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Was dürfen Steuerberater abrechnen? Rechte der Mandanten

Steuerberater dürfen ihre Leistungen in Deutschland nicht frei nach Belieben abrechnen, sondern sind in vielen Fällen an die Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) und klare formelle Regeln gebunden. Gleichzeitig eröffnet das Gesetz Spielräume über Vergütungsvereinbarungen, Zeithonorare und Betragsrahmengebühren, die für Mandanten schnell unübersichtlich wirken.

Die zentrale Frage „Was dürfen Steuerberater abrechnen“ stellt sich meist dann, wenn eine unerwartet hohe Rechnung im Briefkasten liegt oder wenn erstmals über ein laufendes Honorar gesprochen wird. Mandanten wünschen sich Transparenz, Planbarkeit und rechtliche Sicherheit – genau hier greifen die gesetzlichen Vorgaben der StBVV, ergänzt um die Möglichkeiten individueller Vergütungsvereinbarungen.

Gesetzliche Grundlage: StBVV und BGB

Die Vergütung für klassische steuerberatende Tätigkeiten – etwa die Erstellung von Steuererklärungen, Jahresabschlüssen oder die laufende Buchführung – ist in der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) geregelt. Diese Verordnung legt fest, nach welchen Gebührentatbeständen und Tabellen Steuerberater ihre Leistungen abrechnen dürfen und welche Spielräume es innerhalb dieser Tabellen gibt.

Für Tätigkeiten, die nicht unter diese Verordnung fallen, gilt das allgemeine Zivilrecht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). In diesen Fällen entsteht eine „übliche“ Vergütung nach §§ 612 Abs. 2, 632 Abs. 2 BGB, orientiert an Art, Umfang und Marktüblichkeit der Leistung. Damit die Frage „Was dürfen Steuerberater abrechnen“ beantwortet werden kann, muss also zunächst unterschieden werden, ob es sich um eine vorbehaltene steuerliche Tätigkeit oder um eine sonstige Beratungsleistung handelt.

Welche Leistungen unter die StBVV fallen

Alle Tätigkeiten, die zum unmittelbaren Aufgabengebiet eines Steuerberaters gehören, müssen nach der StBVV abgerechnet werden. Dazu zählen insbesondere die Erstellung von Steuererklärungen, die Anfertigung von Jahresabschlüssen, die laufende Finanz- und Lohnbuchhaltung sowie die Vertretung vor Finanzbehörden.

Die StBVV arbeitet dabei mit verschiedenen Gebührentypen wie Wertgebühren, Betragsrahmengebühren und Zeitgebühren. Die konkrete Höhe wird je nach Gebührentatbestand aus Tabellen und Rahmenwerten abgeleitet, die sich am Gegenstandswert, am Umfang und an der Schwierigkeit der Sache orientieren. Für Mandanten ist wichtig zu wissen, dass der Steuerberater innerhalb dieser gesetzlich vorgegebenen Spannen bleiben muss, wenn keine gesonderte Vergütungsvereinbarung getroffen wurde.

Vergütungsmodelle: Wertgebühr, Betragsrahmengebühr, Zeithonorar

Bei vielen Standardleistungen richtet sich die Vergütung nach einer Wertgebühr. Dabei bestimmt ein Gegenstandswert, zum Beispiel das zu versteuernde Einkommen, das Betriebsvermögen oder die Höhe eines Bescheids, über welche Gebührentabelle der StBVV abgerechnet wird.

Daneben gibt es Betragsrahmengebühren, bei denen die Verordnung einen festen Mindest- und Höchstbetrag vorsieht. Innerhalb dieses Rahmens muss der Steuerberater nach Kriterien wie Schwierigkeit, Bedeutung der Angelegenheit und Umfang der Bearbeitung eine angemessene Gebühr bestimmen. Schließlich sieht die StBVV auch Zeitgebühren vor, etwa wenn der Gegenstandswert nicht sinnvoll geschätzt werden kann oder die Verordnung dies ausdrücklich zulässt.

