In einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) hat dieser entschieden (BGH Urteil vom 21.07.2016 – I ZR 229/15), dass der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters (Handelsvertreterausgleichsanspruch) einem Kommissionsagenten bei Beendigung des Kommissionsagenturvertrags ebenfalls zusteht.
Bedingung ist allerdings, dass dem Kommittenten bei Beendigung des Vertragsverhältnisses der Kundenstamm überlassen wird und der Kommissionsagent in die Absatzorganisation eingebunden ist. Dies dürfte jedoch nicht selten der Fall sein.
Der BGH führt hierzu aus, dass wenn der Kommissionsagent in von dem Kommittenten angemieteten Räumen einen filialähnlich organisierten Markt betreibe und der Kommittent über ein von ihm vorinstalliertes Kassensystem ständigen Zugriff auf Informationen zu allen Verkaufsvorgängen und auf sämtliche von den Kunden im Rahmen des Bezahlvorgangs mitgeteilten personenbezogenen Daten habe, sei von einer faktischen Kontinuität des Kundenstamms auszugehen, wenn der Kommittent nach Beendigung des Kommissionsagenturverhältnisses den Markt unter derselben Geschäftsbezeichnung in denselben Geschäftsräumen weiterführen könne.
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