Sie sind Mehrheitsgesellschafter Ihrer eigenen GmbH und führen sie zugleich als Geschäftsführer – eine Konstellation, die auf den ersten Blick maximale Kontrolle verspricht. Genau diese Machtfülle ist jedoch die Quelle einer Reihe von Fehlern, die vielen Betroffenen erst bewusst werden, wenn eine Betriebsprüfung, ein Sozialversicherungsträger oder ein Streit mit Mitgesellschaftern die Schwachstellen offenlegt. Dieser Beitrag zeigt Ihnen die typischen Fallen dieser Doppelrolle und erklärt, wie Sie sich rechtssicher davor schützen. Sie sind mit dieser Herausforderung nicht allein – die Verbindung von Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer gehört zu den häufigsten Konstellationen, mit denen ich in der Beratungspraxis befasst bin.
Die trügerische Sicherheit der Doppelrolle
Wer als Mehrheitsgesellschafter zugleich Geschäftsführer ist, hat das Gefühl, alles im Griff zu haben: Man entscheidet operativ und kontrolliert zugleich gesellschaftsrechtlich die eigene Entscheidung. Genau diese vermeintliche Sicherheit führt jedoch dazu, dass Formalien vernachlässigt werden, die eigentlich zwingend einzuhalten wären.
In der Beratungspraxis im Raum Frankfurt am Main, Wiesbaden, Mainz und Darmstadt sowie im Rhein-Neckar-Gebiet, etwa in Mannheim, Ludwigshafen und Heidelberg, zeigen sich dabei immer wieder dieselben Konstellationen: Verträge zwischen der GmbH und dem Geschäftsführer selbst, etwa bei Darlehen oder Mietverhältnissen, werden ohne die erforderliche Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot geschlossen. Die eigene Vergütung wird ohne förmlichen Gesellschafterbeschluss festgelegt oder erhöht. Und nicht zuletzt wird die sozialversicherungsrechtliche Einordnung der eigenen Position nie förmlich geklärt, weil man sich als „Chef“ ohnehin für versicherungsfrei hält.
Die rechtlichen Grenzen, die auch für Sie als Mehrheitsgesellschafter gelten
Auch wenn Sie als Mehrheitsgesellschafter die Gesellschafterversammlung dominieren, bleiben bestimmte gesetzliche Schutzmechanismen zwingend zu beachten.
Zentral ist zunächst § 181 BGB, das Verbot des Selbstkontrahierens: Ein Geschäftsführer darf grundsätzlich nicht zugleich im eigenen Namen und im Namen der Gesellschaft handeln, etwa wenn ein Vertrag zwischen ihm persönlich und der GmbH geschlossen wird. Ohne eine ausdrückliche Befreiung, die in der Satzung vorgesehen sein kann oder durch Gesellschafterbeschluss erteilt werden muss, ist ein solches Geschäft grundsätzlich unwirksam. Auch als Mehrheitsgesellschafter können Sie sich diese Befreiung nicht einfach selbst erteilen, ohne die entsprechende förmliche Beschlussfassung einzuhalten.
Ebenso zwingend ist § 46 Nr. 5 GmbHG, wonach die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern sowie deren Vergütung grundsätzlich der Gesellschafterversammlung zugewiesen ist. Wird die eigene Vergütung ohne wirksamen Beschluss festgelegt oder verändert, drohen später Rückforderungsansprüche der Gesellschaft, insbesondere wenn ein Mitgesellschafter oder ein Insolvenzverwalter die Wirksamkeit der Vergütungsfestsetzung anzweifelt.
Sozialversicherungsrechtlich ist entscheidend, ob die Mehrheitsbeteiligung tatsächlich ausreicht, um nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts – etwa dem Urteil vom 14. März 2018 (Az. B 12 KR 13/17 R) – eine unternehmerische Rechtsmacht zu begründen, die eine Sozialversicherungspflicht ausschließt. Eine bloße Mehrheitsbeteiligung wird zwar regelmäßig als ausreichend angesehen, dennoch bleibt eine förmliche Klärung im Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV sinnvoll, da eine unklare Rechtslage im Rahmen einer Betriebsprüfung sonst rückwirkend zu Beitragsnachforderungen führen kann, für die nach § 25 Abs. 1 SGB IV grundsätzlich vier, bei Vorsatz bis zu dreißig Jahre gelten.
