aus Sicht eines beschuldigten Geschäftsführers oder Gesellschafters gilt:

  • Keine vorschnellen Erklärungen gegenüber Polizei, Staatsanwaltschaft oder internen Ermittlern ohne anwaltliche Beratung.
  • Sicherung relevanter Unterlagen und E-Mails, um die Entscheidungsgrundlagen nachweisen zu können.
  • Frühzeitige Prüfung, ob interne Beschlüsse, Zustimmungserklärungen oder gelebte Praxis die Entscheidung stützen.

Aus Sicht der Gesellschaft beziehungsweise der übrigen Gesellschafter empfiehlt sich:

  • Eine interne Bestandsaufnahme der Vorgänge (Zahlungsflüsse, Verträge, Protokolle), möglichst mit externer Unterstützung.
  • Prüfung, ob zivilrechtliche Ansprüche gesichert werden müssen, etwa durch einstweilige Verfügungen oder Sicherungsmaßnahmen.
  • Abwägung, ob und in welchem Umfang Strafanzeige erstattet wird – auch mit Blick auf die Außenwirkung und laufende Geschäftsbeziehungen.

Ein frühzeitiger, spezialisierter Rechtsbeistand kann nicht nur helfen, Fehler zu vermeiden, sondern oft auch den Umfang eines Verfahrens zu begrenzen oder eine einvernehmliche Lösung zu entwickeln.

Haben Sie Fragen zum Thema Untreue von Gesellschaftern und Geschäftsführern in der GmbH? Dann zögern Sie bitte nicht, mich zu kontaktieren.

Ihr Rechtsanwalt Florian N. Schuh

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Autor: Rechtsanwalt Dipl. Jur. Florian N. Schuh

Florian N. Schuh ist Rechtsanwalt und Geschäftsführer bei der elixir Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Frankfurt am Main, mit den Tätigkeitsschwerpunkten Handels-, Gesellschafts- und Unternehmensrecht sowie Vertragsrecht und Forderungsmanagement. KONTAKT Tel.: 069 95 92 91 90 Mail: schuh@recht-hilfreich.de RA Schuh bei LinkedIN

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