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Gewährleistung des Herstellers und Lieferanten

Jeder Verkäufer muss gegenüber seinen Kunden, die Verbraucher sind, sämtliche Rechte aus der gesetzliche Gewährleistung erfüllen.

Wie ist aber das Verhältnis zwischen Ihnen als Verkäufer und dem Hersteller bzw. Lieferanten, bei dem Sie selbst die Waren eingekauft haben?

Der Verkäufer kann grundsätzlich Rückgriff bei seinem Lieferanten nehmen, wenn er selbst von seinem Kunden in Anspruch genommen wird. Die gesetzliche Regelung zum sog. Verkäuferregress oder Unternehmerregress sieht folgendes vor:

Nach § 445a Abs. 1 BGB kann der Letztverkäufer seinen Lieferanten in Regress nehmen, wenn er vom Käufer nach den §§ 434 ff. BGB in Anspruch genommen wurde. Die §§ 445a, 445b BGB gelten jedoch nur für neue und nicht für gebrauchte Sachen. Der Anwendungsbereich erstreckt sich dabei auf die gesamte Lieferkette, d.h. einen Direktanspruch des Letztverkäufers gegen den Hersteller gibt es nicht. Das bedeutet, dass jeder Lieferant seinen Lieferanten in Regress nehmen muss, bis letztlich der Hersteller erreicht ist. Aber Vorsicht: die Regelung des § 377 HGB bleibt stets unberührt: Der Unternehmer verliert seinen Anspruch, wenn er den Mangel nicht unverzüglich anzeigt. Handelt es sich um einen verdeckten Mangel, den erst der Käufer erkennen konnte, dann muss der Verkäufer die Anzeige des Mangels unverzüglich nach Kenntniserlangung veranlassen.

Probleme entstehen immer dann, wenn der Lieferant oder Hersteller behauptet, es handle sich bei der Beanstandung des Käufers überhaupt nicht um einen Mangel. Ein Streit mit dem Lieferanten oder Hersteller kann langwierig und teuer sein.

Hier zeigt das Gesetz praktische Schwächen.

So kann es zu erheblichen Liquiditätsschwierigkeiten kommen, wenn der Käufer aufgrund eines Mangels vom Kaufvertrag zurücktritt, der Verkäufer den gesamten Kaufpreis zurück bezahlen muss, der Lieferant sich aber weigert, den Schaden zu ersetzen. Schon manch ein Verkäufer hatte kein Geld mehr für einen Rückgriff beim Lieferanten oder Hersteller, nachdem mehrere Kunden den Rücktritt erklärt hatten.

Hier ist es anzuraten, mit dem Lieferanten bzw. Hersteller eine Vereinbarung zur Gewährleistung zu treffen. Hierin kann im Detail geregelt werden, in welchem Fall der Lieferant oder Hersteller sofort in Regress genommen werden kann und unmittelbar an den Kunden leisten muss. Auch können Beweisschwierigkeiten durch eine Vereinbarung aus dem Weg geräumt oder zumindest erleichtert werden.

Bei Fragen zum Regress des Unternehmers beim Hersteller oder Lieferanten können Sie mich gerne kontaktieren.

Ihr Rechtsanwalt Florian N. Schuh

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Autor: Rechtsanwalt Dipl. Jur. Florian N. Schuh

Florian N. Schuh ist Rechtsanwalt und Partner bei den elixir rechtsanwälten | martens & partner, Frankfurt am Main, mit den Tätigkeitsschwerpunkten Handels-, Gesellschafts- und Unternehmensrecht sowie Schutzrechte. KONTAKT Tel.: 069 95 92 91 90 Mail: schuh@recht-hilfreich.de RA Schuh bei LinkedIN

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