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Kündigung als Gesellschafter einer GbR: So wird die Abfindung rechtlich sicher berechnet

Sie überlegen, Ihre GbR-Beteiligung zu kündigen, oder wurden bereits als Gesellschafter ausgeschlossen – und fragen sich, welche Abfindung Ihnen eigentlich zusteht? Diese Frage ist in der Praxis einer der häufigsten Streitpunkte beim Ausscheiden aus einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Denn während der Anspruch auf eine Abfindung gesetzlich klar geregelt ist, bleibt dessen konkrete Höhe oft Verhandlungssache – und genau hier entscheidet sich, ob Sie einen fairen Ausgleich für Ihre jahrelange Arbeit und Ihr investiertes Kapital erhalten oder finanziell benachteiligt werden.

Seit der Reform durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG), die seit dem 1. Januar 2024 gilt, hat sich die rechtliche Grundlage für den Abfindungsanspruch grundlegend verändert. Wer als GbR-Gesellschafter kündigt oder ausgeschlossen wird, sollte die aktuelle Rechtslage genau kennen, um seinen Anspruch korrekt zu berechnen und durchzusetzen. Dieser Beitrag erklärt, worauf es bei der Abfindungsberechnung wirklich ankommt.

Der gesetzliche Anspruch: § 728 BGB als neue zentrale Norm

Scheidet ein Gesellschafter durch Kündigung aus einer GbR aus, während die Gesellschaft mit den übrigen Gesellschaftern fortbesteht, greift seit der MoPeG-Reform § 728 BGB als zentrale Anspruchsgrundlage. Danach ist die Gesellschaft verpflichtet, den ausgeschiedenen Gesellschafter von der Haftung für Gesellschaftsverbindlichkeiten zu befreien und ihm eine dem Wert seines Anteils angemessene Abfindung zu zahlen, sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorsieht.

Wichtig für die Praxis: Der Gesetzgeber hat den Abfindungsanspruch mit der Reform systematisch von der früheren Auseinandersetzungsrechnung im Auflösungsfall entkoppelt. Es kommt also nicht mehr auf eine hypothetische Abwicklungsbilanz an, sondern auf den tatsächlichen, gegenwärtigen Wert des Gesellschaftsanteils zum Zeitpunkt des Ausscheidens. Schuldnerin des Anspruchs ist dabei die Gesellschaft selbst, nicht die einzelnen Mitgesellschafter.

Der „wahre Wert“ als Bewertungsmaßstab

Fehlt eine Regelung im Gesellschaftsvertrag, gilt als Maßstab der sogenannte Verkehrswert beziehungsweise „wahre Wert“ des Gesellschaftsanteils. Der Bundesgerichtshof hat dazu entschieden, dass ein Unternehmenswert, der sich aus den abgezinsten zukünftigen Erträgen ableitet, diesem Verkehrswert entspricht. Ein vollständiger Ausschluss der Abfindung im Gesellschaftsvertrag ist dabei grundsätzlich unzulässig – selbst wer aus wichtigem Grund ausgeschlossen wird, behält seinen Abfindungsanspruch.

Neu ist außerdem der vom Gesetzgeber eingeführte „Angemessenheitsvorbehalt“: Die Abfindung muss nicht nur den wahren Wert widerspiegeln, sondern auch im Hinblick auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der verbleibenden Gesellschaft angemessen sein. Das kann in der Praxis zu Ratenzahlungen oder gestreckten Auszahlungen führen, wenn eine sofortige vollständige Zahlung die Gesellschaft wirtschaftlich überfordern würde.

Welche Bewertungsmethode kommt zur Anwendung?

Das Gesetz schreibt keine feste Berechnungsmethode vor – es gilt der Grundsatz der Methodenoffenheit. In der Praxis haben sich dennoch zwei Ansätze etabliert, deren Anwendung stark vom Charakter der Gesellschaft abhängt:

1. Bei rein vermögensverwaltenden Gesellschaften ohne nennenswerte immaterielle Werte kommt meist die Substanzwertmethode zur Anwendung, bei der schlicht alle Vermögensteile der GbR zusammengerechnet werden. Bei unternehmenstragenden Gesellschaften – etwa Freiberufler-GbRs oder operativ tätigen Unternehmen – wenden Gerichte dagegen ganz überwiegend die Ertragswertmethode an, bei der künftige Gewinne abgezinst werden, zunehmend auch das Discounted-Cash-Flow-Verfahren. Als Untergrenze gilt in der Regel der Substanzwert, also die Summe der Verkehrswerte aller Vermögensgegenstände.

Die Auseinandersetzungsbilanz als Berechnungsinstrument

Zur konkreten Ermittlung des Abfindungsanspruchs wird in der Praxis häufig eine sogenannte Auseinandersetzungsbilanz erstellt. Diese Sonderbilanz bewertet zum Stichtag des Ausscheidens sämtliche Aktiva und Passiva nicht zu Buchwerten, sondern zu tatsächlichen Verkehrswerten, deckt stille Reserven auf und setzt gegebenenfalls einen Firmenwert an. Das Auseinandersetzungsguthaben ergibt sich vereinfacht aus dem Kapitalkonto zuzüglich anteiliger stiller Reserven und Firmenwert, abzüglich etwaiger Darlehensverbindlichkeiten gegenüber der Gesellschaft.

