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Werbung mit Patent Pending – Abmahnung durch Wettbewerber

Werbung ist in Deutschland unzulässig, wenn sie irreführend ist. In diesem Fall droht eine Abmahnung von einem Wettbewerber oder Vereinen wie der Wettbewerbszentrale. Bei manchen Begriffen ist jedoch nicht eindeutig geklärt, ob sie irreführend sind oder nicht. So auch bei „patent pending“.

Patente werden eingereicht und viele Unternehmen möchten bereits jetzt darauf aufmerksam machen, dass ein Patentschutz bevorstehen kann. Dies deutet zum einen auf ein besonders innovatives Produkt hin, zum anderen warnt es auch Wettbewerber vor Nachahmung. Ist ein Patent eingereicht, besteht Patentschutz grundsätzlich ab dem Tag des Eingangs des Antrags beim Patentamt. Allerdings nur, wenn das Patent dann auch tatsächlich erteilt wird.

Es besteht auch ein Interesse, auf die Anmeldung hinzuweisen, da ggf. schon ein Schadenersatzanspruch im Falle einer Verletzung besteht. Dies setzt aber gerade voraus, dass der Verletzer von der Anmeldung Kenntnis hatte. Dies ist bei einem öffentlichen Hinweis freilich anzunehmen.

Darf ich mein Produkt mit „patent pending“ bewerben?

Im deutschen Recht gibt es den Begriff „patent pending“ nicht. Die Gerichtssprache ist ohnehin deutsch. Dennoch mussten sich schon Gerichte mit dem Begriff, der soviel heißt wie „Patent anhängig“, beschäftigen.

Unproblematisch zulässig sind Hinweise auf bereits veröffentlichte deutsche oder ausländische Patentanmeldungen, wie  „Patent angemeldet“ oder „DE-Pat. angem.“ oder auch „EP-Pat. angem.“. Ist bereits ein Patent erteilt, darf damit natürlich ebenso geworben werden.

Das Oberlandesgericht München hat in einem Urteil entschieden, dass die Werbeangabe „Patent Pending“ in Deutschland missverstanden werden und demnach wettbewerbswidrig sein kann (Az.: 6 U 3973/16). Dies wurde damit begründet, dass insbesondere der Begriff „pending“ in Deutschland nicht unter die englische Umgangssprache falle und daher nicht von jedem gleich ersichtlich ist, dass es sich lediglich um eine Patentanmeldung und nicht um ein erteiltes Patent handelt.

Das gleiche gilt natürlich auch für die Abkürzung „„pat. pend.“.

Eine etwas aktuellere Entscheidung vom Oberlandesgericht Düsseldorf  (2019, Az. I-20 W 7/19) hält die Bezeichnung in dem dort entschiedenen Fall allerdings für zulässig.

Solange es keine höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu diesem Thema gibt, ist aber weiterhin Vorsicht geboten und die Werbung mit „patent pending“ oder überhaupt mit nicht gängigen englischen Begriffen sollte unterlassen werden.

Was kann ich tun, wen ich eine Abmahnung oder einstweilige Verfügung erhalten habe?

Zunächst ist zu prüfen, ob der Anspruch tatsächlich besteht. Da einige Gerichte den Anspruch bejahen, andere wiederum nicht, kommt es auch darauf an, welches Gericht hier zuständig ist und wie die Rechtsprechung in dem entsprechenden Gerichtsbezirk aktuell aussieht. Dies kann ich natürlich vorab prüfen. Die richtige Taktik wird dann ausgearbeitet.

Kann ich meine Konkurrenten abmahnen, wenn sie irreführende Begriffe nutzen?

Grundsätzlich ja. Voraussetzung ist ein Wettbewerbsverhältnis, welches aber in der Regel weit ausgelegt wird. Wenn Sie nachweisbar Kenntnis von dem Verstoß haben, müssen Sie zudem schnell handeln. Ein Eilverfahren ist nur kurze Zeit nach der Kenntnis zulässig (sechs Wochen, im Einzelfall eher weniger).

Haben Sie Fragen rund um das Thema irreführende Werbung? Kontaktieren Sie mich.

Ihr Rechtsanwalt Florian N. Schuh

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Autor: Rechtsanwalt Dipl. Jur. Florian N. Schuh

Florian N. Schuh ist Rechtsanwalt und Partner bei den elixir rechtsanwälten | martens & partner, Frankfurt am Main, mit den Tätigkeitsschwerpunkten Handels-, Gesellschafts- und Unternehmensrecht sowie Schutzrechte. KONTAKT Tel.: 069 95 92 91 90 Mail: schuh@recht-hilfreich.de RA Schuh bei LinkedIN

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