So vermeiden Sie die typischen Fallstricke der Doppelrolle
Der erste Schritt ist die Überprüfung Ihrer Satzung: Enthält sie eine Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot nach § 181 BGB für Geschäfte zwischen Ihnen und der Gesellschaft? Fehlt diese Regelung, sollte sie durch Satzungsänderung oder zumindest durch einen konkreten Gesellschafterbeschluss für das jeweilige Geschäft nachgeholt werden, bevor Verträge zwischen Ihnen persönlich und der GmbH geschlossen werden.
Im zweiten Schritt sollten Sie Ihre eigene Vergütung als Geschäftsführer auf eine wirksame Beschlussgrundlage stellen. Dazu gehört ein förmlicher, dokumentierter Gesellschafterbeschluss, der Grundgehalt, etwaige Tantiemen und Nebenleistungen konkret regelt – auch wenn Sie als Mehrheitsgesellschafter faktisch allein entscheiden, ersetzt dies nicht die erforderliche Form.
Drittens sollten Sie Ihre sozialversicherungsrechtliche Einordnung förmlich klären lassen, sofern dies nicht bereits geschehen ist. Auch wenn eine Mehrheitsbeteiligung meist gegen eine Sozialversicherungspflicht spricht, verschafft eine förmliche Feststellung Rechtssicherheit und schützt vor Überraschungen im Rahmen einer späteren Betriebsprüfung. Viertens sollten Sie bei jeder wesentlichen Änderung der Beteiligungsstruktur, etwa im Rahmen einer Nachfolgeplanung, erneut prüfen, ob die bisherigen Regelungen noch tragfähig sind.
Ein Beispiel aus der Praxis im Rhein-Main-Gebiet zeigt die praktische Relevanz: Ein Mehrheitsgesellschafter-Geschäftsführer hatte sich über Jahre ein Gesellschafterdarlehen gewährt, ohne eine Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot einzuholen. Im Rahmen einer späteren Unternehmensnachfolge stellte sich die Wirksamkeit dieses Darlehensvertrags infrage, was die gesamte Nachfolgeregelung erheblich verzögerte und zusätzliche rechtliche Klärung erforderlich machte.
Diese Fehler unterschätzen viele Mehrheitsgesellschafter-Geschäftsführer
Der häufigste Fehler ist die Annahme, als Mehrheitsgesellschafter könne man ohnehin „machen, was man wolle“, weil man die Gesellschafterversammlung kontrolliert. Tatsächlich ersetzt die faktische Mehrheit nicht die erforderliche förmliche Beschlussfassung, insbesondere bei Verträgen zwischen dem Geschäftsführer persönlich und der Gesellschaft.
Ebenso riskant ist es, die eigene Vergütung ohne schriftlichen, formal wirksamen Beschluss festzulegen oder anzupassen. Im Streitfall, etwa bei einer Unternehmensnachfolge oder im Rahmen einer Insolvenz, kann dies zu erheblichen Rückforderungen führen. Viele Betroffene unterlassen zudem die förmliche Klärung ihrer sozialversicherungsrechtlichen Position, weil sie sich ihrer Selbstständigkeit sicher fühlen – dies schützt jedoch nicht vor einer abweichenden Einschätzung im Rahmen einer späteren Prüfung. Schließlich wird häufig übersehen, dass Änderungen der Beteiligungsstruktur, etwa im Rahmen einer Nachfolgeregelung, eine erneute Überprüfung sämtlicher bestehender Regelungen erforderlich machen.
Wie ich Sie in dieser Doppelrolle rechtssicher begleite
Ich, Rechtsanwalt Uwe Martens, elixir Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Frankfurt am Main, berate Mehrheitsgesellschafter-Geschäftsführer regelmäßig zu den rechtlichen Besonderheiten dieser Doppelrolle – auch im Raum Wiesbaden, Darmstadt, Mannheim und Heidelberg. Der Vorteil einer frühzeitigen, ganzheitlichen Prüfung liegt darin, dass sich Formfehler bei Verträgen, Vergütung und sozialversicherungsrechtlicher Einordnung meist mit vergleichsweise geringem Aufwand vermeiden lassen, während eine spätere Korrektur regelmäßig deutlich aufwendiger und teurer ist.
