„Das kann doch nicht sein, das Geld ist einfach weg.“ Genau mit diesem Satz beginnen die meisten Gespräche, die ich als Anwalt in Frankfurt am Main, Mannheim oder Heidelberg mit Gesellschaftern führe, deren Geschäftsführer Gelder der GmbH veruntreut hat. Der Schock sitzt tief, denn oft handelt es sich nicht um Fremde, sondern um Personen, denen jahrelang vertraut wurde. Dieser Beitrag erklärt Ihnen, wie Sie den Verdacht auf Untreue sichern, welche Ansprüche und Fristen jetzt zählen und welche Schritte Sie in der richtigen Reihenfolge gehen sollten. Sie sind mit dieser Erfahrung nicht allein – ich begleite regelmäßig Gesellschafter in exakt dieser Ausgangslage.
Wenn aus Vertrauen ein Schaden wird: Ihre Situation
Der Griff in die Kasse zeigt sich in der Praxis selten als einmaliger, offensichtlicher Diebstahl. Häufiger handelt es sich um schleichende Muster: private Ausgaben über das Geschäftskonto, fingierte Rechnungen an Scheinlieferanten, überhöhte Gehälter an nahestehende Personen, Bareinnahmen, die nie in der Kasse landen, oder Zahlungen an sich selbst unter dem Deckmantel angeblicher Beraterhonorare.
Besonders tückisch wird die Lage, wenn der Geschäftsführer zugleich Mitgesellschafter ist oder über Jahre nahezu uneingeschränkten Zugriff auf Konten und Buchhaltung hatte. In solchen Konstellationen – die mir aus der Beratungspraxis im Rhein-Main-Gebiet und im Rhein-Neckar-Raum, etwa aus Wiesbaden, Mainz, Darmstadt und Ludwigshafen, immer wieder bekannt sind – wird der Schaden oft erst durch Zufall entdeckt: eine Bank fragt nach, ein Steuerberater bemerkt Auffälligkeiten, oder ein neuer Mitgesellschafter sichtet erstmals die Bücher genauer.
Welche Ansprüche Ihnen zustehen und welche Fristen zählen
Untreue durch den Geschäftsführer berührt mehrere Rechtsebenen gleichzeitig, die Sie als Gesellschafter kennen sollten, um richtig zu handeln.
Zivilrechtlich haftet der Geschäftsführer der Gesellschaft nach § 43 Abs. 2 GmbHG auf Schadensersatz, wenn er seine Pflichten aus § 43 Abs. 1 GmbHG – die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns – verletzt hat. Die unrechtmäßige Entnahme von Geldern ist ein klassischer Fall einer solchen Pflichtverletzung. Der Anspruch steht der GmbH selbst zu; über seine Geltendmachung entscheidet die Gesellschafterversammlung nach § 46 Nr. 8 GmbHG.
Strafrechtlich kommt vor allem der Tatbestand der Untreue nach § 266 StGB in Betracht, wenn der Geschäftsführer seine Verfügungsmacht über das Gesellschaftsvermögen missbraucht und der Gesellschaft dadurch einen Vermögensnachteil zufügt. Je nach Sachverhalt sind zusätzlich Betrug nach § 263 StGB, Urkundenfälschung nach § 267 StGB oder steuerliche Tatbestände wie § 370 AO einschlägig, etwa wenn veruntreute Gelder zugleich zu falschen Steuererklärungen geführt haben.
Für die praktische Durchsetzung sind Fristen entscheidend. Zivilrechtliche Schadensersatzansprüche unterliegen der regelmäßigen Verjährung, die grundsätzlich mit Kenntnis von Schaden und Schädiger zu laufen beginnt; strafrechtliche Verfolgungsverjährung richtet sich nach der Schwere der Tat und kann bei Untreue mehrere Jahre betragen. Wichtig ist: Je länger mit der Sicherung von Beweisen gewartet wird, desto wahrscheinlicher werden Kontoauszüge unzugänglich, Buchhaltungsunterlagen verändert oder Vermögenswerte des Geschäftsführers ins Ausland verschoben – und desto schwerer wird die Rückführung des Schadens.
