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Teaballs – Tee aus Extrakt – Erfahrungen über Verträge mit Start-ups

Teaballs sind Tabletten aus Pflanzenextrakt. Die Firma Teaballs ist ein Start-up, bekannt u.a. aus den Pro 7 Sendungen Das Ding des Jahres und Galileo. Da ich viele Start-ups und Jung-Unternehmer betreue und die Firma Teaballs bereits als „Gegner“ im Zusammenhang mit Lizenz- und Vertriebsverträgen kennen gelernt und Erfahrungen gemacht habe, möchte ich heute an diesem Beispiel erklären, worauf unter anderem bei Verträgen mit Start-ups zu achten ist.

Eine Alternative zu Teaballs bietet die Seite TEAPEARL.de (KLICK). Diese Firma hat Patente eingereicht, um ihre Erfindungen zu Schützen. 

Start-ups bestehen in der Regel aus jungen und erfinderischen Neulingen im Bereich des Business. Wer mit diesen Geschäfte macht, sollte sich daher besonders ausführlich beraten lassen, da man es nicht zwingend mit gewohntem Umgang zu tun hat.

Auch sollte man bei neuen Produkten darauf achten, dass diese alle gesetzlichen Erfordernisse für das jeweilige Land, in dem diese angeboten und verkauft werden sollen, einhalten. Bei unserem Beispiel Teaballs wäre das unter anderem die Kennzeichnung „Tee-Extrakt“. In den „Leitsätzen für Tee, teeähnliche Erzeugnisse, deren Extrakte und Zubereitungen“ ist zu finden, was unter Tee-Extrakt zu verstehen ist und welche Produkte wie zu Kennzeichnen sind. Die Kennzeichnung bei Teaballs ist, soweit bisher ersichtlich, nicht zu beanstanden.

Gerade wenn Sie als Vertriebspartner die Produkte in eigenem Namen anbieten und verkaufen, kann eine falsche Kennzeichnung schnell auf Sie zurückfallen. Gerade auch im Ausland ist Vorsicht geboten. Wer Verträge mit Start-ups schließt, möchte natürlich auch, dass diese erfolgreich umgesetzt werden können. Dies ist nur der Fall, wenn das jeweilige Start-up alle Regeln einhält und damit auch in Zukunft leistungsfähig bleibt.

Teaballs

Das Recht zur Kennzeichnung von Lebensmitteln schreibt zum Beispiel vor:

Unter „Tee-Extrakt“ versteht man gemäß den Leitsätzen, dass es sich um wässrige Auszüge aus „Tee“ handelt, denen Wasser entzogen wurde. Der Tee muss also zuvor aufgebrüht und anschließend wieder getrocknet worden sein.

Da jeder Tee auch Koffein enthält, ist auch auf diese Angabe zu achten. Auf koffeinhaltigen Erfrischungsgetränken muss ab einem Koffeingehalt von 150 mg/l ein Hinweis „Erhöhter Koffeingehalt“ angebracht sein. Der Hinweis ist aber entbehrlich, wenn diese Getränke auf der Grundlage von Tee hergestellt wurden und dies aus der Kennzeichnung der Produkte klar hervorgeht.

Wie Sie erkennen, kann allein die richtige Kennzeichnung erhebliche Schwierigkeiten hervorrufen. Selbstverständlich ist dies nur einer von vielen Punkten.

Bei Fragen zu Verträgen mit Start-ups, zur Gründung und zum Schutz von Innovationen, können Sie mich gerne kontaktieren.

Ihr Rechtsanwalt Florian N. Schuh

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Autor: Rechtsanwalt Dipl. Jur. Florian N. Schuh

Florian N. Schuh ist Rechtsanwalt und Partner bei den elixir rechtsanwälten | martens & partner, Frankfurt am Main, mit den Tätigkeitsschwerpunkten Handels-, Gesellschafts- und Unternehmensrecht sowie Schutzrechte. KONTAKT Tel.: 069 95 92 91 90 Mail: schuh@recht-hilfreich.de RA Schuh bei LinkedIN

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