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Der Aufsichtsrat einer GmbH: Pflicht oder Kür?

Während der Beirat einer GmbH im Gesetz nicht vorgesehen ist, kennt das GmbH-Recht den Aufsichtsrat. Manchmal muss er sogar zwingend eingerichtet werden. Wann ist das der Fall? Und wann und wie errichte ich einen freiwilligen Aufsichtsrat?

Ein Aufsichtsrat ist zwingend einzurichten, wenn deine GmbH eine Mindestgröße erreicht hat. Beschäftigst du innerhalb einer GmbH mehr als 500 Arbeitnehmern, musst du einen Aufsichtsrat einrichten. Wenn bei dir mehr als 2000 Mitarbeiter beschäftigt sind, sind die Regeln für den Aufsichtsrat besonders in Bezug auf die Zusammensetzung noch mal genauer gesetzlich geregelt. Hier besteht also die Pflicht (sogenannter obligatorischer Aufsichtsrat).

Hast du, wie die Mehrzahl aller GmbH-Unternehmer, weniger Mitarbeiter, besteht für dich keine Pflicht, einen Aufsichtsrat einzurichten. Es kann für Dich trotzdem sinnvoll sein. Wieso, erkläre ich Dir hier. Das ist die Kür, also freiwillig (sogenannter fakultativer Aufsichtsrat).

Wenn du einen Aufsichtsrat errichten möchtest, ist dazu eine Satzungsänderung erforderlich. Die Gesellschafter gründen einen Aufsichtsrat durch Beschluss in der Gesellschafterversammlung und Änderung des Gesellschaftsvertrages. Für diese freiwillige Einrichtung des Aufsichtsrates greifen bestimmte Vorschriften des Aktienrechts entsprechend (§ 52 GmbHG in Verbindung mit Aktiengesetz). Wer die Wirkung des Aktienrechts nicht haben möchte, kann in der Satzung dies ausschließen. Ich empfehle das auch meistens, weil dann eine individuellere Ausgestaltung möglich ist und keine Aktienrechtskenntnisse nötig werden. Bei einer auf dich in deinem Betrieb angepassten Satzung helfe ich dir gerne. Sprich mich bitte einfach an.

Sofern du keine anderweitige Regelung getroffen hast, setzt sich der freiwillige Aufsichtsrat aus drei Personen zusammen. Je nach Grundkapital kann der Aufsichtsrat bis zu 21 Mitglieder umfassen. Bei jeder Änderung der Aufsichtsratmitglieder ist eine aktualisierte Liste der Aufsichtsratsmitglieder an das Handelsregister zu reichen. In diese Listen müssen Name, Vorname, Beruf und Wohnort genannt sein.

Wer freiwillig einen Aufsichtsrat einrichtet, bestimmt die Mitglieder des Aufsichtsrates durch Beschluss in der Gesellschafterversammlung mit einfacher Mehrheit, sofern nicht etwas Abweichendes in der GmbH-Satzung festgehalten wurde. Selbstverständlich kann der Geschäftsführer selbst kein Aufsichtsrat werden, weil hier gerade die Geschäftsführung durch den Aufsichtsrat kontrolliert werden sollten. Eine Eigenkontrolle ist nicht vorgesehen.

Wird ein Aufsichtsrat bei einer GmbH freiwillig installiert, handelt es sich um ein zusätzliches Organ der GmbH. Es besteht neben Geschäftsführung und Gesellschafterversammlung eigenständig. Die Größe, Zusammensetzung, Aufgaben und Befugnisse, die innere Ordnung und die Beschlussfassung können dabei ganz individuell ausformuliert werden.

Der Aufsichtsrat hat eine Kontrollfunktion und demzufolge auch umfassende Informationsrechte. Es empfiehlt sich rechtliche Fachleute einzubeziehen, da neben der Kontrolle auch die Beratung und der Austausch mit der Geschäftsführung durch den Aufsichtsrat erfolgen können.

Die Gründung eines Aufsichtsrates empfiehlt sich aus verschiedenen Gründen. Es können Fachleute zur Beratung an das Unternehmen gebunden werden. Das fällt meist günstiger aus als der Beratungsauftrag außerhalb eines Aufsichtsratsmandats. Die Mitglieder des Aufsichtsrates können über die Einhaltung von zustimmungspflichtigen Rechtsgeschäften der Geschäftsführung wachen. Sie haben die Möglichkeit, die Gesellschafterversammlung und Geschäftsführungstätigkeit beratend zu begleiten. Sie können Ihr Fachwissen einbringen. Sie haben oft Erfahrungswerte, die den Gesellschaftern und Geschäftsführer nutzt. Sie wirken bei Konflikten zwischen Geschäftsführung und Gesellschaftern mediatorisch. Sie können hier also im Interesse der GmbH vermitteln.

Ich selber war jahrelang zunächst Beirat, später Aufsichtsrat in einem sogenannten Hidden Champion, also einem Weltmarktführer. Gerne gebe ich das Wissen an dich weiter und übernehme auch bei dir solche Funktionen, um deine Firma in den gewünschten Erfolg zu bringen. Sprich mich gerne an. Ich helfe dir bei der rechtlichen Ausgestaltung und genauso bei der Wahrnehmung von bestimmten Aufgaben als Beirat oder Aufsichtsrat. Die Erfahrungswerte, die ich bieten kann, sind auf jahrelanger unternehmerischer Tätigkeit und anwaltlicher Firmenberatung aufgebaut. Ich freue mich auf deine Anruf unter 069 95929190 oder deine E-Mail.

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Autor: Rechtsanwalt Uwe Martens

Uwe Martens ist Rechtsanwalt bei elixir Rechtsanwaltsges. mbH, Frankfurt am Main. Er ist besonders in den Bereichen Wirtschafts- / Unternehmensrecht, Gesellschaftsrecht, Gesellschafterstreit, Recht der Geschäftsführer, Inkasso / Inkasso-Abwehr und Vermögensschutz tätig.

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