In dieser Reihenfolge sollten Sie jetzt vorgehen
Der erste und wichtigste Schritt ist die stille Beweissicherung, bevor der Geschäftsführer von Ihrem Verdacht erfährt. Kontoauszüge, Buchhaltungsunterlagen, Verträge und Kommunikation sollten gesichert werden, solange noch Zugriff darauf besteht – denn ab dem Moment der Konfrontation besteht die Gefahr, dass Unterlagen verändert oder vernichtet werden.
Im zweiten Schritt wird der Sachverhalt rechtlich eingeordnet: Handelt es sich tatsächlich um eine Pflichtverletzung oder gibt es eine plausible geschäftliche Erklärung? Diese Einordnung entscheidet darüber, welche der folgenden Schritte sinnvoll sind. Parallel sollte geprüft werden, ob vorläufige Sicherungsmaßnahmen erforderlich sind, etwa eine sofortige Suspendierung von Kontovollmachten, um weiteren Schaden zu verhindern.
Drittens erfolgt die förmliche Befassung der Gesellschafterversammlung: Beschluss über die Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs, gegebenenfalls über die Abberufung des Geschäftsführers nach § 38 GmbHG. Viertens ist zu entscheiden, ob parallel Strafanzeige erstattet wird – dies kann zusätzlichen Druck erzeugen und im Ermittlungsverfahren weitere Beweismittel zutage fördern, etwa durch Kontenermittlungen der Staatsanwaltschaft.
Ein Beispiel aus der Beratungspraxis im Raum Frankfurt am Main zeigt den typischen Ablauf: Ein Gesellschafter bemerkte über mehrere Jahre wiederkehrende Zahlungen an eine vermeintliche Beratungsfirma, die sich als Scheinunternehmen des Geschäftsführers herausstellte. Durch zügige Sicherung der Kontoauszüge, einen wirksamen Abberufungsbeschluss und eine parallel erstattete Strafanzeige konnte ein erheblicher Teil der veruntreuten Summe im Wege der Vermögensabschöpfung zurückgeführt werden.
Diese Fehler kosten Sie Zeit, Geld und Beweise
Der gravierendste Fehler ist die direkte Konfrontation des Geschäftsführers, bevor Beweise gesichert sind. Wer den Verdacht vorzeitig offenlegt, riskiert, dass Unterlagen verschwinden oder Konten geleert werden.
Ebenso problematisch ist es, allein auf eine interne, informelle Klärung zu setzen, ohne einen förmlichen Gesellschafterbeschluss zu fassen. Ohne wirksamen Beschluss fehlt der Gesellschaft die rechtliche Grundlage, den Schadensersatzanspruch durchzusetzen. Viele Gesellschafter zögern zudem zu lange mit der Strafanzeige, aus Sorge vor Reputationsschäden – dabei sichert gerade das Ermittlungsverfahren häufig entscheidende Beweismittel, auf die Sie zivilrechtlich keinen eigenen Zugriff hätten.
Ein weiterer typischer Fehler: Die Schadenshöhe wird vorschnell geschätzt, ohne eine belastbare, dokumentierte Aufstellung zu erstellen. Im gerichtlichen Verfahren wird dies regelmäßig angreifbar und schwächt die eigene Position erheblich.
Wie ich Sie in dieser Situation konkret unterstütze
Ich, Rechtsanwalt Uwe Martens, elixir Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Frankfurt am Main, begleite Gesellschafter regelmäßig bei der Aufklärung und Durchsetzung von Ansprüchen wegen veruntreuter Gesellschaftsgelder – auch im Raum Wiesbaden, Darmstadt, Mannheim, Ludwigshafen und Heidelberg. Mein Vorgehen verbindet zivilrechtliche Durchsetzung mit strafrechtlicher Strategie, da beide Ebenen bei Untreue durch den Geschäftsführer eng zusammenwirken.