Die Zeitgebühr liegt nach aktueller Rechtslage zwischen 16,50 Euro und 41 Euro je angefangene Viertelstunde, also grob zwischen 66 Euro und 164 Euro pro Stunde, sofern nicht ein höheres Honorar wirksam vereinbart wurde. Gerade beim Zeithonorar stellt sich oft erneut die Frage „Was dürfen Steuerberater abrechnen“, denn hier hängt die Rechnung unmittelbar vom dokumentierten Zeitaufwand ab.

Vergütungsvereinbarung: Wenn mehr als die StBVV zulässig ist

Von den gesetzlichen Gebühren der StBVV kann nach oben oder unten abgewichen werden, wenn eine wirksame Vergütungsvereinbarung abgeschlossen wird. Die StBVV erlaubt ausdrücklich eine höhere als die gesetzliche Vergütung, sofern die strengen Formvorschriften des § 4 StBVV eingehalten werden.

Eine solche Vereinbarung muss in Textform vorliegen, als Vergütungsvereinbarung bezeichnet oder jedenfalls klar als Honorarregelung erkennbar sein und vom Mandanten abgegeben oder bestätigt werden. Sie darf nicht im Kleingedruckten „versteckt“ werden, sondern muss klar von anderen vertraglichen Regelungen getrennt sein, wenn sie vom Steuerberater vorformuliert wurde. Ist die vereinbarte Vergütung unter Berücksichtigung aller Umstände unangemessen hoch, kann ein Gericht sie auf die angemessene Höhe bis zum gesetzlichen Gebührenniveau herabsetzen.

In der Praxis bedeutet das: „Was dürfen Steuerberater abrechnen“ richtet sich bei einer wirksamen Vergütungsvereinbarung nicht mehr nur nach der StBVV, sondern nach der konkret vereinbarten Pauschale, dem Zeithonorar oder dem individuellen Honorarmodell. Ohne eine klare, formwirksame Vereinbarung bleibt die StBVV hingegen die maßgebliche Grundlage.

Zeithonorar und Nachweispflichten

Die Abrechnung nach Zeitaufwand ist besonders fehleranfällig und konfliktträchtig. Zeitgebühren dürfen nur verlangt werden, wenn die StBVV sie vorsieht oder wenn kein geeigneter Gegenstandswert geschätzt werden kann, mit einigen gesetzlich geregelten Ausnahmen.

In der Rechnung muss der Steuerberater die Art der erbrachten Leistungen, den jeweiligen Zeitaufwand und die genaue Stundenzahl nachvollziehbar dokumentieren. Fehlen diese Angaben oder erscheint der Zeitaufwand überhöht, kann der Mandant die Rechnung hinterfragen und eine nähere Erläuterung verlangen. In einem Streitfall trägt der Steuerberater die Darlegungs- und Beweislast für den abgerechneten Zeitaufwand.

Für Beratungsleistungen, die nicht unter die StBVV fallen, etwa wirtschaftsberatende oder treuhänderische Tätigkeiten, darf ein Steuerberater freier nach Zeit oder pauschal abrechnen, solange die Vereinbarung mit dem Mandanten transparent und zivilrechtlich wirksam gestaltet ist.

Was zusätzlich abgerechnet werden darf: Auslagen und Nebenkosten

Neben den Gebühren für die eigentliche Tätigkeit darf der Steuerberater Auslagen ersetzt verlangen. Dazu zählen nach der StBVV insbesondere Post- und Telekommunikationspauschalen, Reisekosten, Schreibauslagen oder spezielle Gebühren für Registerabfragen.

Die Verordnung erlaubt auch pauschale Entgelte für bestimmte Nebenkosten, solange sie sich im vorgegebenen Rahmen bewegen. Die Rechnung muss diese Positionen klar ausweisen, damit Mandanten erkennen können, welche Beträge auf Gebühren und welche auf Auslagen entfallen. Unerwartete „Servicepauschalen“ ohne Rechtsgrundlage oder ohne Bezug zur konkreten Tätigkeit fallen nicht darunter und sollten kritisch hinterfragt werden.

