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Planungsleistungen müssen auch ohne Vertrag bezahlt werden

In vielen Branchen werden vor der eigentlichen Leistung Pläne erstellt, was nicht selten ein großer Aufwand ist. Der Kunde muss diese Planungsleistung in der Regel nicht bezahlen, da der Auftragnehmer hofft, den mit der Planung in Zusammenhang hängenden Auftrag zu bekommen.

Architekten im Bauwesen sind davon nur selten betroffen, da es für diese eine Gebührenordnung gibt, welche die Kosten für die Planung festlegt, auch wenn keine Vereinbarung darüber getroffen wurde. Pläne werden aber auch von Dienstleistern und Verkäufern erstellt, die keine Architekten sind. In den Bereichen Bau, Möbel und Inneneinrichtung steht vor der eigentlichen Leistung in der Regel eine Planung, die von demjenigen erbracht wird, der auch die für die Umsetzung notwendigen Waren liefert.

Leider wird diese Leistung von Kunden immer wieder ausgenutzt. Dabei wird die Planung gerne in Anspruch genommen, vom Abschluss eines entsprechenden Kaufvertrages nimmt man dann aber Abstand.

Unternehmer haben jedoch gute Chancen, diese Planungsleistungen auch dann vergütet zu bekommen, wenn kein Vertrag über die Bezahlung der Planung geschlossen wurde. Etwas anderes gilt natürlich, wenn Sie die Planung auch für den Fall kostenlos angeboten haben, dass keine weitere Beauftragung erfolgt.

In einem von mir betreuten Fall ging es um ein Einrichtungshaus, welches von einem Kunden für die Einrichtung eines Wohnzimmers beauftragt wurde. Im ersten Schritt wurde eine aufwendige 3D-Visualisierung des Raumes erstellt und der Raum dabei mit Möbeln eingerichtet, die ebenfalls von dem Einrichtungshaus verkauft werden sollten. Der Kunde bekam die Pläne, nahm dann aber Abstand davon, neue Möbel zu erwerben.

Das Gericht gab dem Einrichtungshaus Recht. Wer Planungsleistungen in Anspruch nimmt, muss diese auch bezahlen. Grundsätzlich könne nicht verlangt werden, dass solche Leistungen kostenlos erbracht würden. Auch koste es üblicherweise Geld, wenn man eine Planung vornehmen lässt. Die Höhe der Kosten wird in solchen Fällen danach bestimmt, was üblich und angemessen ist. Hierbei hat das Gericht einen gewissen Spielraum.

Wer also eine Leistung beauftragt, muss diese auch bezahlen. Selbst wenn kein Preis vereinbart wurde, ist eine Vergütung geschuldet, wenn die Leistung üblicherweise nicht kostenlos erwartet werden kann. Bei Planungsleistungen ist das in der Regel nicht der Fall.

Haben Sie Fragen zu der Bezahlung von Planungsleistungen? Kontaktieren Sie mich. Gerne helfe ich Ihnen weiter.

Ihr Rechtsanwalt Florian N. Schuh

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Autor: Rechtsanwalt Dipl. Jur. Florian N. Schuh

Florian N. Schuh ist Rechtsanwalt und Partner bei den elixir rechtsanwälten | martens & partner, Frankfurt am Main, mit den Tätigkeitsschwerpunkten Handels-, Gesellschafts- und Unternehmensrecht sowie Schutzrechte. KONTAKT Tel.: 069 95 92 91 90 Mail: schuh@recht-hilfreich.de RA Schuh bei LinkedIN

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