Zu berücksichtigen sind dabei nicht nur der anteilige Unternehmenswert, sondern auch sämtliche weiteren Ansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis – etwa noch nicht ausgezahlte Gewinne, Ansprüche auf Rückzahlung von Einlagen oder auch Rückforderungsansprüche wegen überhöhter Entnahmen eines Mitgesellschafters. Stichtag für die Wertermittlung ist grundsätzlich der Zeitpunkt des tatsächlichen Ausscheidens aus der Gesellschaft.

Berechnungsbestandteile im Überblick

Folgende Punkte haben in eine Bewertung einzufließen:

  • Kapitalkonto: Bereits eingezahlte Einlage und einbehaltene Gewinne des Gesellschafters
  • Stille Reserven: Differenz zwischen Buchwert und tatsächlichem Verkehrswert der Vermögensgegenstände
  • Firmenwert (Goodwill): Zusätzlicher Wert durch Ertragskraft, Mandantenstamm, Marktposition
  • Verbindlichkeiten/Darlehen: Abzug offener Forderungen der Gesellschaft gegen den Gesellschafter
  • Angemessenheitsvorbehalt: Anpassung an die finanzielle Leistungsfähigkeit der fortbestehenden Gesellschaft

Warum eine professionelle Bewertung unerlässlich ist

Gerade weil das Gesetz keine starre Berechnungsmethode vorschreibt, entstehen in der Praxis erhebliche Bewertungsspielräume – und damit auch erhebliches Streitpotenzial. Bei ertragswertorientierten Bewertungen ist es dem verbleibenden Gesellschafter beziehungsweise Gesamtrechtsnachfolger grundsätzlich zuzumuten, eine professionelle Unternehmensbewertung in Auftrag zu geben; die dafür anfallenden Kosten sind bei der Berechnung des Abfindungsanspruchs zu berücksichtigen. Wer sich mit einer pauschalen oder offensichtlich zu niedrigen Abfindung abfinden lässt, verzichtet oft unbewusst auf einen erheblichen Teil des ihm rechtlich zustehenden Werts.

Zudem ist zu beachten: Ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens dürfen einzelne Forderungen aus dem Gesellschaftsverhältnis nicht mehr isoliert eingeklagt werden – sie müssen in die Gesamtabrechnung des Abfindungsanspruchs einfließen. Wer hier vorzeitig oder unvollständig abrechnet, riskiert, spätere Ansprüche zu verlieren. Auch die fünfjährige Nachhaftung für Verbindlichkeiten, die während der Gesellschafterzeit begründet wurden, bleibt nach dem Ausscheiden bestehen und sollte in der Gesamtbetrachtung nicht unterschätzt werden.

Individuelle Prüfung entscheidet über die richtige Abfindungshöhe

Ob im Einzelfall die Ertragswert- oder die Substanzwertmethode anzuwenden ist, wie ein etwaiger Firmenwert korrekt zu ermitteln ist und ob der Angemessenheitsvorbehalt eine Anpassung der Zahlungsmodalitäten rechtfertigt, lässt sich nur anhand der konkreten wirtschaftlichen Verhältnisse Ihrer GbR beurteilen. Fehler bei der Bewertung – etwa das Übersehen stiller Reserven oder eine fehlerhafte Diskontierung künftiger Erträge – führen in der Praxis regelmäßig zu einer erheblich zu niedrigen Abfindung.

Wer als ausscheidender Gesellschafter frühzeitig rechtlichen Rat einholt und die Berechnung durch einen erfahrenen Anwalt sowie gegebenenfalls einen Sachverständigen prüfen lässt, sichert sich den vollen ihm zustehenden Wert seiner Beteiligung – und vermeidet einen langwierigen gerichtlichen Streit über die Auseinandersetzungsbilanz.

Melden Sie sich gerne frühzeitig bei mir, damit wir rechtzeitig und überlegt handeln können.

Ansprechpartner: Rechtsanwalt Uwe Martens
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Herzlich

Kanzlei elixir Rechtsanwaltsgesellschaft mbH · Rechtsanwalt Uwe Martens · Frankfurt am Main · Beratung im gesamten Raum Rhein-Main, Rhein-Neckar, Frankfurt am Main, Mainz, Wiesbaden, Darmstadt, Mannheim, Ludwigshafen, Kaiserslautern, Heidelberg – und bundesweit.

Dieser Text ist KI unterstützt erstellt worden.

 

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Autor: Rechtsanwalt Uwe Martens

Uwe Martens ist Rechtsanwalt bei der elixir Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Frankfurt am Main. Er ist besonders in den Bereichen Wirtschafts- / Unternehmensrecht, Gesellschaftsrecht, Gesellschafterstreit, Recht der Geschäftsführer, Vermögensschutz, Familienrecht, Inkasso und Inkasso-Abwehr tätig.

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