Was Steuerberater nicht abrechnen dürfen

Die Frage, was dürfen Steuerberater abrechnen, umfasst immer auch die Gegenfrage, was nicht zulässig ist. Ein Steuerberater verliert seinen Vergütungsanspruch, wenn er unerlaubte Rechtsberatung erbringt, also rechtliche Dienstleistungen außerhalb des ihm erlaubten Tätigkeitsbereichs, ohne entsprechende Befugnis.

Außerdem darf ein Steuerberater keine Gebühren verlangen, die außerhalb der StBVV liegen, wenn keine wirksame Vergütungsvereinbarung existiert. Übersteigt ein Honorar den gesetzlichen Höchstsatz ohne ordnungsgemäße Vereinbarung, kann der Mandant die Herabsetzung verlangen. Ebenfalls unzulässig sind intransparente Sammelposten, aus denen nicht hervorgeht, welche konkrete Leistung abgerechnet wurde; hier können Mandanten eine Aufschlüsselung und Erläuterung fordern.

Formale Anforderungen an die Rechnung

Die StBVV schreibt vor, dass die Honorarrechnung in Textform zu erteilen ist, was auch elektronisch, etwa per E-Mail oder E-Rechnung, möglich ist. Eine eigenhändige Unterschrift ist seit der Umstellung auf die E-Rechnung nicht mehr erforderlich.

Die Rechnung muss die Berechnungsgrundlagen erkennen lassen, also die angewendeten Gebührentatbestände, den Gegenstandswert, den Gebührensatz sowie Auslagen und Umsatzsteuer. Nur wenn diese Angaben vorliegen, kann ein Mandant seriös prüfen, ob sich die Frage „Was dürfen Steuerberater abrechnen“ korrekt beantwortet und die Rechnung der Rechtslage entspricht. Fehlen wesentliche Angaben, ist die Rechnung angreifbar und sollte gemeinsam mit einem rechtlichen oder steuerlichen Berater überprüft werden.

Praktische Hinweise für Mandanten

Mandanten sollten vor Mandatsbeginn klären, auf welcher Basis der Steuerberater abrechnet und ob eine Vergütungsvereinbarung gewünscht oder erforderlich ist. Bei absehbar komplexen Projekten kann eine transparente Zeithonorar- oder Pauschalvereinbarung sinnvoll sein, wenn sie die StBVV beachtet und in Textform fixiert wird.

Wenn eine Rechnung unklar oder unerwartet hoch ausfällt, sollten Sie zunächst eine detaillierte Erläuterung anfordern und die zugrunde liegenden Gebührentatbestände prüfen lassen. Häufig lassen sich Unstimmigkeiten in einem sachlichen Gespräch klären, bevor eine gerichtliche Auseinandersetzung notwendig wird. Eine frühzeitige anwaltliche Beratung hilft, Fristen zu wahren und die eigenen Rechte gegenüber dem Steuerberater durchzusetzen.

 

Haben Sie Fragen zum Thema: Was dürfen Steuerberater abrechnen oder wollen Sie eine Abrechnung prüfen lassen, dann zögern Sie bitte nicht, mich zu kontaktieren.


Ihr Rechtsanwalt Florian N. Schuh

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Autor: Rechtsanwalt Dipl. Jur. Florian N. Schuh

Florian N. Schuh ist Rechtsanwalt und Geschäftsführer bei der elixir Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Frankfurt am Main, mit den Tätigkeitsschwerpunkten Handels-, Gesellschafts- und Unternehmensrecht sowie Vertragsrecht und Forderungsmanagement. KONTAKT Tel.: 069 95 92 91 90 Mail: schuh@recht-hilfreich.de RA Schuh bei LinkedIN

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