Ein zusätzliches Beratermandat, eine Beteiligung an einem anderen Unternehmen, ein Nebenjob als Dozent oder Influencer – als Geschäftsführer stellt sich schnell die Frage, was neben der eigentlichen Geschäftsführertätigkeit überhaupt erlaubt ist. Was auf den ersten Blick nach zusätzlichem Einkommen aussieht, kann sich ohne saubere rechtliche Grundlage schnell in ein Haftungsrisiko verwandeln. Dieser Beitrag zeigt Ihnen, welche Grenzen das Wettbewerbsverbot und die Treuepflicht setzen, wie Sie Zusatzverdienste rechtssicher gestalten und wann Sie unbedingt vorher rechtlichen Rat einholen sollten. Sie sind mit dieser Frage nicht allein – sie gehört zu den häufigsten Anliegen, mit denen sich Geschäftsführer an mich wenden, bevor sie ein neues Engagement eingehen.
Zusatzverdienst mit Fallstricken: Ihre Ausgangslage
Als Geschäftsführer sind Sie nicht automatisch frei darin, neben Ihrer Tätigkeit beliebige weitere Einkommensquellen zu erschließen. Typische Konstellationen, die mir in der Beratungspraxis im Raum Frankfurt am Main, Wiesbaden, Mainz und Darmstadt begegnen, reichen von der Beteiligung an einem Konkurrenzunternehmen über Beratungstätigkeiten für andere Firmen bis hin zu Vortrags- oder Coaching-Tätigkeiten, die zeitlich und inhaltlich mit der eigentlichen Geschäftsführung kollidieren.
Besonders heikel wird es, wenn der Zusatzverdienst thematisch in die Nähe des Geschäftsfelds der eigenen GmbH gerät, etwa wenn ein Geschäftsführer nebenbei ähnliche Leistungen für eigene Rechnung anbietet. Ebenso kritisch sind Fälle, in denen Geschäftschancen, Kontakte oder Kenntnisse aus der Geschäftsführertätigkeit für das Nebenengagement genutzt werden. In der Beratung im Rhein-Neckar-Raum, etwa in Mannheim, Ludwigshafen und Heidelberg, zeigt sich, dass solche Konstellationen oft erst dann rechtlich relevant werden, wenn die Gesellschafter davon erfahren und sich benachteiligt fühlen.
Wettbewerbsverbot und Treuepflicht: Was rechtlich gilt
Der rechtliche Rahmen für Zusatzverdienste ergibt sich vor allem aus der organschaftlichen Treuepflicht und einem daraus abgeleiteten Wettbewerbsverbot.
Zentrale Norm ist § 43 Abs. 1 GmbHG, wonach der Geschäftsführer die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns anzuwenden hat. Aus dieser Treuepflicht wird ein ungeschriebenes Wettbewerbsverbot abgeleitet: Der Geschäftsführer darf grundsätzlich keine Geschäfte im Geschäftszweig der GmbH für eigene oder fremde Rechnung betreiben, solange die Gesellschafter dem nicht ausdrücklich zugestimmt haben. Verstößt er dagegen, kann dies eine Pflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 GmbHG darstellen und Schadensersatzansprüche der Gesellschaft auslösen.
Ist im Anstellungsvertrag ein ausdrückliches Wettbewerbsverbot oder ein Zustimmungsvorbehalt für Nebentätigkeiten vereinbart, gilt dieser vorrangig und meist strenger als die ungeschriebene Treuepflicht. Fehlt eine solche vertragliche Regelung, ist im Einzelfall zu prüfen, wie weit das ungeschriebene Wettbewerbsverbot reicht und ob die konkrete Nebentätigkeit tatsächlich in Konkurrenz zur GmbH steht. Wichtig ist zudem: Auch Geschäftschancen, die im Rahmen der Geschäftsführertätigkeit bekannt werden, dürfen grundsätzlich nicht ohne Zustimmung der Gesellschafter für eigene Zwecke genutzt werden – unabhängig davon, ob formal ein Wettbewerbsverbot vereinbart wurde.
