Das ist der Horror für einen Unternehmer: Zwei Gesellschafter, eine GbR – aber nur einer schuftet, während der andere seinen Gewinnanteil kassiert, ohne einen Finger zu rühren. Was auf dem Papier wie eine gleichberechtigte Partnerschaft aussieht, wird für viele Unternehmer zur bitteren Realität: Der eine investiert Zeit, Know-how und Nerven, der andere genießt die Früchte – oder blockiert sogar aktiv die Arbeit des anderen. Diese Konstellation ist kein Einzelfall, sondern einer der häufigsten Auslöser für eskalierende Gesellschafterstreitigkeiten in der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Wer betroffen ist, steht meist vor der Frage: Muss ich das hinnehmen oder gibt es rechtliche Hebel, um die Situation zu beenden?
Die gute Nachricht vorab: Das Gesetz – insbesondere nach der Reform durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG), das seit dem 1. Januar 2024 gilt – bietet mehrere Instrumente, um sich gegen einen untätigen oder treuwidrig handelnden Mitgesellschafter zur Wehr zu setzen. Hier zeige ich dir, welche rechtlichen Optionen konkret zur Verfügung stehen, worauf es bei der Durchsetzung ankommt und warum frühzeitiges anwaltliches Eingreifen über den wirtschaftlichen Fortbestand des Unternehmens entscheiden kann.
Eine GbR beruht in besonderem Maße auf gegenseitigem Vertrauen und dem Prinzip, dass jeder Gesellschafter zum gemeinsamen Zweck beiträgt. Nach der gesetzlichen Grundregel führen die Gesellschafter die Geschäfte gemeinschaftlich, sodass für viele Maßnahmen grundsätzlich die Zustimmung aller erforderlich ist, soweit der Gesellschaftsvertrag nichts anderes regelt. Wenn ein Gesellschafter faktisch keine Arbeitsleistung mehr erbringt, aber weiterhin am Gewinn beteiligt bleibt, wird dieses Gleichgewicht empfindlich gestört – und häufig entsteht daraus eine tiefergehende Vertrauenskrise, die den Fortbestand der gesamten Zusammenarbeit gefährdet.
Besonders brisant wird es, wenn der untätige Gesellschafter zusätzlich blockiert: etwa notwendige Beschlüsse verweigert, Zustimmungen verzögert oder aktiv gegen die Interessen der Gesellschaft handelt. Wer eine sachlich gebotene Entscheidung ohne triftigen Grund blockiert, verstößt gegen die gesellschafterliche Treuepflicht und handelt pflichtwidrig – mit erheblichen rechtlichen Konsequenzen.
Die gesellschafterliche Treuepflicht als zentraler Hebel
Jeder GbR-Gesellschafter unterliegt gegenüber der Gesellschaft und seinen Mitgesellschaftern einer Treuepflicht. Diese verpflichtet ihn dazu, die Interessen der Gesellschaft zu fördern und eigene Sonderinteressen nicht rücksichtslos durchzusetzen. Verstößt ein Gesellschafter schuldhaft gegen diese Pflicht – etwa durch dauerhafte Untätigkeit trotz vertraglich vereinbarter Arbeitsleistung oder durch Blockadeverhalten –, kann daraus ein Schadensersatzanspruch nach § 280 BGB entstehen. Der Bundesgerichtshof hat in mehreren Entscheidungen bestätigt, dass die Berufung auf die rechtliche Eigenständigkeit der Gesellschaft ausnahmsweise gegen Treu und Glauben verstoßen kann, wenn eine Treuepflichtverletzung der Gesellschafter zugrunde liegt.
Ist der Gesellschaft durch das Verhalten des untätigen Gesellschafters ein konkreter Schaden entstanden, lässt sich dieser Anspruch – sofern die Gesellschaft selbst durch den Konflikt blockiert ist – auch über die sogenannte actio pro socio, die Gesellschafterklage nach § 715 b BGB, gerichtlich durchsetzen. Diese Klageform ermöglicht es einem einzelnen Gesellschafter, Ansprüche der Gesellschaft im eigenen Namen einzuklagen, wenn die Geschäftsführung selbst untätig bleibt.
