Wenn mehrere Personen oder Firmen gemeinsam an einem Geschäft arbeiten, stellt sich die Frage, wie diese Beteiligung aussehen kann und wie die „Beute“ geteilt wird. Dabei gibt es viele Arten von möglichen Beteiligungen:
- Gründung einer gemeinsamen Gesellschaft
- Gründung eines Joint Ventures
- Abschluss einer Teilungsvereinbarung (z.B. Provisionsteilung, Gewinnteilung etc.)
- Abschluss einer Provisionsvereinbarung
- Abschluss eines Dienstleistungsvertrages
Gemeinsame Gesellschaft
Die Gründung einer gemeinsamen Gesellschaft muss natürlich gut überlegt sein. Insbesondere muss man sich fragen, wer welchen Teil einbringt und wie schon vorhandene Vermögenswerte gehandhabt werden (z.B. Maschinen aber auch Schutzrechte wie Patente, Marken und entsprechende Lizenzen). Bei Gründung einer Gesellschaft, sollte die Zusammenarbeit für einen nicht zu kurzen Zeitraum angelegt sein. Für ein einzelnes Geschäft ist der Aufwand und die Schwierigkeiten, die in Zusammenhang mit einer Trennung auftreten können, meist zu aufwendig.
Joint Venture
Bei einem Joint Venture gründen zwei Gesellschaften eine weitere, in welcher die Zusammenarbeit selbst eingebracht wird. Die Trennung ist etwas schärfer als bei einer gemeinsamen Gesellschaft. Aber auch hier sollte die Zusammenarbeit auf einen längeren Zeitraum angelegt sein.
Teilungsvereinbarung
Für eine Teilungsvereinbarung gibt es keine bestimmte Form oder Definition. Da zumindest nach deutschem Recht weitestgehend Vertragsfreiheit herrscht, kann praktisch alles Vereinbart werden, was die Parteien wollen. Ein ausgewogenes Vertragswerk verhindert dabei Streitigkeiten im Nachhinein. Die wichtigsten Regelungen dabei sind:
- in welchem Verhältnis wird geteilt
- bei wem gehen Gelder ein
- welche Kosten entstehen und dürfen abgezogen werden
- in welchem Fall entsteht bei wem ein Anspruch auf Auszahlung gegenüber der jeweils anderen Partei
- welche Absicherungsmöglichkeiten gibt es
- was, wenn Gelder zurückbezahlt werden müssen
- welches Recht ist anwendbar und welcher Gerichtsstand soll gelten
Provisionsvereinbarung
Bei der Provisionsvereinbarung (Auftragsvermittung oder auch Maklervertrag) wir einfach ein fester Anteil (meist am Umsatz) als Provision für einen Vermittler bezahlt. Die Zusammenarbeit ist hier relativ klar geregelt. Gesetzlich greifen die Regelungen des Handelsvertreterrechts, die den Vermittler meist gut absichern, aber beim Unternehmer zu bösen Überraschungen führen können. Auch hier bedarf es daher eines differenzierten Vertrages.
Dienstleistungsvertrag
Der Dienstleistungsvertrag ist sicherlich die einfachste Variante eine Mitarbeit zu Vergüten. Allerdings ist es nicht ganz einfach, die genauen Leistungen zu beschreiben. Auch müssen Dienstleistungen in der Regel auch dann bezahlt werden, wenn sich kein Erfolg einstellt. Für eine Beteiligung daher die eher nicht so gut geeignete Lösung.
Zusammenfassung
Je nach Projekt gibt es verschiedene Formen der Beteiligung an einem Projekt. Nicht jede ist gleich gut geeignet. In jedem Fall ist eine differenzierte Vereinbarung zu treffen, die möglichst jeden Fall, der eintreten kann, regelt. So gibt es wenig Ansatzpunkte für einen Streit, da Problemfälle einfach im Vertrag nachgelesen werden können.
Also wie kann man sich an einem Geschäft beteiligen? -> Es kommt darauf an! :)
Gerne berate ich Sie zu allen Formen von Beteiligungsvereinbarungen und Provisionsverträgen. Kontaktieren Sie mich.
Ihr Rechtsanwalt Florian N. Schuh
schuh@recht-hilfreich.de