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Kündigung des GmbH-Geschäftsführers: Fristen, Risiken und wie Sie teure Fehler vermeiden

Die Kündigung eines Geschäftsführers ist kein „normaler“ Personalvorgang. Viele Mandanten kommen erst zu mir, wenn Fristen bereits verpasst oder Formfehler passiert sind – mit erheblichen finanziellen Folgen. In diesem Beitrag erfahren Sie, welche Fristen tatsächlich gelten, warum die Trennung rechtlich komplex ist und wie Sie die Kündigung rechtssicher vorbereiten. Wenn Sie aktuell über die Abberufung oder Kündigung eines Geschäftsführers nachdenken, sollten Sie jetzt besonders sorgfältig vorgehen.

Das ist Ihre Situation

In der Praxis geht es selten nur um „eine Kündigung“. Meist stehen wirtschaftliche Konflikte, Vertrauensverluste oder strategische Neuausrichtungen im Raum. Typische Konstellationen sind Streit zwischen Gesellschaftern, Pflichtverletzungen des Geschäftsführers oder die Trennung von einem Fremdgeschäftsführer.

Entscheidend ist: Der Geschäftsführer ist kein „klassischer Arbeitnehmer“. Seine Stellung ergibt sich aus zwei Ebenen. Zum einen aus der Organstellung (Bestellung als Geschäftsführer nach § 6 GmbHG), zum anderen aus dem Anstellungsvertrag. Diese beiden Ebenen müssen getrennt behandelt werden. Die Abberufung beendet nicht automatisch den Dienstvertrag – und umgekehrt.

Gerade hier entstehen die größten Fehlerquellen, die später zu kostspieligen Prozessen führen.

Ihre wichtigsten Rechte und Fristen

Zunächst zur Abberufung: Diese erfolgt durch Gesellschafterbeschluss (§ 38 GmbHG). In der Regel ist sie jederzeit möglich, sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorsieht. Eine Frist im klassischen Sinne gibt es hier nicht. Allerdings kann die Abberufung an Voraussetzungen gebunden sein, insbesondere wenn der Gesellschaftsvertrag einen wichtigen Grund verlangt.

Anders sieht es beim Geschäftsführer-Dienstleistungsvertrag aus. Hier gelten die vereinbarten Kündigungsfristen. Gibt es keine ausdrückliche Regelung, wird häufig auf § 621 BGB zurückgegriffen. In der Praxis enthalten die Verträge jedoch meist feste Laufzeiten oder verlängerte Kündigungsfristen.

Eine fristlose Kündigung ist nur unter den Voraussetzungen des § 626 BGB möglich. Entscheidend ist hier die Zwei-Wochen-Frist: Die Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen erfolgen, nachdem die maßgeblichen Tatsachen bekannt geworden sind. Diese Frist wird in der Praxis häufig übersehen – mit der Folge, dass eine eigentlich berechtigte fristlose Kündigung unwirksam ist.

Besonders wichtig: Der Geschäftsführer genießt in der Regel keinen Kündigungsschutz nach dem KSchG. Das bedeutet aber nicht, dass eine Kündigung „einfach so“ möglich ist. Fehler bei der Beschlussfassung, falsche Zuständigkeiten oder formale Mängel führen schnell zur Unwirksamkeit.

Konkrete Schritte: Was Sie jetzt tun sollten

Wenn Sie die Kündigung eines Geschäftsführers planen, sollten Sie strukturiert vorgehen. Zunächst ist der Gesellschaftsvertrag zu prüfen. Dort finden sich oft spezielle Regelungen zur Abberufung und Kündigung.

Anschließend muss sauber zwischen Abberufung und Kündigung differenziert werden. In vielen Fällen empfiehlt sich, beide Maßnahmen zeitlich und formal abgestimmt umzusetzen.

Ein zentraler Punkt ist die ordnungsgemäße Gesellschafterversammlung. Fehler bei Einladung, Beschlussfassung oder Protokollierung führen häufig zur Anfechtbarkeit oder Nichtigkeit des Beschlusses.

Parallel dazu sollte der Anstellungsvertrag detailliert geprüft werden. Enthält er Wettbewerbsverbote, Abfindungsregelungen oder variable Vergütungsbestandteile, hat das unmittelbare finanzielle Auswirkungen.

In meiner Beratungspraxis im Raum Frankfurt am Main, Rhein-Main, Mainz, Wiesbaden, Darmstadt, Mannheim, Ludwigshafen und Rhein-Neckar zeigt sich immer wieder: Eine frühzeitige rechtliche Prüfung spart regelmäßig fünfstellige Beträge, die sonst durch Prozesse oder unwirksame Kündigungen entstehen.

Typische Fehler, die Sie vermeiden müssen

Ein häufiger Fehler ist die Annahme, dass die Abberufung automatisch den Vertrag beendet. Das ist falsch. Der Geschäftsführer kann trotz Abberufung weiterhin Vergütungsansprüche haben.