Entzug der Geschäftsführungsbefugnis als milderes Mittel
Bevor an einen vollständigen Ausschluss aus der Gesellschaft zu denken ist, sieht das Gesetz mit dem Entzug der Geschäftsführungsbefugnis nach § 715 Abs. 5 BGB ein deutlich milderes Mittel vor. Voraussetzung ist ein wichtiger Grund, etwa eine grobe Pflichtverletzung oder die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung. Der Bundesgerichtshof hat hierzu klargestellt: Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn das Verhältnis zu den übrigen Gesellschaftern nachhaltig zerstört ist und es diesen deshalb nicht mehr zumutbar ist, dass der betreffende Gesellschafter weiterhin Einfluss auf die Gesellschaftsbelange nimmt.
Verfahrensrechtlich ist dabei Sorgfalt geboten: Der betroffene Gesellschafter muss vor der Entscheidung zwingend angehört werden und darf beim Beschluss über seinen eigenen Entzug nicht mitstimmen. Bei einer klassischen Zwei-Personen-GbR – also genau der hier beschriebenen Konstellation – reicht bereits eine formlose, einseitige Erklärung des anderen Gesellschafters aus, um die Geschäftsführungsbefugnis zu entziehen, sofern ein wichtiger Grund tatsächlich vorliegt. Der Entzug wirkt sofort und ohne Kündigungsfrist. Über die Wirksamkeit einer solchen Maßnahme wird in der Praxis häufig im Wege einer gerichtlichen Feststellungsklage gestritten, weshalb eine saubere Dokumentation der Pflichtverletzungen von Anfang an entscheidend ist.
Steigerung: Der Ausschluss des Mitgesellschafters aus wichtigem Grund
Reicht der bloße Entzug der Geschäftsführungsbefugnis nicht aus, weil das Vertrauensverhältnis vollständig zerrüttet ist, kommt der vollständige Ausschluss des Gesellschafters aus der GbR in Betracht. Grundlage hierfür ist § 737 BGB in Verbindung mit § 723 Abs. 1 Satz 2 BGB. Voraussetzung ist zunächst, dass der Gesellschaftsvertrag eine sogenannte Fortsetzungsklausel enthält – ohne eine solche Regelung kann ein Gesellschafter grundsätzlich nicht aus der GbR ausgeschlossen werden, selbst wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Für die Prüfung, ob ein solcher wichtiger Grund tatsächlich gegeben ist, hat sich in der Praxis eine dreistufige Prüfung nach dem Ultima-Ratio-Prinzip etabliert:
1. Zunächst wird gefragt, ob der Grund abstrakt überhaupt geeignet ist, eine Kündigung oder einen Ausschluss zu rechtfertigen.
2. Anschließend ist zu prüfen, ob der Grund im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände – etwa der Dauer der Gesellschafterstellung oder etwaiger früherer Verdienste – tatsächlich so schwerwiegend ist, dass ein Ausschluss gerechtfertigt erscheint.
3. Zuletzt ist zu klären, ob nicht ein milderes Mittel, wie der bloße Entzug der Geschäftsführungsbefugnis, ausreichend gewesen wäre.
Diese Prüfung zeigt: Gerichte legen an einen Ausschluss strenge Maßstäbe an. Ein nicht ausreichend begründeter Ausschluss kann für nichtig erklärt werden, sodass eine sorgfältige rechtliche Vorbereitung unerlässlich ist.
Das Ausschließungsrecht steht dabei den übrigen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu, und die Ausschließung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem betroffenen Gesellschafter. Auch das OLG Hamm hat in einer aktuelleren Entscheidung bestätigt, dass ein schwerwiegender Verstoß gegen die gesellschaftliche Treuepflicht als wichtiger Grund für einen Ausschluss ausreichen kann.
Während früher die Kündigung oder der Tod eines Gesellschafters grundsätzlich zur Auflösung der gesamten Gesellschaft führte, führt dies nach neuer Rechtslage nun regelmäßig nur noch zum Ausscheiden des betroffenen Gesellschafters, während die Gesellschaft mit den übrigen Gesellschaftern fortbesteht. Das erleichtert Konfliktlösungen erheblich, weil das Unternehmen nicht mehr automatisch zerschlagen werden muss.
