Wenn Ihnen vorgeworfen wird, als Geschäftsführer unzulässige Spesen abgerechnet zu haben, geht es nicht nur um Buchhaltung, sondern um persönliche Haftung, steuerliche Risiken und im Extremfall strafrechtliche Konsequenzen. Viele Geschäftsführer unterschätzen, wie schnell aus „üblichen Auslagen“ ein existenzielles Problem wird. In diesem Beitrag erfahren Sie, welche Rechte und Pflichten Sie haben, welche Fristen laufen und welche Schritte jetzt entscheidend sind. Sie sind mit dieser Situation nicht allein – und es gibt klare Handlungswege.
Das ist Ihre Situation
Typischerweise entsteht das Problem in einer dieser Konstellationen: Reisekosten, Bewirtung oder private Mitveranlassung wurden nicht sauber getrennt; Belege fehlen oder sind unvollständig; die GmbH hat Pauschalen akzeptiert, die steuerlich nicht anerkannt werden; oder es wurden Ausgaben als „geschäftlich“ verbucht, die teilweise privat waren. Häufig fällt dies erst im Rahmen einer Betriebsprüfung oder durch einen Konflikt auf.
Für Sie als Geschäftsführer ist die Lage besonders sensibel, weil Sie Organ der GmbH sind. Fehlerhafte Spesen können als Pflichtverletzung gewertet werden und Ansprüche der Gesellschaft gegen Sie auslösen. Gleichzeitig drohen steuerliche Korrekturen (ggf. verdeckte Gewinnausschüttung) und – bei Vorsatz oder Leichtfertigkeit – straf- oder bußgeldrechtliche Vorwürfe. In der Praxis im Raum Frankfurt am Main, Wiesbaden, Mainz, Darmstadt sowie Mannheim, Ludwigshafen und Heidelberg sehe ich regelmäßig Fälle, in denen zunächst „kleine“ Unklarheiten zu erheblichen Nachforderungen und Haftungsrisiken anwachsen.
Ihre wichtigsten Rechte und Fristen
Rechtlich bewegen wir uns im Schnittfeld von Gesellschaftsrecht, Steuerrecht und Strafrecht.
Gesellschaftsrechtlich gilt: Nach § 43 Abs. 1 GmbHG haben Geschäftsführer die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns anzuwenden. Bei Pflichtverletzungen haften sie der Gesellschaft nach § 43 Abs. 2 GmbHG auf Schadensersatz. Unzulässige Spesen können als Pflichtverletzung eingeordnet werden, wenn sie nicht betrieblich veranlasst oder nicht ordnungsgemäß belegt sind.
Steuerlich droht die Einordnung als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA). Folge sind Korrekturen bei Körperschaft- und Gewerbesteuer der GmbH sowie beim Geschäftsführer auf Ebene der Einkommensteuer. Maßgeblich ist, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter die Ausgabe einem fremden Dritten gegenüber ebenfalls gewährt hätte (Fremdvergleich).
Strafrechtlich kommen – je nach Sachverhalt – insbesondere § 266 StGB (Untreue) und § 370 AO (Steuerhinterziehung) in Betracht. Schon leichtfertige Steuerverkürzung kann nach § 378 AO bußgeldbewehrt sein.
Fristen ergeben sich nicht nur aus steuerlichen Festsetzungsfristen (regelmäßig 4 Jahre, bei Steuerhinterziehung bis zu 10 Jahre), sondern auch aus zivilrechtlichen Verjährungsregeln für Schadensersatzansprüche. Wichtig: Sobald eine Betriebsprüfung angekündigt ist oder ein Gesellschafter Auskunft verlangt, steigt der Handlungsdruck erheblich. Eine frühzeitige rechtliche Einordnung kann entscheidend sein, um Eskalationen zu vermeiden.
Konkrete Schritte: Was Sie jetzt tun sollten
Zunächst sollten Sie die betroffenen Spesen systematisch aufarbeiten. Entscheidend ist eine saubere Trennung zwischen betrieblichen und privaten Anteilen sowie eine lückenlose Beleglage. Fehlen Belege, müssen Ersatznachweise strukturiert erstellt werden; pauschale „Schätzungen“ sind regelmäßig angreifbar.
Parallel ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang eine Korrektur in der Buchhaltung und gegenüber dem Finanzamt angezeigt ist. In bestimmten Konstellationen kann eine berichtigte Steuererklärung oder – wenn strafrechtliche Risiken im Raum stehen – eine sorgfältig vorbereitete Selbstanzeige in Betracht kommen. Das ist hochsensibel und sollte nicht ohne rechtliche Begleitung erfolgen.
Gesellschaftsrechtlich ist zu klären, ob Ansprüche der GmbH bestehen und wie mit ihnen umzugehen ist. In Mehrpersonengesellschaften kommt es häufig zu Gesellschafterbeschlüssen oder Vergleichslösungen. Ziel muss sein, Haftungsrisiken zu begrenzen und eine tragfähige Lösung für die Gesellschaft zu erreichen.
Aus der Praxis: In einem Fall aus der Rhein‑Main‑Region führte eine unklare Bewirtungspraxis über mehrere Jahre zu erheblichen Steuernachforderungen. Durch frühzeitige Aufarbeitung, Teilkorrekturen und eine abgestimmte Kommunikation mit dem Finanzamt konnte eine strafrechtliche Eskalation vermieden und die Belastung deutlich reduziert werden. Entscheidend war die strukturierte, dokumentierte Vorgehensweise.