Ebenso problematisch ist die verspätete fristlose Kündigung. Wird die Zwei-Wochen-Frist des § 626 BGB versäumt, bleibt oft nur die ordentliche Kündigung – mit entsprechend langen Laufzeiten und Kosten.

Auch formale Fehler bei Gesellschafterbeschlüssen sind ein klassisches Risiko. Unklare Beschlussformulierungen oder fehlerhafte Einladungen führen dazu, dass Entscheidungen später angegriffen werden.

Ein weiterer kritischer Punkt ist die Dokumentation von Pflichtverletzungen. Ohne belastbare Grundlage wird eine fristlose Kündigung regelmäßig scheitern.

Wie ich Sie in dieser Situation konkret unterstütze

Ich bin Rechtsanwalt Uwe Martens, spezialisiert auf Gesellschaftsrecht und Geschäftsführerhaftung bei der elixir Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Frankfurt am Main. Ich berate regelmäßig Unternehmen im Rhein-Main-Gebiet und in Mannheim bei der rechtssicheren Trennung von Geschäftsführern.

In der Praxis übernehme ich die vollständige rechtliche Strukturierung des Vorgangs. Dazu gehört die Prüfung des Gesellschaftsvertrags, die Vorbereitung rechtssicherer Gesellschafterbeschlüsse und die Gestaltung der Kündigungserklärung. Ebenso kläre ich für Sie, ob eine fristlose Kündigung tragfähig ist oder ob alternative Lösungen wirtschaftlich sinnvoller sind.

Mein Ziel ist nicht nur die rechtliche Absicherung, sondern vor allem die Vermeidung unnötiger Kosten und langwieriger Streitigkeiten.

Was Sie jetzt konkret tun sollten

Wenn Sie die Kündigung eines Geschäftsführers in Betracht ziehen, sollten Sie keine vorschnellen Schritte unternehmen. Bereits kleine Fehler können dazu führen, dass der Geschäftsführer weiterhin Vergütung verlangt oder Schadensersatz geltend macht.

Lassen Sie frühzeitig prüfen, welche Fristen in Ihrem konkreten Fall gelten und welche Vorgehensweise rechtssicher ist. Besonders bei geplanten fristlosen Kündigungen besteht akuter Handlungsbedarf aufgrund der kurzen Zwei-Wochen-Frist.

Wenn Sie möchten, prüfe ich kurzfristig Ihre Unterlagen und gebe Ihnen eine klare Einschätzung zu Risiken, Fristen und Handlungsoptionen. Sie erreichen mich über meine Kanzlei telefonisch unter (0 69) 95 92 91 90 oder können Ihre Unterlagen direkt über das Kontaktformular übermitteln. So erhalten Sie schnell eine fundierte Entscheidungsgrundlage.

Melden Sie sich frühzeitig, damit wir rechtzeitig und überlegt handeln können.

Ansprechpartner: Rechtsanwalt Uwe Martens
Telefon: (0 69) 95 92 91 90
Mail: fragen@recht-hilfreich.de

Melden Sie sich am besten jetzt direkt!

Herzlich

Kanzlei elixir Rechtsanwaltsgesellschaft mbH · Rechtsanwalt Uwe Martens · Frankfurt am Main · Beratung im gesamten Raum Rhein-Main, Mannheim, Rhein-Neckar, Wiesbaden, Mainz, Darmstadt.

FAQ zur Kündigung eines GmbH-Geschäftsführers

Eine häufige Frage ist, ob ein Geschäftsführer Kündigungsschutz genießt. In der Regel gilt das Kündigungsschutzgesetz nicht, da der Geschäftsführer kein Arbeitnehmer ist. Dennoch sind vertragliche und gesellschaftsrechtliche Vorgaben zwingend einzuhalten.

Viele Mandanten fragen auch, ob eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung möglich ist. Das hängt vom Einzelfall ab. Bei schweren Pflichtverletzungen kann eine Abmahnung entbehrlich sein, häufig ist sie jedoch erforderlich.

Ebenfalls relevant ist die Frage, ob eine Abfindung gezahlt werden muss. Ein gesetzlicher Anspruch besteht grundsätzlich nicht. Allerdings können vertragliche Regelungen oder Verhandlungen eine Abfindung wirtschaftlich sinnvoll machen.

Schließlich stellt sich oft die Frage nach der Dauer eines Verfahrens. Streitigkeiten über Geschäftsführeranstellungsverträge können sich über mehrere Monate oder länger hinziehen, insbesondere wenn hohe Vergütungsansprüche im Raum stehen. Genau deshalb ist eine saubere Vorbereitung entscheidend.

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Autor: Rechtsanwalt Uwe Martens

Uwe Martens ist Rechtsanwalt bei der elixir Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Frankfurt am Main. Er ist besonders in den Bereichen Wirtschafts- / Unternehmensrecht, Gesellschaftsrecht, Gesellschafterstreit, Recht der Geschäftsführer, Vermögensschutz, Familienrecht, Inkasso und Inkasso-Abwehr tätig.

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