Die Gewerkschaft der Polizei (hier: Landesbezirk Baden-Würrtemberg e.V.) fordert für Ihre Mitglieder Schmerzensgeld, wenn diese von Bürgern beleidigt worden sein sollen.
Im Einzelnen liegen uns folgende Forderungen vor:
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Wiederholt beleidigt mit: „Ihr Wichser, Scheißbullen, Dorfbullen, Stadtbullen, Arschlöcher, Du Wichser“
- 250,00 €
Wie oben und zusätzlich die Frage, ob der Beamte gesoffen hätte, er habe so eine versoffene Stimme.
- 350,00 €
Wiederholt beleidigt mit: „da kommt ja sogar ein drittes Bullentaxi; Bullen; Dorfbullen; Stadtbullen; Arschlöcher; Wichser; ihr blöden Bullen“ und neben einen Polizisten auf den Boden spucken
- 350,00 €
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Unseres Erachtens sind die Forderungen nicht gerechtfertigt. Die überwiegende Rechtsprechung sieht hier keinen Schadensersatzanspruch, da schon kein schwerwiegender Eingriff in ein Persönlichkeitsrecht vorliegt. Ein Polizist dürfte in der Regel in seinem Charakter so gefestigt sein, dass ihm sicher häufig vorkommende Beleidigungen kaum etwas ausmachen dürften:
[blockquote]„Für die beleidigenden Äußerungen steht dem Kl. ein Schadensersatzanspruch nicht zu. § 847 BGB gewährt Schmerzensgeld bei derartigen Beeinträchtigungen nicht, und es ist gefestigte Rechtsprechung, dass bei Verletzungen des Persönlichkeitsrechts gem. § 823 BGB ein auf Geldzahlung gerichteter Schadensersatzanspruch nur besteht, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise ausgeglichen werden kann. Dabei ist der Umstand zu berücksichtigen, dass der Bekl. angetrunken war und sich die Beschimpfungen im Wesentlichen nicht gegen den Kl. als Person, sondern in seiner Eigenschaft als Polizist gerichtet haben.“ [/blockquote]
LG Münster, Urteil vom 29. 8. 2002 – 8 S 210/02
[blockquote]„Die Kammer teilt die Würdigung des AG, dass unter Berücksichtigung des objektiven Angriffs und des subjektiven Verschuldens kein schwerwiegender Eingriff vorliegt. Bei Beleidigungen wie „Scheiß Bullenschwein“ oder „dummes Arschloch“ handelt es sich um Beschimpfungen, die sich im Wesentlichen nicht gegen den Kl. als Person, sondern in seiner Eigenschaft als Polizist gerichtet haben.“[/blockquote]
LG Oldenburg, NJW-RR 2013, 927
Das Bundesverfassungsgericht geht sogar davon aus, dass sich Staatsbedienstete heftige, auch persönlich gemeinte Kritik gefallen lassen müssen, die ihnen sogar die Fähigkeit zum Beruf abspricht. In dem dort vorliegenden Fall ging es um die Beleidigung eines Richters: BVerfG, NJW 2009, 3016 hier: „durchgeknallter Richter“ und BVerfG, NJW 2007, 2839 hier: „Sie sind eine Schande für die deutsche Richterschaft“.
Inbesondere wenn auch ein Strafverfahren wegen der Beleidigung eingeleitet wird und/oder der Betroffene stark alkoholisiert ist, kann in der Regel kein Schmerzensgeldanspruch bestehen:
[blockquote]„Die Beleidigung eines Polizeibeamten durch einen alkoholisierten Radfahrer (1,49‰) gebietet nicht die Verurteilung zur Zahlung eines Schmerzensgeldes, insbesondere wenn eine Genugtuung durch einen Strafbefehl erfolgt ist.“[/blockquote]
LG Oldenburg, Hinweisbeschuss vom 7. 2. 2013 – 5 S 595/12
Dies ist allerdings kein Freibrief zur Beamtenbeleidigung. Eine Straftat kann dennoch vorliegen, die völlig unabhängig von zivilrechtslichen Schadensersatzansprüchen ist. Dennoch raten wir im Eizelfall zu einer Prüfung, ob die Ansprüche der Polizisten auf Schmerzensgeld gerechtfertigt sind. Rufen Sie uns an, gerne helfen wir Ihnen weiter.
UPDATE Nov. 2015: Das Amtsgericht Wertheim hat in einem Verfahren gegen unseren Mandanten ein Schmerzensgeld ebenfalls abgelehnt. Die Klage der Gewerkschaft der Polizei wurde abgewiesen.
Hi, wie sieht es aus mit auf dem Bodenspucken?
ist dies eine Beamtenbeleidigung?
und wie ist es mit 1,59Promille als Passant an Karneval/Fasching?