Konkret unterstütze ich Sie bei der rechtssicheren Sicherung von Beweisen, der Aufarbeitung der Schadenshöhe anhand der Buchhaltung, der Vorbereitung des erforderlichen Gesellschafterbeschlusses, der Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs sowie – falls sinnvoll – der Erstattung einer strafrechtlich fundierten Anzeige. Spätestens dann, wenn Sie konkrete Auffälligkeiten in der Buchhaltung feststellen oder der Geschäftsführer Auskünfte verweigert, sollte rechtliche Unterstützung hinzugezogen werden, da jeder weitere Tag den Zugriff auf Vermögenswerte erschweren kann.
Handeln Sie jetzt, um den Schaden zu begrenzen
Fassen Sie den Ablauf als klaren Plan auf: Beweise sichern, Sachverhalt einordnen, Gesellschafterversammlung befassen, Ansprüche durchsetzen und die Option einer Strafanzeige prüfen. Je früher Sie handeln, desto größer ist die Chance, den entstandenen Schaden tatsächlich zurückzuführen, statt ihn nur nachträglich zu dokumentieren.
Ich prüfe kurzfristig Ihre Unterlagen, ordne den Sachverhalt rechtlich ein und entwickle mit Ihnen die passende Strategie zwischen zivilrechtlicher Durchsetzung und Strafanzeige. Für eine erste Einschätzung genügt in der Regel die Übersendung der auffälligen Kontoauszüge, Rechnungen und einer kurzen Schilderung des Sachverhalts.
Melden Sie sich gerne frühzeitig bei mir, damit wir rechtzeitig und überlegt handeln können.
Ansprechpartner: Rechtsanwalt Uwe Martens
Telefon: (0 69) 95 92 91 90
Mail: fragen@recht-hilfreich.de
Melden Sie sich am besten jetzt direkt!
Herzlich

Kanzlei elixir Rechtsanwaltsgesellschaft mbH · Rechtsanwalt Uwe Martens · Frankfurt am Main · Beratung im gesamten Raum Rhein-Main, Rhein-Neckar, Frankfurt am Main, Mainz, Wiesbaden, Darmstadt, Mannheim, Ludwigshafen, Heidelberg.
Checkliste: So sichern Sie Ihre Position sofort
Kontoauszüge und Buchhaltungsunterlagen sichern, bevor der Verdacht offengelegt wird; verdächtige Zahlungen und Vertragspartner dokumentieren; Kontovollmachten des Geschäftsführers auf Einschränkung prüfen; Gesellschafterversammlung förmlich einberufen; Beschluss über Schadensersatzanspruch und gegebenenfalls Abberufung fassen; Entscheidung über Strafanzeige treffen; rechtliche Begleitung frühzeitig einbinden.
FAQ zur Veruntreuung durch den Geschäftsführer
Woran erkenne ich, dass es sich rechtlich um Untreue und nicht nur um einen Buchhaltungsfehler handelt?
Entscheidend ist, ob der Geschäftsführer seine Verfügungsmacht bewusst zum eigenen Vorteil missbraucht hat. Im Einzelfall ist dies anhand der Unterlagen genau zu prüfen.
Sollte ich zuerst zivilrechtlich vorgehen oder Strafanzeige erstatten?
Häufig ist eine Kombination sinnvoll, da das Ermittlungsverfahren zusätzliche Beweismittel liefern kann. Im Einzelfall ist die Reihenfolge sorgfältig abzustimmen.
Kann ich als einzelner Gesellschafter handeln, wenn die Mehrheit zögert?
Grundsätzlich steht der Schadensersatzanspruch der Gesellschaft zu. Bleibt die Mehrheit untätig, kann im Einzelfall eine actio pro socio in Betracht kommen.
Was passiert, wenn der Geschäftsführer kein Vermögen mehr hat?
Dann ist zu prüfen, ob eine Vermögensabschöpfung im Strafverfahren möglich ist oder ob Ansprüche gegen Dritte, etwa Scheinlieferanten, bestehen.
Wie schnell muss ich handeln, um Beweise nicht zu verlieren?
Sehr zeitnah. Kontodaten und Buchhaltungssysteme können sich schnell verändern; eine frühzeitige, dokumentierte Sicherung ist daher entscheidend.