Für die zeitliche Einordnung gilt: Ansprüche der Gesellschaft wegen einer Verletzung des Wettbewerbsverbots unterliegen der regelmäßigen Verjährung, die grundsätzlich mit Kenntnis von Schaden und Schädiger zu laufen beginnt. Je länger eine unzulässige Nebentätigkeit unentdeckt bleibt, desto komplexer wird häufig die spätere Bezifferung des Schadens, etwa wenn Gewinne aus der Nebentätigkeit herausgegeben werden sollen.
So gestalten Sie Ihren Zusatzverdienst rechtssicher
Bevor Sie ein Zusatzengagement eingehen, sollten Sie zunächst Ihren Anstellungsvertrag genau prüfen. Viele Verträge enthalten bereits konkrete Regelungen zu Nebentätigkeiten, Wettbewerbsverboten oder Zustimmungspflichten, die Vorrang vor allgemeinen Grundsätzen haben.
Im zweiten Schritt sollten Sie die geplante Tätigkeit ehrlich daraufhin bewerten, ob sie inhaltlich, zeitlich oder durch die Nutzung von Geschäftskontakten mit der Tätigkeit für die GmbH kollidiert. Bestehen auch nur geringe Zweifel, ist die transparente Einholung der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der sicherste Weg – eine solche Zustimmung kann Haftungsrisiken von vornherein ausschließen.
Drittens sollte die Zustimmung dokumentiert werden, idealerweise durch einen förmlichen Gesellschafterbeschluss, der die Nebentätigkeit konkret beschreibt und ausdrücklich billigt. Ohne diese Dokumentation bleibt im Streitfall unklar, ob und in welchem Umfang tatsächlich zugestimmt wurde. Viertens empfiehlt sich eine regelmäßige Überprüfung, insbesondere wenn sich die Nebentätigkeit im Laufe der Zeit inhaltlich verändert oder ausweitet.
Ein Beispiel aus der Praxis im Rhein-Main-Gebiet zeigt die Bedeutung dieser Schritte: Ein Geschäftsführer übernahm neben seiner Tätigkeit eine Beratungstätigkeit für ein Unternehmen aus einer angrenzenden Branche, ohne die Gesellschafter zu informieren. Als die Überschneidung mit dem eigenen Geschäftsfeld später auffiel, konnte nur durch eine sorgfältige rechtliche Prüfung geklärt werden, ob tatsächlich ein Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot vorlag – eine vorherige Zustimmung hätte diesen Streit von vornherein vermieden.
Diese Fehler führen häufig zu Streit und Haftung
Der häufigste Fehler ist die Annahme, eine Nebentätigkeit sei automatisch unproblematisch, solange sie „nebenbei“ und in geringem Umfang erfolgt. Entscheidend ist jedoch nicht der zeitliche Umfang, sondern die inhaltliche Nähe zum Geschäftsfeld der GmbH.
Ebenso riskant ist es, Zusatzverdienste ohne jede Kommunikation mit den Gesellschaftern aufzunehmen, selbst wenn man selbst von deren Zulässigkeit überzeugt ist. Fehlt eine dokumentierte Zustimmung, trägt im Streitfall regelmäßig der Geschäftsführer die Darlegungslast dafür, dass kein Verstoß vorliegt. Viele Geschäftsführer unterschätzen zudem, dass auch die Nutzung von Kontakten oder Geschäftsideen, die im Rahmen der GmbH-Tätigkeit entstanden sind, für ein Nebenengagement problematisch sein kann, selbst wenn die eigentliche Tätigkeit selbst keine direkte Konkurrenz darstellt.
Wie ich Sie bei der rechtssicheren Gestaltung unterstütze
Ich, Rechtsanwalt Uwe Martens, elixir Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Frankfurt am Main, berate Geschäftsführer regelmäßig zu Fragen des Wettbewerbsverbots und zulässiger Zusatzverdienste – auch im Raum Wiesbaden, Darmstadt, Mannheim und Heidelberg. Der Vorteil einer frühzeitigen rechtlichen Prüfung liegt darin, dass sich Konflikte mit Gesellschaftern häufig vollständig vermeiden lassen, wenn die Nebentätigkeit von Anfang an transparent und rechtssicher gestaltet wird.
