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Aufsichtsrat und Beirat der GmbH

Seit einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofes ist die Errichtung eines fakultativen Aufsichtsrats bei einer GmbH einfacher geworden. Gleiches dürfte auch für die Errichtung eines Beirats gelten.

In der Regel ist die Einrichtung eines Aufsichtsrates oder Beirates bei einer GmbH eine Satzungsänderung. Die Einrichtung erfordert also die Überwindung hoher Hürden. Es empfiehlt sich daher schon bei der Gründung der GmbH eine sog. Öffnungsklausel in die Satzung aufzunehmen, die die Einrichtung eines solchen Organs grundsätzlich erlaubt. Trotzdem war es bis zum Urteil des BGH umstritten, ob eine solche Öffnungsklausel überhaupt wirksam ist und ein fakultativer Aufsichtsrat ohne qualifizierte Stimmenmehrheit und ohne notarielle Beurkundung nachträglich eingerichtet werden kann.

Der BGH hat nun entschieden, dass die Einrichtung eines Aufsichtsrates bei einer GmbH auf der Grundlage einer Öffnungsklausel im Gesellschaftsvertrag keine Satzungsänderung ist.

Aufsichtsrat und Beirat der GmbH

Im vorliegenden Fall war dem Aufsichtsrat die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern übertragen worden. Durch die Öffnungsklausel war eine Gesellschaft mit drei Organen (statt der üblichen zwei) bestehend aus Gesellschafterversammlung, Geschäftsführern und Aufsichtsrat bereits gebilligt gewesen. Es war der Geschäftsführer, der hier gegen eine Kündigung vorgegangen war und argumentierte, dass diese Kündigung durch einen nicht wirksam errichteten Aufsichtsrat erfolgt worden war und damit nichtig sei. Der Einrichtungsbeschluss für den Aufsichtsrat bedurfte aber weder einer qualifizierten Stimmenmehrheit noch der notariellen Beurkundung gem. § 53 Abs. 2 GmbHG. Auch eine Eintragung im Handelsregister musste nicht erfolgen.

Eine Öffnungsklausel muss dabei auch nicht bereits vorweg jedes Detail der Errichtung des Aufsichtsrates enthalten. Sie muss aber die Grundsatzentscheidung zur Möglichkeit der Errichtung, die wesentlichen Aufgaben des Aufsichtsrates und die Überwachung der Geschäftsführung zum Inhalt haben. D.h. die künftigen Kompetenzen müssen wenigstens in den Grundzügen schon im Gesellschaftsvertrag verankert gewesen sein.

Möchten Sie ebenfalls einen fakultativen Aufsichtsrat oder Beirat bei einer GmbH einrichten oder haben Sie Fragen zum Sinn von Aufsichtsrat und Beirat der GmbH? Kontaktieren Sie mich. Gerne helfe ich Ihnen weiter.

Ihr Rechtsanwalt Florian N. Schuh

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Autor: Rechtsanwalt Dipl. Jur. Florian N. Schuh

Florian N. Schuh ist Rechtsanwalt und Partner bei den elixir rechtsanwälten | martens & partner, Frankfurt am Main, mit den Tätigkeitsschwerpunkten Handels-, Gesellschafts- und Unternehmensrecht sowie Schutzrechte. KONTAKT Tel.: 069 95 92 91 90 Mail: schuh@recht-hilfreich.de RA Schuh bei LinkedIN

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