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Die GbR unter Eheleuten: Wenn Familienstreit und Gesellschafterstreit auf einmal eskalieren

Was passiert, wenn eine Ehe zerbricht, in der beide Partner gemeinsam ein Unternehmen aufgebaut haben? Neben den ohnehin belastenden familienrechtlichen Fragen zu Scheidung, Unterhalt und Zugewinnausgleich tritt in solchen Fällen häufig ein zweites, oft unterschätztes Konfliktfeld hinzu: der gesellschaftsrechtliche Streit um das gemeinsam geschaffene Unternehmen. Viele betroffene Eheleute wissen gar nicht, dass zwischen ihnen – ganz ohne schriftlichen Gesellschaftsvertrag – bereits durch ihr gemeinsames wirtschaftliches Handeln eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) entstanden sein kann, die sogenannte Ehegatteninnengesellschaft.

Diese Doppelbelastung aus Familien- und Gesellschaftsrecht macht solche Fälle besonders komplex – und besonders gefährlich für denjenigen, der sich seiner Rechte nicht bewusst ist. Dieser Beitrag erklärt, wann eine Ehegatteninnengesellschaft überhaupt vorliegt, welche Ansprüche daraus neben dem klassischen Zugewinnausgleich entstehen und worauf es bei der rechtlichen Durchsetzung ankommt.

Wenn aus der Ehe unbemerkt eine Gesellschaft wird

Viele Ehepaare, die gemeinsam ein Unternehmen betreiben, gehen davon aus, dass ihre wirtschaftliche Zusammenarbeit allein durch das Eherecht geregelt wird. Tatsächlich kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zwischen Ehegatten auch ohne ausdrücklichen Vertrag stillschweigend eine GbR entstehen, wenn beide Partner durch ihr Verhalten deutlich machen, dass sie einen über die bloße Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehenden wirtschaftlichen Zweck verfolgen. Entscheidend ist dabei, ob dem gemeinsamen Handeln die Vorstellung zugrunde liegt, dass das erwirtschaftete Vermögen wirtschaftlich nicht nur dem formal berechtigten, sondern auch dem anderen Ehepartner zustehen soll. Für die Annahme einer solchen Innengesellschaft sprechen nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung insbesondere die Übernahme bedeutsamer Funktionen im Unternehmen durch den formal nicht beteiligten Ehepartner sowie ein erheblicher Einsatz eigener finanzieller Mittel oder eigener Arbeitskraft. Ob im konkreten Einzelfall tatsächlich eine solche Gesellschaft zustande gekommen ist, wird stets im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Einzelumstände beurteilt.

Innen- oder Außengesellschaft: Ein entscheidender Unterschied

Für die rechtliche Einordnung ist zunächst zu klären, ob es sich um eine Innen- oder eine Außengesellschaft handelt. Die Ehegatteninnengesellschaft tritt nach außen, gegenüber Dritten, nicht in Erscheinung – rechtlich verpflichtet und berechtigt ist im Außenverhältnis meist nur derjenige Ehepartner, auf dessen Namen das Unternehmen offiziell läuft. Wurde hingegen eine GbR als Außengesellschaft gegründet, gelten die allgemeinen Regeln der §§ 722 ff. BGB, wonach die Gesellschafter grundsätzlich zu gleichen Teilen an Gewinn und Verlust beteiligt sind, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

Diese Unterscheidung hat erhebliche praktische Konsequenzen: Bei einer Außengesellschaft ist der mitarbeitende Ehepartner von Anfang an als Vollgesellschafter mit eigenen Rechten ausgestattet. Bei einer bloßen Innengesellschaft muss der wirtschaftlich beteiligte, aber formal nicht eingetragene Ehepartner seinen Ausgleichsanspruch erst im Streitfall geltend machen und gegebenenfalls auch beweisen.

Der Ausgleichsanspruch neben dem Zugewinnausgleich

Eine der wichtigsten Erkenntnisse für betroffene Ehepartner ist: Ein gesellschaftsrechtlicher Ausgleichsanspruch aus der Ehegatteninnengesellschaft besteht eigenständig neben einem etwaigen Anspruch auf Zugewinnausgleich – er wird also nicht automatisch durch den familienrechtlichen Ausgleich verdrängt. Dieser gesellschaftsrechtliche Anspruch nach §§ 730 ff. BGB kann sogar dann geltend gemacht werden, wenn die Ehepartner eine Gütertrennung vereinbart haben, bei der ein klassischer Zugewinnausgleich von vornherein ausgeschlossen ist.

Die Höhe des Ausgleichsanspruchs richtet sich grundsätzlich nach der Beteiligung des jeweiligen Ehepartners am während der Ehe gemeinsam erworbenen Vermögen. Fehlt eine ausdrückliche Vereinbarung zur Gewinnverteilung, greift die gesetzliche Auffangregel, wonach beide Ehegatten unabhängig von Art und Umfang ihres jeweiligen Beitrags zu gleichen Teilen am Gesellschaftsvermögen beteiligt sind. Wer einen höheren Anteil als die Hälfte für sich beansprucht, trägt hierfür die Beweislast.

