Die Firma Erhard Sport International GmbH & Co. KG mußte wegen Liquiditätsschwierigkeiten Insolvenz anmelden. Jetzt ist die Insolvenzeröffnung bekanntgemacht worden:
„Amtsgericht Fürth, Aktenzeichen: IN 187/13
Über das Vermögen
der Firma Erhard Sport International GmbH & Co. KG, Im Grund 2 91593
Burgbernheim Geschäftszweig (Beschäftigung): Produktion und Handel von
Sportgeräten/-artikeln
wurde am 01.06.2013 um 12:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Der Insolvenzantrag ist am 02.04.2013 beim Amtsgericht Fürth eingegangen.
Insolvenzverwalter:
Rechtsanwalt Joachim Exner, Eichendorffstr. 1, 90491 Nürnberg
Telefon: 0911-9512850 Telefax: 0911-95128510
1.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a)
ihre Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis 11.07.2013 beim Insolvenzverwalter
schriftlich anzumelden;
b)
dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie
an beweglichen Sachen oder Rechten des Schuldner in Anspruch nehmen. Der
Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der
Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu
bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterläßt oder verzögert, haftet für
den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
2.
Personen, die Verpflichtungen gegenüber dem Schuldner haben werden
aufgefordert, nicht mehr an den Schuldner zu leisten, sondern an den
Insolvenzverwalter (§ 28 Abs. 3 InsO).
Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung über die eventuelle Wahl
eines anderen Insolvenzverwalters, über die Beibehaltung eines
Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 66 (Rechnungslegung des
Insolvenzverwalters), 100 (Unterhalt aus der Insolvenzmasse), 149
(Hinterlegung bzw. Anlage von Geld, Wertpapieren oder Wertgegenständen), 157
(Stillegung oder Fortführung des Unternehmens, Beauftragung des Verwalters mit
der Erstellung eines Insolvenzplans), 160 (evt. Genehmigung des Verkaufs des
Unternehmens oder des Betriebs oder des Warenlagers im Ganzen, Verkauf eines
unbeweglichen Gegenstands aus freier Hand, Verkauf einer Beteiligung an einem
Unternehmen oder eines Rechts auf wiederkehrende Einkünfte, Aufnahme eines
Darlehens von erheblichem Umfang, Führung von Rechtstreiten bzw. Abschluss von
Vergleichen), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 233
(Aussetzung von Verwertung und Verteilung im Fall eines Insolvenzplans) InsO
am Donnerstag, den 22.08.2013 um 13:00 Uhr, Zi. 3 EG Dienstgebäude
Bäumenstraße 32, Prüfungstermin ist am Donnerstag, den 22.08.2013 um 13:00
Uhr, Zi. 3 EG Dienstgebäude Bäumenstraße 32.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Zustimmung gem. § 160 InsO als erteilt
gilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.
Im Gerichtsgebäude finden Zugangskontrollen statt, die einige Zeit in Anspruch
nehmen können. Um die rechtzeitige Anwesenheit im Termin zu gewährleisten,
wird gebeten, mögliche Wartezeiten zu berücksichtigen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine
Benachrichtigung.
Masseunzulänglichkeit wurde von Herrn Rechtsanwalt Joachim Exner mit Schreiben
vom 27.03.2013 angezeigt.
IN 187/13
Amtsgericht Fürth – Insolvenzgericht -, 03.06.2013„
Gläubiger werden also voraussichtlich nur mit einer (überschaubaren) Quote abgefunden werden.
Wie kann das sein?, werden sich verschiedene Betroffene mit uns fragen. Was hat zu dem Liquiditätsengpaß und der Liquiditätsschwierigkeit geführt? Um das herauszufinden, muß ein Blick hinter die Kulissen geworfen werden, müssen die internen Abläufe geprüft werden. Das ist nun vorrangige Aufgabe des Insolvenzverwalters. Aber nicht nur seine: Jeder Gläubiger kann eine sorgfältige Arbeit des Insolvenzverwalters verlangen und ihn in einem bestimmten Rahmen auch kontrollieren. Jeder kann Anregungen geben und Hinweise erteilen, worauf zu achten ist. Werden berechtigte Aufforderungen an den Insolvenzverwalter nicht gebührend beachtet und umgesetzt, besteht die Gefahr für den Insolvenzverwalter, selbst in die Haftung zu geraten.
A propos Haftung: In jedem Insolvenzverfahren ist noch die weitere Frage zu stellen, wer eigentlich zusätzlich für den Schaden, der aus der Insolvenz entstanden ist, haften könnte. Das ist nun keine Frage mehr allein für den Insolvenzverwalter, sondern für jeden einzelnen Gläubiger.