Zudem wurde das frühere Gesamthandsprinzip abgeschafft: Nicht mehr die Gesellschafter in gesamthänderischer Verbundenheit, sondern die GbR selbst ist nun Trägerin des Gesellschaftsvermögens. Auch die Gewinn- und Verlustverteilung richtet sich künftig primär nach den vereinbarten Beteiligungsverhältnissen und erst nachrangig nach dem Wert der Beiträge und Einlagen – ein Aspekt, der gerade in der hier beschriebenen Konstellation relevant wird, wenn Arbeitsleistung und Kapitaleinlage stark auseinanderfallen. Ausscheidende Gesellschafter haften im Übrigen weiterhin für Pflichtverletzungen, die vor ihrem Ausscheiden begangen wurden.
Handlungsoptionen im Überblick
Folgende Handlungsmöglichkeiten stehen dir rechtlich zu:
1. Schadensersatz wegen Treuepflichtverletzung nach § 280 BGB i.V.m. Treuepflicht: Das setzt eine schuldhafte Pflichtverletzung und einen konkreten Schaden voraus. Ergebnis: Ausgleich des Vermögensschadens
2. Actio pro socio (Gesellschafterklage) nach § 715 b BGB, wobei es sich um Ansprüche der Gesellschaft handelt, wobei die Klage im eigenen Namen für die Gesellschaft erhoben wird.
3. Entzug der Geschäftsführungsbefugnis nach § 715 Abs. 5 BGB. Hierfür ist ein sogenannter wichtiger Grund, z. B. eine grobe Pflichtverletzung, erforderlich. Liegt dieser vor, kann sofortige Wirkung eintreten, ohne dass eine Frist abzuwarten ist.
4. Ausschluss aus der Gesellschaft nach § 737 BGB i.V.m. § 723 Abs. 1 S. 2 BGB: Auich hier ist ein wichtiger Grund erforderlich. Bei einer in der Satzung vereinbarten Fortsetzungsklausel besteht die Gesellschaft fort.
Die Abgrenzung, ob bereits ein „wichtiger Grund“ vorliegt oder ob zunächst mildere Mittel wie eine Abmahnung oder der bloße Entzug der Geschäftsführungsbefugnis ausreichen müssen, ist stets eine Einzelfallentscheidung, die unter Berücksichtigung sämtlicher individueller Umstände getroffen wird. Formfehler bei Beschlussfassungen, eine fehlende Anhörung des betroffenen Gesellschafters oder eine unzureichende Dokumentation der Pflichtverletzungen können dazu führen, dass eine an sich berechtigte Maßnahme vor Gericht keinen Bestand hat. Wer als „arbeitender“ Gesellschafter also frühzeitig die richtigen Schritte einleitet – von der Beweissicherung über die formgerechte Beschlussfassung bis zur gerichtlichen Durchsetzung – schützt nicht nur seine eigene wirtschaftliche Position, sondern auch den Fortbestand des gemeinsam aufgebauten Unternehmens.
Gerade weil die Fristen kurz und die formalen Anforderungen streng sind, sollte bei den ersten Anzeichen eines solchen Konflikts frühzeitig rechtlicher Rat eingeholt werden. Eine falsch formulierte oder verfahrensfehlerhafte Entzugs- oder Ausschlusserklärung kann sich später als vollständig unwirksam herausstellen und die eigene Position sogar verschlechtern.
Melden dich gerne frühzeitig bei mir, damit wir rechtzeitig und überlegt handeln können.
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Herzlich

Kanzlei elixir Rechtsanwaltsgesellschaft mbH · Rechtsanwalt Uwe Martens · Frankfurt am Main · Beratung im gesamten Raum Rhein-Main, Rhein-Neckar, Frankfurt am Main, Mainz, Wiesbaden, Darmstadt, Mannheim, Ludwigshafen, Kaiserslautern, Heidelberg – und bundesweit.
Dieser Text ist KI unterstützt erstellt worden.



