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Geschäftsführer in mehreren Firmen – Diese rechtlichen Grenzen sollten Sie kennen

Zwei, drei oder sogar mehr Geschäftsführerpositionen gleichzeitig – für viele Unternehmer ist das Alltag, insbesondere in Firmengruppen oder bei mehreren eigenen Beteiligungen. Doch was zeitlich machbar erscheint, ist rechtlich nicht automatisch unproblematisch. Dieser Beitrag beantwortet die zentrale Frage, die sich in dieser Konstellation stellt: Wie viele Geschäftsführungen darf ich übernehmen, worauf muss ich bei Wettbewerbsverboten und Zeitkonflikten achten, und wann wird eine Doppelfunktion zum echten Haftungsrisiko? Sie sind mit dieser Frage nicht allein – gerade in wachsenden Unternehmensstrukturen im Rhein-Main-Gebiet begegnet mir diese Konstellation regelmäßig.

Mehrere Geschäftsführungen, ein rechtliches Spannungsfeld

Die Übernahme mehrerer Geschäftsführerpositionen ist rechtlich grundsätzlich zulässig – es gibt keine gesetzliche Obergrenze, wie viele GmbHs eine Person gleichzeitig leiten darf. Problematisch wird es jedoch dort, wo die verschiedenen Unternehmen im gleichen oder einem angrenzenden Geschäftsfeld tätig sind, wo zeitliche Kapazitäten erkennbar nicht ausreichen oder wo Interessen der verschiedenen Gesellschaften miteinander kollidieren.

In der Beratungspraxis im Raum Frankfurt am Main, Wiesbaden, Mainz und Darmstadt begegnen mir vor allem drei typische Konstellationen: der Unternehmer, der mehrere eigene Gesellschaften parallel führt, der Fremdgeschäftsführer, der zusätzlich eine Geschäftsführung bei einem anderen Unternehmen übernimmt, sowie die Konzern- oder Gruppenstruktur, in der eine Person mehrere Tochtergesellschaften gleichzeitig leitet. Im Raum Mannheim, Ludwigshafen und Heidelberg zeigt sich zudem häufig eine vierte Variante: Geschäftsführer, die parallel eine Geschäftsführung bei einem Wettbewerber oder einem Geschäftspartner ihrer eigenen GmbH übernehmen, ohne die Kollisionsmöglichkeiten vorher zu prüfen.

Wettbewerbsverbot, Treuepflicht und Zeitbindung: Die rechtlichen Grenzen

Mehrere Geschäftsführerpositionen berühren vor allem drei rechtliche Aspekte, die getrennt betrachtet werden müssen, in der Praxis aber häufig zusammenwirken.

Der erste Aspekt ist das aus der organschaftlichen Treuepflicht abgeleitete Wettbewerbsverbot. Nach § 43 Abs. 1 GmbHG hat der Geschäftsführer die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns anzuwenden; daraus folgt, dass er grundsätzlich keine Geschäftsführung bei einem Konkurrenzunternehmen übernehmen darf, ohne dass die Gesellschafter dem zugestimmt haben. Verstößt er dagegen, kann dies eine Pflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 GmbHG darstellen und Schadensersatzansprüche der jeweils betroffenen Gesellschaft auslösen.

Der zweite Aspekt betrifft die zeitliche Verfügbarkeit. Der Anstellungsvertrag verpflichtet den Geschäftsführer in der Regel zu einem bestimmten Einsatz seiner Arbeitskraft für die jeweilige Gesellschaft. Übernimmt er weitere Geschäftsführungen, ohne dass dies mit der ursprünglichen Gesellschaft abgestimmt ist, kann dies als Pflichtverletzung gewertet werden, selbst wenn die zusätzliche Tätigkeit inhaltlich keine Konkurrenz darstellt. Häufig sehen Anstellungsverträge daher ausdrückliche Zustimmungsvorbehalte für weitere Geschäftsführungspositionen vor.

Der dritte Aspekt ist der Umgang mit Interessenkonflikten, wenn eine Person mehrere Gesellschaften leitet, die Geschäfte miteinander abschließen. Hier drohen Fälle, in denen der Geschäftsführer auf beiden Seiten eines Vertrags steht – rechtlich relevant wird dies vor allem im Hinblick auf das Verbot des Selbstkontrahierens nach § 181 BGB, wonach ein Vertreter grundsätzlich nicht zugleich im eigenen Namen und im Namen des Vertretenen handeln darf, sofern die Satzung dies nicht ausdrücklich erlaubt oder die Gesellschafter befreit haben. Fehlt eine solche Befreiung, kann ein zwischen den beiden Gesellschaften geschlossenes Geschäft unwirksam sein.