Konkret unterstütze ich Sie bei der Prüfung Ihres Anstellungsvertrags auf bestehende Nebentätigkeitsregelungen, der rechtlichen Einordnung der geplanten Tätigkeit im Hinblick auf das Wettbewerbsverbot, der Vorbereitung eines rechtssicheren Zustimmungsbeschlusses sowie – falls bereits ein Konflikt entstanden ist – der Verteidigung gegen unberechtigte Vorwürfe oder der Durchsetzung berechtigter Ansprüche. Spätestens dann, wenn eine Nebentätigkeit inhaltlich in die Nähe des Geschäftsfelds der GmbH gerät oder die Gesellschafter bereits Fragen aufwerfen, sollte rechtlicher Rat eingeholt werden, bevor sich die Situation weiter zuspitzt.
Ihr nächster Schritt zu einem rechtssicheren Zusatzverdienst
Prüfen Sie vor jedem neuen Engagement, ob Ihr Anstellungsvertrag Regelungen zu Nebentätigkeiten enthält und ob die geplante Tätigkeit inhaltlich mit dem Geschäftsfeld Ihrer GmbH kollidieren könnte. Im Zweifel ist die frühzeitige, dokumentierte Zustimmung der Gesellschafter der sicherste Weg, um spätere Auseinandersetzungen zu vermeiden.
Ich prüfe kurzfristig Ihren Anstellungsvertrag und die geplante Nebentätigkeit und zeige Ihnen auf, welche Schritte zur rechtssicheren Umsetzung erforderlich sind. Für eine erste Einschätzung genügt in der Regel die Übersendung des Anstellungsvertrags und einer kurzen Beschreibung des geplanten Engagements.
Melden Sie sich gerne frühzeitig bei mir, damit wir rechtzeitig und überlegt handeln können.
Ansprechpartner: Rechtsanwalt Uwe Martens
Telefon: (0 69) 95 92 91 90
Mail: fragen@recht-hilfreich.de
Melden Sie sich am besten jetzt direkt!
Herzlich

Kanzlei elixir Rechtsanwaltsgesellschaft mbH · Rechtsanwalt Uwe Martens · Frankfurt am Main · Beratung im gesamten Raum Rhein-Main, Rhein-Neckar, Frankfurt am Main, Mainz, Wiesbaden, Darmstadt, Mannheim, Ludwigshafen, Kaiserslautern, Heidelberg – und bundesweit.
FAQ zu Zusatzverdiensten für Geschäftsführer
Darf ich als Geschäftsführer grundsätzlich eine Nebentätigkeit ausüben?
Das hängt vom Einzelfall ab. Ohne Kollision mit dem Geschäftsfeld der GmbH und ohne entgegenstehende vertragliche Regelung ist dies häufig möglich, sollte aber vorab geprüft werden.
Muss ich jede Nebentätigkeit den Gesellschaftern melden?
In der Regel ist dies sinnvoll, insbesondere wenn eine inhaltliche Nähe zum Geschäftsfeld der GmbH nicht ausgeschlossen werden kann.
Was passiert, wenn ich gegen das Wettbewerbsverbot verstoße?
Ein Verstoß kann eine Pflichtverletzung nach § 43 GmbHG darstellen und Schadensersatzansprüche der Gesellschaft begründen, unter Umständen auch die Herausgabe erzielter Gewinne.
Reicht eine mündliche Zustimmung der Gesellschafter aus?
Rechtlich kann dies ausreichen, ist im Streitfall jedoch schwer nachweisbar. Eine schriftliche Dokumentation, idealerweise durch Gesellschafterbeschluss, ist deutlich sicherer.
Gilt das Wettbewerbsverbot auch für Beteiligungen an anderen Unternehmen?
Häufig ja, insbesondere wenn das andere Unternehmen im gleichen oder einem angrenzenden Geschäftsfeld tätig ist. Im Einzelfall ist dies genau zu prüfen.