Fristen: Der Ausgleichsanspruch verjährt

Ein besonders wichtiger, in der Praxis oft übersehener Punkt: Der gesellschaftsrechtliche Ausgleichsanspruch aus der Ehegatteninnengesellschaft unterliegt der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren gemäß §§ 195, 200 BGB. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung des Anspruchs ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Auflösung der Gesellschaft. Wer nach Trennung oder Scheidung zu lange wartet, bevor er seinen Anspruch anwaltlich prüfen und geltend machen lässt, läuft Gefahr, wertvolle Ansprüche endgültig zu verlieren.

Die immobilienhaltende GbR

Besondere Brisanz erhalten Ehegatten-GbR-Fälle, wenn zum Gesellschaftsvermögen Immobilien gehören. Bis Ende 2023 konnte eine solche GbR durch Kündigungserklärung eines Gesellschafters aufgelöst und die Auseinandersetzung im Streitfall über eine Teilungsversteigerung erzwungen werden. Seit Inkrafttreten des MoPeG zum 1. Januar 2024 ist dieser Weg für Neufälle entfallen: An die Stelle der Teilungsversteigerung tritt nun die Liquidation der Gesellschaft nach §§ 735 ff. BGB. Für Ehepartner, die über eine gemeinsame GbR Immobilienvermögen halten, bedeutet dies, dass eine Trennung heute anders abgewickelt werden muss als noch vor wenigen Jahren – ein Aspekt, der in vielen älteren Ratgebern noch nicht berücksichtigt wird.

Unternehmensbewertung als Kernproblem im Scheidungsfall

Sowohl beim gesellschaftsrechtlichen Ausgleichsanspruch als auch beim familienrechtlichen Zugewinnausgleich steht regelmäßig dieselbe schwierige Frage im Zentrum: Wie viel ist das gemeinsam aufgebaute Unternehmen tatsächlich wert? Bei der Bestimmung des Zugewinns ist der Unternehmenswert beziehungsweise der Wert der Unternehmensbeteiligung jeweils zum Stichtag der Trennung beziehungsweise Zustellung des Scheidungsantrags zu ermitteln. Diese Bewertung erfordert in der Praxis regelmäßig ein sachverständiges Gutachten, da unterschiedliche Bewertungsmethoden zu erheblich abweichenden Ergebnissen führen können.

Konfliktfelder im Überblick

Folgende Konflikte sind typisch für Ehepartner, die gesellschaftsrechtlich über eine GbR verbunden sind:

Familienrecht

  • Familienrecht | Zugewinnausgleich, §§ 1372 ff. BGB: Wie hoch ist der eheliche Vermögenszuwachs?

Gesellschaftsrecht

  • Ehegatteninnengesellschaft, §§ 705 ff., 730 ff. BGB: Besteht überhaupt eine (stillschweigende) GbR?
  • Ausgleichsanspruch, §§ 730 ff., 738 BGB: Wie hoch ist der Anteil am gemeinsam erwirtschafteten Vermögen?
  • Immobilien-GbR | §§ 735 ff. BGB: Liquidation statt Teilungsversteigerung

Die Verzahnung von Familien- und Gesellschaftsrecht macht Ehegatten-GbR-Fälle zu einer der komplexesten Materien im Streit um gemeinsames Unternehmensvermögen. Wer hier ausschließlich familienrechtlich denkt, übersieht häufig eigenständige gesellschaftsrechtliche Ausgleichsansprüche – und verschenkt damit unter Umständen erhebliche Vermögenswerte. Umgekehrt kann eine rein gesellschaftsrechtliche Betrachtung familienrechtliche Besonderheiten wie Güterstand oder Unterhaltsansprüche außer Acht lassen.

Gerade wegen der kurzen Verjährungsfrist von drei Jahren und der komplexen Beweisanforderungen bei der Feststellung einer stillschweigenden Innengesellschaft sollte frühzeitig – idealerweise unmittelbar nach der Trennung – eine anwaltliche Prüfung beider Rechtsebenen erfolgen. Nur so lässt sich sicherstellen, dass sämtliche Ansprüche rechtzeitig erkannt, korrekt bewertet und vollständig durchgesetzt werden.

Melden Sie sich gerne frühzeitig bei mir, damit wir rechtzeitig und überlegt handeln können.

Ansprechpartner: Rechtsanwalt Uwe Martens
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Herzlich

Kanzlei elixir Rechtsanwaltsgesellschaft mbH · Rechtsanwalt Uwe Martens · Frankfurt am Main · Beratung im gesamten Raum Rhein-Main, Rhein-Neckar, Frankfurt am Main, Mainz, Wiesbaden, Darmstadt, Mannheim, Ludwigshafen, Kaiserslautern, Heidelberg – und bundesweit.

Dieser Text ist KI unterstützt erstellt worden.

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Autor: Rechtsanwalt Uwe Martens

Uwe Martens ist Rechtsanwalt bei der elixir Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Frankfurt am Main. Er ist besonders in den Bereichen Wirtschafts- / Unternehmensrecht, Gesellschaftsrecht, Gesellschafterstreit, Recht der Geschäftsführer, Vermögensschutz, Familienrecht, Inkasso und Inkasso-Abwehr tätig.

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