So gestalten Sie mehrere Geschäftsführungen rechtssicher

Bevor Sie eine weitere Geschäftsführung übernehmen, sollten Sie zunächst Ihren bestehenden Anstellungsvertrag prüfen. Viele Verträge enthalten bereits konkrete Zustimmungsvorbehalte für zusätzliche Geschäftsführungspositionen, die vorrangig zu beachten sind.

Im zweiten Schritt sollten Sie die Geschäftsfelder beider Gesellschaften sorgfältig vergleichen. Bestehen inhaltliche Überschneidungen oder ist eine der beiden Gesellschaften Kunde, Lieferant oder Wettbewerber der anderen, ist eine besonders sorgfältige Prüfung erforderlich. In diesen Fällen ist die ausdrückliche Zustimmung der jeweiligen Gesellschafterversammlungen der sicherste Weg, um spätere Haftungsrisiken auszuschließen.

Drittens sollten Sie prüfen, ob Geschäfte zwischen den von Ihnen geführten Gesellschaften geplant sind. In diesem Fall ist eine Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens nach § 181 BGB erforderlich, die entweder in der Satzung bereits vorgesehen sein kann oder gesondert durch Gesellschafterbeschluss erteilt werden muss. Viertens sollte die Zustimmung beider Seiten dokumentiert werden, idealerweise durch einen förmlichen Beschluss, der die zusätzliche Tätigkeit konkret beschreibt.

Ein Beispiel aus der Praxis im Rhein-Neckar-Gebiet verdeutlicht die Relevanz dieser Schritte: Ein Geschäftsführer leitete zugleich zwei verbundene Unternehmen und schloss zwischen beiden einen Liefervertrag ab, ohne über eine Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot zu verfügen. Der Vertrag war in der Folge zunächst unwirksam und musste nachträglich durch einen Gesellschafterbeschluss genehmigt werden – ein Aufwand, der sich durch vorherige Prüfung leicht hätte vermeiden lassen.

Diese Fehler führen zu unnötigen Risiken

Ein häufiger Fehler ist die Annahme, mehrere Geschäftsführungen seien automatisch unproblematisch, solange keine direkte Namensgleichheit der Geschäftsfelder besteht. Tatsächlich reicht bereits eine teilweise Überschneidung oder eine Geschäftsbeziehung zwischen den Gesellschaften aus, um rechtliche Fragen aufzuwerfen.

Ebenso riskant ist es, Geschäfte zwischen den eigenen Gesellschaften abzuschließen, ohne die Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot nach § 181 BGB zu prüfen. Ohne diese Befreiung drohen unwirksame Verträge, die im Nachhinein aufwendig korrigiert werden müssen. Viele Geschäftsführer versäumen zudem, die Übernahme einer weiteren Position mit dem bestehenden Anstellungsvertrag abzustimmen, und riskieren damit eine Pflichtverletzung, selbst wenn die neue Tätigkeit inhaltlich völlig unbedenklich wäre. Schließlich wird häufig übersehen, dass auch bei zeitlicher Doppelbelastung eine ordnungsgemäße Erfüllung der Geschäftsführerpflichten in beiden Gesellschaften sichergestellt sein muss – eine erkennbare Überforderung kann selbst ohne Interessenkonflikt zum Haftungsproblem werden.

Wie ich Sie bei mehreren Geschäftsführungen unterstütze

Ich, Rechtsanwalt Uwe Martens, elixir Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Frankfurt am Main, berate Geschäftsführer und Unternehmer regelmäßig bei der rechtssicheren Ausgestaltung mehrerer Geschäftsführungspositionen – auch im Raum Wiesbaden, Darmstadt, Mannheim und Heidelberg. Besonders bei Firmengruppen und mehreren eigenen Beteiligungen kenne ich die typischen Fallstricke rund um Wettbewerbsverbot, Zustimmungsvorbehalte und Selbstkontrahierungsverbot.

Konkret unterstütze ich Sie bei der Prüfung bestehender Anstellungsverträge auf Zustimmungsvorbehalte, der rechtlichen Einordnung möglicher Interessenkonflikte zwischen den betroffenen Gesellschaften, der Vorbereitung erforderlicher Gesellschafterbeschlüsse sowie der Gestaltung wirksamer Befreiungen vom Selbstkontrahierungsverbot. Spätestens dann, wenn Geschäfte zwischen den von Ihnen geführten Gesellschaften geplant sind oder eine neue Geschäftsführung in einem verwandten Geschäftsfeld hinzukommen soll, sollte eine rechtliche Prüfung erfolgen, bevor Verträge geschlossen oder Positionen übernommen werden.

