Stille Beteiligungen sind ein beliebtes Mittel, um sich an einer Gesellschaft oder einen Einzelunternehmen zu beteiligen, ohne selbst in Erscheinung treten zu müssen. Auch steuerlich hat die stille Beteiligung große Vorteile. Je nach Ausgestaltung, unterliegen Gewinne lediglich der Abgeltungssteuer nebst Solidaritätszuschlag. Man kann diese Form der Beteiligung aber natürlich auch kündigen.
Wenn sich die Beteiligung nicht wie vorgestellt entwickelt, entsteht das Bedürfnis, sich von dieser zu lösen und Gewinne mitzunehmen. Verlustbeteiligungen, schlechte Geschäftsentwicklung oder eine Streitigkeit mit anderen Gesellschaftern bzw. dem Geschäftsinhaber können auch das Bedürfnis wecken, die Beteiligung möglichst schnell zu beenden.
Vorteile im Falle der drohenden Insolvenz nutzen
Im Falle einer Insolvenz der Gesellschaft oder des Einzelunternehmens an welchem man sich beteiligt hat, geht das Beteiligungskapital als in der Insolvenz nachrangig – je nach Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages – meistens vollständig unter und ist verloren. Die wegen des Steuervorteils gewählte Konstruktion erweist sich nun als nachteilig.
In diesen Fällen sollte versucht werden, die Beteiligung aufzulösen und das Eigenkapital in eine Forderung (z.B. nach einem Auseinandersetzungsguthaben) umzuwandeln. Forderungen können dann aus der Insolvenzmasse bedient werden. Ggf. können Zahlungen auch noch vor der Insolvenzanmeldung geltend gemacht werden. Gerade Einzelunternehmer sind nicht zu einer Insolvenzanmeldung verpflichtet.
Kündigungsmöglichkeiten
Stille Beteiligungen bzw. BGB-Innengesellschaften können entweder ordentlich oder außerordentlich und fristlos gekündigt werden. Im Anschluss daran oder auch davor, kann eine Auseinandersetzungsvereinbarung ausgehandelt werden. Eine ordentliche Kündigung braucht keinen Kündigungsgrund. Allerdings ist man dann an (vereinbarte) Fristen gebunden und kann sich nicht sofort lösen.
Kündigungsgründe für eine außerordentliche Kündigung können sein:
- Fehlverhalten des Unternehmens
- Verstoß gegen den Gesellschaftsvertrag der stillen Beteiligung
- Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen Unternehmen und stillem Beteiligten
- Vertraglich Vereinbarte außerordentliche Kündigungsgründe
Im Einzelfall sollte vorab gründlich geprüft werden, welche Möglichkeiten bestehen. Eine Aufhebungsvereinbarung auszuhandeln ist oft der bessere Weg als langwierige Gesellschafterstreitigkeiten.
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Ihr Rechtsanwalt Florian N. Schuh
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