Treuhand oder stille Beteiligung? Wer als Gesellschafter nicht in Erscheinung treten möchte, hat verschiedene Möglichkeiten einer Beteiligung.

Es gibt verschiedene Gründe, warum ein Gesellschafter nicht in Erscheinung treten möchte. Gesellschafter werden oftmals im Handelsregister eingetragen. Gerade Geldgeber haben aber oftmals ein Interesse daran, nicht öffentlich in Erscheinung zu treten. Auch möchte nicht jeder seine privaten Daten wie Name, Anschrift und Geburtsdatum in einem öffentlichen Register lesen. Hierzu gibt es grundsätzlich zwei Möglichkeiten: die stille Beteiligung oder die Einschaltung eines Treuhänders.
Treuhänder
Treuhänder sind natürliche oder juristische Personen (also auch Unternehmen), die an Ihrer Stelle als Gesellschafter auftreten. Sie selbst treten also gar nicht in Erscheinung. Im Zweifel weiß nur der Treuhänder selbst, wer hinter seiner Beteiligung steckt.
Der Vorteil einer Treuhand liegt darin, dass eine völlig anonyme Beteiligung möglich ist. Nicht einmal die übrigen Gesellschafter müssen von der Treuhand wissen. Nachteil ist, dass ein gewisses Vertrauensverhältnis zum Treuhänder bestehen muss. Dieser übt schließlich Gesellschafterrechte aus und kann Erklärungen im eigenen Namen abgeben, die im Außenverhältnis zunächst einmal wirksam sind. Zwar ist der Treuhänder an Ihre Weisungen gebunden, es kann aber schwierig werden, einen durch den Treuhänder eingetretenen Schaden wieder gut zu machen.
Stille Beteiligung
Der Vorteil der stillen Beteiligung liegt darin, dass Sie selbst bei der Gesellschaft beteiligt sind und auch alle Rechte selbst ausüben. In öffentlichen Registern tauchen Sie nicht auf. Auch kann die stille Beteiligung steuerlich interessant sein. Je nach Ausgestaltung kann Ihr Gewinn lediglich der Kapitalertragsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag unterliegen. Nachteil ist, dass zumindest die Mitgesellschafter von Ihrer stillen Beteiligung wissen. Es wäre jedoch auch denkbar, die Beteiligung lediglich am Gewinnanteil eines Gesellschafters zu begründen. Ob dies umsetzbar ist, müssen wir im Einzelfall besprechen.
Übrigens: eine stille Beteiligung ist laut Gesetz nur an einem Handelsgewerbe möglich. Allerdings lässt sich die Konstruktion zu 100% in Form einer sog. BGB-Innengesellschaft auf jede andere Form übertragen. Die Rechtsform (z.B. GmbH oder GbR) spielt dabei keine Rolle.
Haben Sie Fragen zur Beteiligung an Unternehmen ohne Veröffentlichung Ihrer Daten oder allgemein zu Treuhand oder stille Beteiligung? Dann sprechen Sie mich an. Gerne helfe ich Ihnen weiter.
Ihr Rechtsanwalt Florian N. Schuh
Guten Tag Herr Schuh, sehr interessanter Artikel!! Daumen hoch dafür!
Eine Frage stellt sich mir nur, können dem stillen Gesellschafter die gleichen Rechte in Höhe seiner übertragenen Anteile wie den anderen Gesellschaftern eingeräumt werden? Sodass diese Form als verdeckter Gesellschafter genutzt werden kann?
Guten Tag und herzlichen Dank für die lobenden Worte!
Es können schon einige Rechte eingeräumt werden, aber nie alle Rechte eines „normalen“ Gesellschafters. Das würde auch dem Zweck der stillen Gesellschaft widersprechen. In einem solchen Fall, sollte eher über eine Treuhandlösung nachgedacht werden.