Ihr nächster Schritt zu rechtssicheren Doppelfunktionen

Prüfen Sie vor der Übernahme einer weiteren Geschäftsführung, ob Ihr bestehender Anstellungsvertrag Zustimmungsvorbehalte enthält und ob zwischen den betroffenen Gesellschaften inhaltliche Überschneidungen oder Geschäftsbeziehungen bestehen. Sind Geschäfte zwischen beiden Gesellschaften geplant, klären Sie frühzeitig, ob eine Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot erforderlich ist.

Ich prüfe kurzfristig Ihre Anstellungsverträge und die Struktur der betroffenen Gesellschaften und zeige Ihnen auf, welche Zustimmungen und Beschlüsse erforderlich sind. Für eine erste Einschätzung genügt in der Regel die Übersendung der Anstellungsverträge und einer kurzen Beschreibung der geplanten Konstellation.

Melden Sie sich gerne frühzeitig bei mir, damit wir rechtzeitig und überlegt handeln können.

Ansprechpartner: Rechtsanwalt Uwe Martens
Telefon: (0 69) 95 92 91 90
Mail: fragen@recht-hilfreich.de

Melden Sie sich am besten jetzt direkt!

Herzlich

Kanzlei elixir Rechtsanwaltsgesellschaft mbH · Rechtsanwalt Uwe Martens · Frankfurt am Main · Beratung im gesamten Raum Rhein-Main, Rhein-Neckar, Frankfurt am Main, Mainz, Wiesbaden, Darmstadt, Mannheim, Ludwigshafen, Kaiserslautern, Heidelberg – und bundesweit.

Dieser Text ist KI unterstützt erstellt worden.

Checkliste: Mehrere Geschäftsführungen rechtssicher gestalten

Bestehenden Anstellungsvertrag auf Zustimmungsvorbehalte für Nebentätigkeiten prüfen; Geschäftsfelder beider Gesellschaften auf inhaltliche Überschneidungen vergleichen; bestehende Geschäftsbeziehungen zwischen den Gesellschaften identifizieren; Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot nach § 181 BGB prüfen und gegebenenfalls einholen; Zustimmung der jeweiligen Gesellschafterversammlungen dokumentieren; zeitliche Kapazitäten realistisch einschätzen; Regelung regelmäßig überprüfen, wenn sich Geschäftsfelder oder Beteiligungsstrukturen ändern.

FAQ zur Geschäftsführung in mehreren Firmen

Gibt es eine gesetzliche Höchstzahl für gleichzeitige Geschäftsführungen?
Nein, eine feste Obergrenze existiert nicht. Entscheidend sind stattdessen Wettbewerbsverbot, vertragliche Regelungen und die tatsächliche Erfüllung der Pflichten in jeder Gesellschaft.

Brauche ich für jede weitere Geschäftsführung die Zustimmung der bestehenden Gesellschafter?
Häufig ja, insbesondere wenn der Anstellungsvertrag einen entsprechenden Zustimmungsvorbehalt enthält oder eine inhaltliche Nähe zum bestehenden Geschäftsfeld besteht.

Was bedeutet das Verbot des Selbstkontrahierens konkret?
Es untersagt grundsätzlich, dass eine Person bei einem Vertrag gleichzeitig beide Vertragsparteien vertritt, es sei denn, sie ist davon ausdrücklich befreit worden.

Kann ein ohne Befreiung geschlossener Vertrag nachträglich wirksam werden?
Im Einzelfall ist zu prüfen, ob eine nachträgliche Genehmigung durch die Gesellschafter möglich ist.

Was passiert, wenn ich zwei Gesellschaften leite, die tatsächlich Wettbewerber sind?
Dies kann einen Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot darstellen und Schadensersatzansprüche auslösen, sofern keine wirksame Zustimmung der Gesellschafter vorliegt.

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Autor: Rechtsanwalt Uwe Martens

Uwe Martens ist Rechtsanwalt bei der elixir Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Frankfurt am Main. Er ist besonders in den Bereichen Wirtschafts- / Unternehmensrecht, Gesellschaftsrecht, Gesellschafterstreit, Recht der Geschäftsführer, Vermögensschutz, Familienrecht, Inkasso und Inkasso-Abwehr tätig.

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