Typische Fehler, die Sie vermeiden müssen
Ein häufiger Fehler ist das Abwarten. Je länger Unklarheiten bestehen, desto größer werden Zinslasten, Zuschläge und das Risiko strafrechtlicher Vorwürfe. Ebenso problematisch ist eine „kreative“ Nachdokumentation ohne belastbare Grundlage; diese kann die Situation verschärfen.
Viele Geschäftsführer unterschätzen den Fremdvergleich. Was intern „üblich“ ist, hält der Prüfung nicht stand, wenn es einem außenstehenden Dritten so nicht gewährt worden wäre. Auch die Vermischung privater und betrieblicher Anteile – etwa bei Reisen – ist ein klassischer Angriffspunkt.
Schließlich wird die eigene Organstellung oft nicht ausreichend berücksichtigt. Anders als bei Mitarbeitern tragen Sie als Geschäftsführer eine gesteigerte Verantwortung. Fehler wirken sich daher unmittelbarer auf Ihre persönliche Haftung aus.
Wie ich als ihr Anwalt Sie in dieser Situation konkret unterstütze
Ich, Rechtsanwalt Uwe Martens, elixir Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Frankfurt am Main, begleite seit vielen Jahren Geschäftsführer und Gesellschafter in genau diesen Konstellationen – regelmäßig im Raum Rhein‑Main und Rhein‑Neckar. Der Fokus liegt auf einer integrierten Lösung aus Gesellschafts‑, Steuer- und Strafrecht.
Konkret bedeutet das: kurzfristige Risikoanalyse, Prüfung der Spesenpositionen und Beleglage, Entwicklung einer rechtssicheren Korrekturstrategie, Abstimmung mit Steuerberatern und – falls erforderlich – strukturierte Kommunikation mit dem Finanzamt. Bei Gesellschafterkonflikten übernehme ich die rechtliche Einordnung und Verhandlungslösung. Wenn strafrechtliche Risiken bestehen, wird die Verteidigungsstrategie von Anfang an mitgedacht.
Ziel ist stets, Haftung zu begrenzen, Verfahren zu vermeiden oder zu verkürzen und die Handlungsfähigkeit der GmbH zu sichern. Erfahrungsgemäß ist der Zeitpunkt „spätestens jetzt“ erreicht, wenn eine Betriebsprüfung ansteht, ein Gesellschafter Fragen stellt oder das Finanzamt Nachweise anfordert.
Ihr nächster Schritt
Wenn Ihre Spesenabrechnungen in Frage gestellt werden oder Sie selbst Unklarheiten erkennen, sollten Sie die Situation zeitnah rechtlich prüfen lassen. Eine frühe, strukturierte Aufarbeitung reduziert regelmäßig Kosten, Zinsen und persönliche Risiken.
Ich prüfe kurzfristig Ihre Unterlagen, identifiziere die kritischen Punkte und entwickle mit Ihnen eine klare Strategie für die nächsten Schritte. Für eine erste Einschätzung genügt in der Regel die Übersendung der relevanten Abrechnungen und Belege; wir besprechen anschließend die Optionen und Prioritäten.
Melden Sie sich frühzeitig, damit wir rechtzeitig und überlegt handeln können.
Ansprechpartner: Rechtsanwalt Uwe Martens
Telefon: (0 69) 95 92 91 90
Mail: fragen@recht-hilfreich.de
Melden Sie sich am besten jetzt direkt!
Herzlich

Kanzlei elixir Rechtsanwaltsgesellschaft mbH · Rechtsanwalt Uwe Martens · Frankfurt am Main · Beratung im gesamten Raum Rhein-Main, Rhein-Neckar, Frankfurt am Main, Mainz, Wiesbaden, Darmstadt, Mannheim, Ludwigshafen, Heidelberg.
FAQ zur fehlerhaften Spesenabrechnung
Wann liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor?
Typischerweise dann, wenn die GmbH dem Geschäftsführer einen Vorteil zuwendet, den ein fremder Dritter so nicht erhalten hätte. Maßstab ist der Fremdvergleich; entscheidend ist die betriebliche Veranlassung und die Angemessenheit.
Muss ich jede Ausgabe einzeln belegen?
Grundsätzlich ja. Die Finanzverwaltung verlangt eine nachvollziehbare, prüfbare Dokumentation. Fehlen Belege, steigt das Risiko von Kürzungen und Zuschätzungen erheblich.
Droht mir persönlich Haftung?
Im Einzelfall ja. Bei Pflichtverletzungen haften Sie nach § 43 GmbHG gegenüber der GmbH. Zusätzlich können steuerliche und strafrechtliche Konsequenzen hinzukommen.
Ist eine Selbstanzeige sinnvoll?
Das hängt stark vom Einzelfall ab. Sie kann sinnvoll sein, wenn steuerliche Unrichtigkeiten vorliegen und strafrechtliche Risiken bestehen. Sie muss jedoch vollständig und korrekt vorbereitet sein; andernfalls entfaltet sie keine strafbefreiende Wirkung.
Was kostet es, nichts zu tun?
Erfahrungsgemäß steigen Nachforderungen, Zinsen und Zuschläge. Hinzu kommen mögliche Schadensersatzansprüche und – bei ungünstigem Verlauf – strafrechtliche Verfahren. Frühzeitiges Handeln ist in der Regel deutlich günstiger.



