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Glück im Unglück: So entkommen Sie als Gesellschafter, Prokurist, Sanierer oder Unternehmensberater der Haftung als faktischer Geschäftsführer

Stell dir vor, ein Unternehmensberater wird plötzlich mit Millionenforderungen konfrontiert, weil er eine GmbH beraten hat, die später insolvent ging. Genau dieser Fall landete 2024 vor dem Oberlandesgericht Schleswig – und das Urteil sorgte für Klarheit (OLG Schleswig, Urt. v. 27.11.2024 – 9 U 22/24).

Die Geschichte hinter dem Urteil

Ein externer Sanierungsexperte hatte über anderthalb Jahre hinweg eine kriselnde GmbH begleitet. Er analysierte Finanzdaten, entwarf Rettungskonzepte und schlug sogar neue Geschäftsführer vor. Als das Unternehmen trotzdem pleiteging, wollten Gläubiger ihn über den Insolvenzverwalter als heimlichen Chef haftbar machen – nach dem Motto: „Wer so tief eingreift, muss auch Verantwortung tragen!“

Doch die Richter sahen das anders. Sie betonten: Beraten ist nicht führen.

Auch wenn der Experte monatlich detaillierte Liquiditätsberichte vorlegte und strategische Vorschläge machte, fehlte ihm etwas Entscheidendes: der tatsächliche Außenauftritt als Geschäftsführer. Er unterschrieb keine Verträge, entließ keine Mitarbeiter und führte Bankgespräche nicht eigenständig. Wie ein Navigator, der Routen vorschlägt, aber nicht selbst am Steuer sitzt. Die eigentlichen Geschäftsführer unterschrieben, entschieden und veranlassten die vermeintlich erforderlichen Schritte.

Worauf es wirklich ankommt

Das Gericht zeigte klare Grenzen der Haftung als faktischer Geschäftsführer auf:

  • Ein Berater wird nur zum haftenden „Schatten-Geschäftsführer“, wenn er weisungsfrei über Chefsessel-Entscheidungen verfügt

  • Entscheidend ist, ob er Krisenmaßnahmen ohne Abstimmung durchsetzen konnte

  • Bloße Expertise reicht nicht – es braucht tatsächliche Befehlsgewalt

Im konkreten Fall hatte der Berater zwar intensiv Einfluss genommen, aber stets nur Empfehlungen gegeben. Die letzte Entscheidung lag immer bei den offiziellen Geschäftsführern.

Was bleibt?

Das Urteil wirkt wie ein Sicherheitsgurt für Krisenberater: Solange sie klare Rollen wahren und nicht ins operative Ruder greifen, bleibt das Haftungsrisiko bei den eigentlichen Entscheidungsträgern.

Zusammengefasst: Die 5 Kernpunkte

  1. Keine Haftung durch Ratgeberrolle
    Externe Berater haften nicht als Geschäftsführer, solange sie keine Letztentscheidungen treffen.

  2. Macht > Einfluss
    Entscheidend ist nicht der inhaltliche Input, sondern ob jemand weisungsbefugt handelt.

  3. Dokumentation schützt
    Schriftliche Vereinbarungen, die Beratung und Führung trennen, sind entscheidend.

  4. Krisensteuerung als Prüfstein
    Wer eigenmächtig Gläubiger verhandelt oder Gehälter streicht, übernimmt Verantwortung.

  5. Praxis-Tipp für Berater
    Im Zweifel schriftlich festhalten: „Ich berate nur – entscheiden tun andere.“

Dieses Urteil ist ein Weckruf für alle Sanierungshelfer: Man kann Unternehmen retten, ohne sich selbst in die Haftung zu manövrieren – wenn man die Spielregeln kennt.

Sind Sie im Sanierungsbereich tätig oder wird Ihnen der Vorwurf der faktischen Geschäftsführung gemacht? Wir helfen Ihnen gerne schnell und unkompliziert. Sprechen Sie uns jetzt direkt an. Unser Ansprechpartner ist Rechtsanwalt Uwe Martens. Sie erreichen ihn unter: 069 95 92 91 90 oder per Mail an martens@recht-hilfreich.de.

Ich freue mich, Sie persönlich kennenzulernen und helfen zu dürfen.

Ihr

Uwe Martens
Rechtsanwalt

Autor: Rechtsanwalt Uwe Martens

Uwe Martens ist Rechtsanwalt bei elixir Rechtsanwaltsges. mbH, Frankfurt am Main. Er ist besonders in den Bereichen Wirtschafts- / Unternehmensrecht, Gesellschaftsrecht, Gesellschafterstreit, Recht der Geschäftsführer, Inkasso / Inkasso-Abwehr und Vermögensschutz tätig.

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