Mehrere Darlehensnehmer bei einem privaten Darlehen haften in aller Regel als Gesamtschuldner, das heißt jeder schuldet dem Darlehensgeber den gesamten Betrag, im Innenverhältnis, d.h. zwischen den Darlehensnehmern, greift dann der Gesamtschuldnerausgleich.
Was bedeutet Gesamtschuld bei mehreren Darlehensnehmern?
Wenn eine Privatperson einem oder mehreren anderen Privatpersonen Geld leiht und alle Darlehensnehmer den Vertrag unterschreiben, liegt rechtlich meist eine sogenannte Gesamtschuld im Sinne der §§ 421 ff. BGB vor. Das bedeutet, dass jeder Darlehensnehmer dem Darlehensgeber die vollständige Darlehenssumme schuldet und der Gläubiger frei wählen kann, welchen Schuldner er ganz oder teilweise in Anspruch nimmt, die Forderung aber insgesamt nur einmal erfüllt werden muss.
Für den privaten Darlehensgeber ist diese Konstruktion vorteilhaft, weil er sich bei Zahlungsproblemen an den liquiden Mitdarlehensnehmer halten kann, ohne sich mit Quoten und Anteilen im Detail beschäftigen zu müssen. Für die Darlehensnehmer bedeutet die gesamtschuldnerische Haftung dagegen ein deutlich erhöhtes Risiko, da sie nicht nur für ihren gefühlten Anteil, sondern für die gesamte Darlehensschuld einstehen müssen.
Wer haftet gegenüber dem privaten Darlehensgeber?
Im Außenverhältnis, also gegenüber dem Darlehensgeber, haften bei einer wirksamen Gesamtschuld alle Darlehensnehmer gleichrangig für die komplette Forderung. Der Gläubiger kann sich dabei aussuchen, ob er nur eine Person, mehrere oder alle in Anspruch nimmt, solange er insgesamt nicht mehr als den geschuldeten Betrag erhält.
Typische Konstellationen bei privaten Darlehen sind etwa Darlehen zwischen Familienmitgliedern zur Finanzierung eines gemeinsamen Projekts oder Darlehen unter Freunden, bei denen mehrere Personen als Darlehensnehmer auftreten. Auch hier gilt: Unterschreiben mehrere Personen als Darlehensnehmer, wird im Zweifel von einer gesamtschuldnerischen Haftung ausgegangen, wenn keine abweichende Regelung vereinbart wurde.
Kommt es zur Kündigung des privaten Darlehens, muss diese bei mehreren wirklichen Darlehensnehmern regelmäßig gegenüber allen Schuldnern erklärt werden, da alle Partei des Darlehensvertrags sind. Der Darlehensgeber sollte daher auf eine klare Vertragsgestaltung achten, um Streit über die wirksame Kündigung zu vermeiden.
Gesamtschuldnerausgleich zwischen den Darlehensnehmern
Zahlt ein Darlehensnehmer die Forderung ganz oder teilweise allein, entsteht der sogenannte Gesamtschuldnerausgleich nach § 426 BGB im Innenverhältnis. Das Gesetz geht grundsätzlich davon aus, dass alle Gesamtschuldner im Innenverhältnis zu gleichen Teilen haften, sofern nichts anderes vereinbart oder aus den Umständen herzuleiten ist.
Das bedeutet: Hat ein Darlehensnehmer die gesamte Darlehenssumme an den privaten Darlehensgeber zurückgezahlt, kann er von den anderen Darlehensnehmern in der Regel Erstattung ihrer jeweiligen Quote verlangen, meist hälftig oder nach der vereinbarten Verteilung. Der Ausgleichsanspruch richtet sich dann nicht mehr gegen den Darlehensgeber, sondern ausschließlich gegen die übrigen Mitdarlehensnehmer und kann notfalls gerichtlich geltend gemacht werden.
In persönlichen Konstellationen, etwa bei Ehegatten oder Lebensgefährten, können besondere Umstände dazu führen, dass vorübergehend kein Ausgleich verlangt wird, etwa während des intakten Zusammenlebens; nach einer Trennung wird aber regelmäßig wieder eine hälftige Haftung im Innenverhältnis angenommen, wenn keine abweichende Vereinbarung vorliegt.
Gestaltung des privaten Darlehensvertrags mit mehreren Darlehensnehmern
Im privaten Bereich ist es besonders wichtig, die Haftung mehrerer Darlehensnehmer vertraglich klar zu regeln, da Missverständnisse später schnell in persönliche Konflikte umschlagen können. Empfehlenswert ist, ausdrücklich festzuhalten, ob eine gesamtschuldnerische Haftung gewollt ist und wie der Gesamtschuldnerausgleich im Innenverhältnis ausgestaltet sein soll, etwa durch feste Quoten oder besondere Regelungen für den Fall von Trennung, Auszug oder Tod eines Darlehensnehmers.
Zudem sollte der Vertrag klar unterscheiden, wer tatsächlicher Darlehensnehmer ist und wer gegebenenfalls nur als Bürge oder Sicherungsgeber mitwirkt, da sich daraus völlig unterschiedliche Haftungsfolgen ergeben. Gerade bei familiären Darlehen kann es sinnvoll sein, durch klare schriftliche Vereinbarungen spätere Streitigkeiten zwischen Geschwistern, Schwiegerkindern oder Erben zu vermeiden.
Praktische Beispiele für Gesamtschuld und Gesamtschuldnerausgleich beim privaten Darlehen
Nehmen zwei Freunde gemeinsam ein privates Darlehen von einem Verwandten auf, um ein Geschäft zu starten, und unterschreiben beide als Darlehensnehmer, haftet jeder von ihnen gegenüber dem Verwandten für die gesamte Summe. Zahlt am Ende einer allein, kann er vom anderen im Rahmen des Gesamtschuldnerausgleichs die Erstattung seiner vereinbarten Quote verlangen.
Ähnlich verhält es sich bei einem privaten Darlehen der Eltern an beide Ehegatten, etwa zum Umbau eines Hauses: Auch hier kann der Gläubiger jeden der beiden vollständig in Anspruch nehmen. Nach einer Trennung kommt es dann häufig zu Streit darüber, wer im Innenverhältnis wie viel zu tragen hat, wobei der gesetzliche Ausgangspunkt eine hälftige Haftung im Rahmen des Gesamtschuldnerausgleichs beim privaten Darlehen ist, sofern nicht etwas anderes vereinbart oder durch besondere Umstände gerechtfertigt ist.
Gerade weil es häufig um größere Beträge und enge persönliche Beziehungen geht, ist eine frühzeitige rechtliche Beratung zur Vertragsgestaltung und später, im Streitfall, zur Durchsetzung oder Abwehr von Ausgleichsansprüchen sinnvoll. Eine anwaltliche Prüfung kann dabei helfen, die Rechtslage im konkreten Einzelfall zu klären und realistische Lösungswege aufzuzeigen.
Haben Sie Fragen zum Thema private Darlehen? Dann zögern Sie bitte nicht, mich zu kontaktieren.

Ihr Rechtsanwalt Florian N. Schuh



