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Verträge anfechten

Haben Sie einen Vertrag abgeschlossen und möchten Sie an diesem nicht mehr festhalten? Dann gibt es grundsätzlich folgende Möglichkeiten, einen Vertrag zu beenden:

  • Kündigung
  • Widerruf
  • Anfechtung
  • Wegfall der Geschäftsgrundlage

Verträge anfechtenEine Kündigung oder auch ein Widerruf ist grundsätzlich nur möglich, wenn diese Rechte im Vertrag vorgesehen sind oder wenn es ein gesetzliches Widerrufs- oder Kündigungsrecht gibt. Bei Verträgen, bei denen diese Rechte nicht greifen oder nur innerhalb bestimmter Fristen ausgeübt werden können, gibt es keine Möglichkeit, diese zu beenden. Der Wegfall der Geschäftsgrundlage ist ein Sonderfall, der nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt und zunächst eine Anpassung des Vertrages an geänderte Bedingungen vorsieht. Eine Aufhebung des Vertrages wäre hier also das letzte Mittel.

So bleibt oftmals nur die Anfechtung, um aus einem Vertrag herauszukommen.

Die Anfechtung greift in zwei Fällen:
  • Anfechtung wegen Irrtum
  • Anfechtung wegen Täuschung

„Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.“ § 123 Abs. 1 BGB

„Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.“ § 119 Abs. 1 BGB

Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass es auch eine Anfechtung wegen falscher Übermittlung gibt. Diese spielt in der Praxis aber sehr selten eine Rolle, sodass hier nicht näher darauf eingegangen werden soll.

Anfechtungsfristen

Bei der Anfechtung sind zwingend bestimmte Fristen einzuhalten. Für den Fall einer Irrtumsanfechtung, bestimmt das Gesetz, dass diese „unverzüglich“ zu erfolgen hat. Dies bedeutet, ohne schuldhaftes Zögern. Praktisch muss die Anfechtung damit sofort erfolgen. Allerdings beginnt die Frist erst zu laufen, wenn man von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt. Länger als zehn Jahre nach Abschluss des Vertrages ist aber nicht möglich.

Etwas länger kann man sich Zeit lassen, wenn es um eine Anfechtung wegen Täuschung oder Drohung geht. Hier beträgt die Anfechtungsfrist ein Jahr. Und auch hier beginnt die Frist erst, wenn man Kenntnis von der Täuschung hat oder wenn die Bedrohungslage endet, aber auch wieder höchstens zehn Jahre ab Vertragsschluss.

Haben Sie Fragen zum Thema Anfechtung von Verträgen? Dann zögern Sie bitte nicht, mich zu kontaktieren.

Ihr Rechtsanwalt Florian N. Schuh
schuh@recht-hilfreich.de

 

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Autor: Rechtsanwalt Dipl. Jur. Florian N. Schuh

Florian N. Schuh ist Rechtsanwalt und Partner bei den elixir rechtsanwälten | martens & partner, Frankfurt am Main, mit den Tätigkeitsschwerpunkten Handels-, Gesellschafts- und Unternehmensrecht sowie Schutzrechte. KONTAKT Tel.: 069 95 92 91 90 Mail: schuh@recht-hilfreich.de RA Schuh bei LinkedIN

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