Konkret unterstütze ich Sie bei der Prüfung und Anpassung Ihrer Satzung im Hinblick auf das Selbstkontrahierungsverbot, der rechtssicheren Ausgestaltung Ihrer Geschäftsführervergütung durch wirksame Gesellschafterbeschlüsse, der Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a SGB IV sowie der Überprüfung bestehender Vertragsbeziehungen zwischen Ihnen persönlich und der Gesellschaft. Spätestens dann, wenn eine Nachfolgeregelung geplant ist, eine Betriebsprüfung ansteht oder Sie bislang keine förmliche Klärung dieser Fragen vorgenommen haben, sollte eine rechtliche Prüfung erfolgen.
Ihr nächster Schritt zu rechtlicher Sicherheit
Prüfen Sie, ob Ihre Satzung eine Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot enthält, ob Ihre Geschäftsführervergütung auf einem wirksamen Gesellschafterbeschluss beruht und ob Ihre sozialversicherungsrechtliche Position jemals förmlich geklärt wurde. Fehlt eines dieser Elemente, sollten Sie zeitnah handeln, um spätere Auseinandersetzungen oder Nachforderungen zu vermeiden.
Ich prüfe kurzfristig Ihre Satzung, bestehende Vergütungsvereinbarungen und Ihre Beteiligungsstruktur und zeige Ihnen auf, welche Anpassungen erforderlich sind. Für eine erste Einschätzung genügt in der Regel die Übersendung dieser Unterlagen.
Melden Sie sich gerne frühzeitig bei mir, damit wir rechtzeitig und überlegt handeln können.
Ansprechpartner: Rechtsanwalt Uwe Martens
Telefon: (0 69) 95 92 91 90
Mail: fragen@recht-hilfreich.de
Melden Sie sich am besten jetzt direkt!
Herzlich

Kanzlei elixir Rechtsanwaltsgesellschaft mbH · Rechtsanwalt Uwe Martens · Frankfurt am Main · Beratung im gesamten Raum Rhein-Main, Rhein-Neckar, Frankfurt am Main, Mainz, Wiesbaden, Darmstadt, Mannheim, Ludwigshafen, Kaiserslautern, Heidelberg – und bundesweit.
Dieser Text ist KI unterstützt erstellt worden.
Checkliste: Diese Punkte sollten Sie als Mehrheitsgesellschafter-Geschäftsführer prüfen
Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot nach § 181 BGB in der Satzung verankern; Geschäftsführervergütung durch wirksamen Gesellschafterbeschluss dokumentieren; bestehende Verträge zwischen Ihnen persönlich und der Gesellschaft auf Wirksamkeit prüfen; sozialversicherungsrechtliche Position gegebenenfalls förmlich klären lassen; Regelungen bei Änderung der Beteiligungsstruktur erneut überprüfen; Beschlüsse und Vereinbarungen stets schriftlich dokumentieren.
FAQ zu Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer in einer Person
Brauche ich als Mehrheitsgesellschafter wirklich eine Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot?
In der Regel ja, sofern Sie Verträge zwischen sich persönlich und der Gesellschaft abschließen möchten. Ohne Befreiung ist ein solches Geschäft grundsätzlich unwirksam.
Kann ich meine eigene Vergütung als Mehrheitsgesellschafter einfach selbst festlegen?
Formal ist dafür ein Gesellschafterbeschluss nach § 46 Nr. 5 GmbHG erforderlich, auch wenn Sie faktisch die Mehrheit halten.
Bin ich als Mehrheitsgesellschafter automatisch sozialversicherungsfrei?
Häufig ja, aber nicht automatisch. Im Einzelfall ist zu prüfen, ob die Beteiligung tatsächlich die erforderliche Rechtsmacht vermittelt.
Was passiert, wenn ein Vertrag ohne Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot geschlossen wurde?
Der Vertrag ist grundsätzlich unwirksam, kann aber im Einzelfall nachträglich genehmigt werden.
Muss ich bei einer Nachfolgeregelung meine bisherigen Regelungen überprüfen?
Ja, typischerweise sollten Satzung, Vergütungsvereinbarungen und sozialversicherungsrechtliche Einordnung im Rahmen einer Nachfolge erneut geprüft werden.



